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49. Auszug aus dem Urteil vom 8. März 1972 i.S. Helm gegen Trans-Chemie AG und Justizkommission des Kantons Zug. | |
Regeste |
Deutsch-schweizerisches Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929. | |
Sachverhalt | |
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A.- Die in Hamburg domizilierte Firma Karl O. Helm reichte gegen die in Zug ansässige Trans-Chemie AG vor dem Landgericht Hamburg wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages eine Schadenersatzklage ein; sie stützte sich dabei auf eine entsprechende Gerichtsstandsklausel, die sie mit der Beklagten vereinbart haben wollte. Die Trans-Chemie AG erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, wobei sie sich darauf berief, dass die (in einer Auftragsbestätigung enthaltene) Gerichtsstandsklausel der Gültigkeit entbehre, da zwischen den Parteien gar kein Vertrag zustandegekommen sei. Das Landgericht Hamburg verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit durch ein Zwischenurteil vom 26. März 1968. Die Trans-Chemie AG erhob gegen dieses ZwischenurteilBerufung, welche das Hanseatische Oberlandesgericht am 14. März 1969 abwies. Eine hiegegen eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. April 1970 verworfen.
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B.- Gestüzt auf das Urteil des Landgerichtes Hamburg leitete die Firma Karl O. Helm für den zugesprochenen Betrag gegen die Trans-Chemie AG in Zug eine Betreibung ein. Auf erhobenen Rechtsvorschlag hin verlangte die Gläubigerin definitive Rechtsöffnung, welche vom Rechtsöffnungsrichter des Kantons Zug mit Entscheid vom 6. Februar 1971 verweigert wurde. Eine hiegegen von der Firma Karl O. Helm erhobene Beschwerde wies die Justizkommission des Kantons Zug am 7. Januar 1971 ab.
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C.- Gegen den Entscheid der Justizkommission führt die Gläubigerin staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des deutsch-schweizerischen Staatsvertrages über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die von der Beschwerdeführerin hiegegen erhobenen Einwände sind unbehelflich. Entgegen ihrer Auffassung war es nicht notwendig, dass die Trans-Chemie neben der Einrede der ![]() | 8 |
Dass die Beklagte einen im Laufe des Verfahrens ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Hamburg vom 14. April 1969 nicht angefochten und die ihr darin auferlegten Prozesskosten am 14. Mai 1969 bezahlt hat, kann, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht als vorbehaltlose Einlassung bzw. als Verzicht auf die Unzuständigkeitseinrede angesehen werden. Schliesslich war es auch nicht notwendig, dass die Trans-Chemie beim Rückzug der gegen das Haupturteil des Landgerichtes Hamburg eingelegten Berufung nochmals einen die Zuständigkeit oder die Vollstreckbarkeit betreffenden Vorbehalt anbrachte, nachdem sie zu Beginn des Prozesses die Zuständigkeit formell bestritten und diese Einrede nie zurückgezogen hatte.
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