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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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48. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1972 i.S. Burgerschaft von Brig gegen den Grossen Rat des Kantons Wallis. | |
Regeste |
Art. 26 Abs. 3 KV; Zusammenschluss von Gemeinden. | |
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Nach Art. 26 Abs. 3 KV ist der Grosse Rat ermächtigt, durch Dekret die Zahl und die Umgrenzung der Gemeinden abzuändern. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Befugnis des kantonalen Gesetzgebers, den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu verfügen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin deutet ferner nichts darauf hin, dass solche Fusionen auf die Munizipalgemeinden beschränkt bleiben müssen und dass es dem Grossen Rat verwehrt ist, gleichzeitig auch eine Vereinigung der Burgerschaften anzuordnen. Aufgrund der Bestimmungen in den Art. 70 ff. KV könnte es als fraglich erscheinen, ob die Burgerschaften neben den Munizipalgemeinden heute noch als selbständige Gemeinden im Rechtssinne gelten können, denn sie werden nirgends ausdrücklich als solche bezeichnet. Wie es sich damit verhält, mag indessen offen bleiben. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang jedenfalls ![]() | 1 |
Voraussetzung für den Zusammenschluss von Gemeinden und Burgerschaften ist freilich, dass die Beteiligten angehört werden (Art. 26 Abs. 3 KV). Nicht erforderlich ist jedoch, dass diese der geplanten Fusion zustimmen; ein Zusammenschluss kann vielmehr auch gegen ihren Willen angeordnet werden (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 1972 i.S. Burgergemeinde Eyholz, Erw. 4). Wie sich aus den Akten ergibt, sind im vorliegenden Fall sämtliche beteiligten Munizipalgemeinden und Burgerschaften mehrmals angehört worden. Auch unter diesem Gesichtswinkel ist das Vorgehen des Grossen Rats demnach nicht zu beanstanden.
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