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Informationen zum Dokument  BGE 98 Ia 326  Materielle Begründung
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Regeste
1. Gegen den Beschwerdeführer Dr. X. ist im Kanton Basel-Stadt wegen Verdachtes betrügerischer Handlungen ein Strafverfahren eingeleitet worden. Mit Beschluss vom 6. Mai 1971 kündigte die Staatsanwaltschaft an, dass sie wegen fortgesetzten Betruges, eventuell wegen Veruntreuung Anklage erheben werde; gleichzeitig stellte sie das Strafverfahren, soweit es die vom Sommer 1964 bis Mitte März 1965 begangenen Handlungen betraf, mangels Beweises ein, wobei sie dem Angeschuldigten hiefür eine Verfahrensgebühr von Fr. 2000.-- auferlegte.
2. Gegen diese beiden Entscheide derÜberweisungsbehörde ...
3. Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verl ...
4. Es wäre übrigens auch sachlich nicht gerechtfertigt, ...
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52. Urteil vom 26. Mai 1972 i.S. Dr. X. gegen Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt.
 
 
Regeste
 
Art. 87 OG.  
 
BGE 98 Ia, 326 (327)1. Gegen den Beschwerdeführer Dr. X. ist im Kanton Basel-Stadt wegen Verdachtes betrügerischer Handlungen ein Strafverfahren eingeleitet worden. Mit Beschluss vom 6. Mai 1971 kündigte die Staatsanwaltschaft an, dass sie wegen fortgesetzten Betruges, eventuell wegen Veruntreuung Anklage erheben werde; gleichzeitig stellte sie das Strafverfahren, soweit es die vom Sommer 1964 bis Mitte März 1965 begangenen Handlungen betraf, mangels Beweises ein, wobei sie dem Angeschuldigten hiefür eine Verfahrensgebühr von Fr. 2000.-- auferlegte.
 
Dr. X. erhob gegen die angekündigte Anklageerhebung bei der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt Einsprache, welche am 17. Februar 1972 abgewiesen wurde. Die Überweisungsbehörde wies die Staatsanwaltschaft überdies an, die Anklage wegen fortgesetzten Betruges über den angekündigten Umfang hinaus auf die ab Beginn des Jahres 1965 begangenen Handlungen auszudehnen. Ferner hiess sie einen Rekurs des Angeschuldigten gegen den mit der Teileinstellung verbundenen Kostenentscheid gut und hob diesen auf.
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Gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 1971 hatten auch drei Geschädigte Rekurs erhoben, welchen die Überweisungsbehörde in der gleichen Sitzung vom 17. Februar 1972 guthiess, indem sie eine Ausdehnung der Anklage im vorerwähnten Umfang anordnete.
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Eine Vernehmlassung der kantonalen Instanzen wurde nicht eingeholt (Art. 93 OG).
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Endentscheide sind Entscheide, welche ein Verfahren definitiv abschliessen. Das ist bei Überweisungsbeschlüssen in Strafsachen keineswegs der Fall. Sie leiten vielmehr nur zu einer BGE 98 Ia, 326 (328)andern, nämlich der gerichtlichen Phase des Verfahrens über, dessen Ziel als Ganzes darin besteht, Schuld oder Nichtschuld einer Person festzustellen und gegebenenfalls die nach Gesetz sich ergebende Strafe zu bestimmen. Beim angefochtenen Überweisungsbeschluss handelt es sich demnach um einen Zwischenentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV nur zulässig ist, wenn er für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat. SeitBGE 63 I 313hat das Bundesgericht stets die Auffassung vertreten, dass in der Überweisung eines Straffalles in das gerichtliche Verfahren kein solcher Nachteil liegt (vgl. auch BIRCHMEHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 357, sowie BGE 98 I a 240). Der Beurteilung der Schuldfrage wird nicht vorgegriffen; sie bleibt dem Strafrichter vorbehalten. Spricht er den Angeklagten frei, so ist dieser dadurch noch wirksamer rehabilitiert als durch einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens. Gegen ein verurteilendes Enderkenntnis wiederum stehen dem Betroffenen die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. Die vom Beschwerdeführer angeführten Nachteile, welche einem Angeschuldigten durch die Anklageerhebung erwachsen, sind nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art. Um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können, ist indessen ein - nicht wiedergutzumachender - rechtlicher Nachteil erforderlich (BGE 96 I 634 Erw. 2 b; BGE 93 I 64 Erw. 3 b, 403 Erw. 2; BGE 87 I 372;BGE 79 I 46; BIRCHMEIER, a.a.O. S. 356 f.). Da es hieran fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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4. Es wäre übrigens auch sachlich nicht gerechtfertigt, den Entscheid über die Anklageerhebung zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde zu machen. Die Zweiteilung des basel-städtischen Strafprozesses in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht; es wäre auch ein Verfahren zulässig, das ohne Zwischenentscheid über die Anklageerhebung in jedem Fall bis zum gerichtlichen Endurteil durchgeführt wird. Wesentlich ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV bloss, dass der Angeschuldigte vor Ausfällung eines Endurteils ausreichend Gelegenheit erhält, sich zu verteidigen. In dieser Hinsicht böte die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt auch dann genügende Garantien, wenn dem BGE 98 Ia, 326 (329)Gerichtsverfahren kein gesondertes Ermittlungsverfahren mit einem Zwischenentscheid über die Anklageerhebung voranginge. Da für das Gerichtsverfahren der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit gilt (§ 168 StPO) und Beweisanträge noch bis zum Abschluss der Hauptverhandlung gestellt werden können (§ 159 StPO), lassen sich allfällige Mängel des Ermittlungsverfahrens in der Regel ohne weiteres beheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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