BGE 98 Ia 239 | |||
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35. Urteil vom 10. Mai 1972 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Staatsrechtliche Beschwerde. Art. 87 OG. | |
Sachverhalt | |
A.- Mit Verfügung vom 30. Juli 1971 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich eine gegen X. wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung geführte Strafuntersuchung ein. Am 10. November 1971 erfuhr X., dass inzwischen ein von der Geschädigten gegen die Einstellungsverfügung erhobener Rekurs von der Staatsanwaltschaft Zürich gutgeheissen worden war. Auf seine Anfrage hin bestätigte ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. November 1971, dass ihre Rekurskommission mit Beschluss vom 7. Oktober 1971 den gegen die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 30. Juli 1971 erhobenen Rekurs gutgeheissen habe. Im Interesse der Wahrheitsfindung sei gemäss ständiger Praxis davon abgesehen worden, die Rekursschrift dem Rekursgegner zur Stellungnahme vorzulegen. Die für den Rekursgegner bestimmte Ausfertigung des Rekursentscheides sei der Bezirksanwaltschaft Zürich zur Aushändigung im geeigneten Zeitpunkt überwiesen worden.
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B.- X. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, welcher nach § 406 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO) darin bestehe, dass der Rekurs - stelle er sich nicht sofort als unstatthaft oder unbegründet dar - der Gegenpartei zur Beantwortung mitzuteilen sei. Er beantragt unter anderem die Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1971.
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C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
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Zwischenentscheide sind Entscheide, die das kantonale Verfahren nicht abschliessen. Das trifft auch zu für den Entscheid, mit welchem ein Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung gutgeheissen wird. Denn die Gutheissung des Rekurses hat zur Folge, dass die eingestellte Strafuntersuchung weitergeführt wird (STRÄULI, Komm. zu § 402 Ziff. 2 StPO N 3 Abs. 2). Der Rekursgegner wird wiederum zum Angeschuldigten, übrigens nicht anders, als wenn gegen ihn aufgrund der im Rekurs vorgebrachten Tatsachen eine neue Strafuntersuchung eingeleitet würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zu sehen. Der Beurteilung der Schuldfrage wird dadurch nicht vorgegriffen. Dem Beschuldigten bleiben alle Verteidigungsmittel gewahrt. Sollte es zu einem verurteilenden Enderkenntnis kommen, so steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV zur Rüge aller Verletzungen kantonalen Verfahrensrechts offen (BGE 68 I 169, nicht publiziertes Urteil vom 24. November 1971 i.S. H.). Die Voraussetzungen von Art. 87 OG sind somit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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