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52. Urteil vom 26. Mai 1972 i.S. Dr. X. gegen Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt. | |
Regeste |
Art. 87 OG. | |
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Dr. X. erhob gegen die angekündigte Anklageerhebung bei der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt Einsprache, welche am 17. Februar 1972 abgewiesen wurde. Die Überweisungsbehörde wies die Staatsanwaltschaft überdies an, die Anklage wegen fortgesetzten Betruges über den angekündigten Umfang hinaus auf die ab Beginn des Jahres 1965 begangenen Handlungen auszudehnen. Ferner hiess sie einen Rekurs des Angeschuldigten gegen den mit der Teileinstellung verbundenen Kostenentscheid gut und hob diesen auf.
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Gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 1971 hatten auch drei Geschädigte Rekurs erhoben, welchen die Überweisungsbehörde in der gleichen Sitzung vom 17. Februar 1972 guthiess, indem sie eine Ausdehnung der Anklage im vorerwähnten Umfang anordnete.
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Eine Vernehmlassung der kantonalen Instanzen wurde nicht eingeholt (Art. 93 OG).
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Endentscheide sind Entscheide, welche ein Verfahren definitiv abschliessen. Das ist bei Überweisungsbeschlüssen in Strafsachen keineswegs der Fall. Sie leiten vielmehr nur zu einer ![]() | 6 |
4. Es wäre übrigens auch sachlich nicht gerechtfertigt, den Entscheid über die Anklageerhebung zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde zu machen. Die Zweiteilung des basel-städtischen Strafprozesses in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht; es wäre auch ein Verfahren zulässig, das ohne Zwischenentscheid über die Anklageerhebung in jedem Fall bis zum gerichtlichen Endurteil durchgeführt wird. Wesentlich ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV bloss, dass der Angeschuldigte vor Ausfällung eines Endurteils ausreichend Gelegenheit erhält, sich zu verteidigen. In dieser Hinsicht böte die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt auch dann genügende Garantien, wenn dem ![]() | 7 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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