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35. Urteil vom 10. Mai 1972 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Staatsrechtliche Beschwerde. Art. 87 OG. | |
Sachverhalt | |
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B.- X. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, welcher nach § 406 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO) darin bestehe, dass ![]() | 2 |
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
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Zwischenentscheide sind Entscheide, die das kantonale Verfahren nicht abschliessen. Das trifft auch zu für den Entscheid, mit welchem ein Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung gutgeheissen wird. Denn die Gutheissung des Rekurses hat zur Folge, dass die eingestellte Strafuntersuchung weitergeführt wird (STRÄULI, Komm. zu § 402 Ziff. 2 StPO N 3 Abs. 2). Der Rekursgegner wird wiederum zum Angeschuldigten, übrigens nicht anders, als wenn gegen ihn aufgrund der im Rekurs vorgebrachten Tatsachen eine neue Strafuntersuchung eingeleitet würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zu sehen. Der Beurteilung der Schuldfrage wird dadurch nicht vorgegriffen. Dem Beschuldigten bleiben alle Verteidigungsmittel gewahrt. Sollte es zu einem verurteilenden Enderkenntnis kommen, so steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV zur Rüge aller Verletzungen kantonalen Verfahrensrechts offen (BGE 68 I 169, nicht publiziertes Urteil vom 24. November 1971 i.S. H.). Die Voraussetzungen von Art. 87 OG sind somit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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