BGE 98 Ia 356 | |||
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59. Urteil vom 4. Oktober 1972 i.S. Dr. X. gegen Anwaltskammer des Kantons Bern. | |
Regeste |
Art. 4 und 58 BV, Art. 5 Üb. Best. BV; Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt. |
2. Zuständigkeit der Berner Anwaltskammer gegenüber Basler Rechtsanwalt, der im Kanton Bern Prozesse führt und sich auf einem dort gelegenen Grundstück Grundpfandtitel ausstellen lässt (Erw. 2). |
3. Die Berner Anwaltskammer durfte ohne Willkür die Standesregeln des bernischen Anwaltsverbandes nebst dem Advokatengesetz als Grundlage für den Disziplinarentscheid heranziehen (Erw. 3 a). |
4. Wann verletzt der Rechtsanwalt durch finanzielle Bindungen zu seinem Klienten seine Pflicht zur Unabhängigkeit (Erw. 3 b)? | |
Sachverhalt | |
A.- Dr. X. ist Anwalt der Frau L. Er hat sie u.a. in ihrem Scheidungsprozess vertreten. Im Anschluss an die Scheidung übernahm Frau L. in der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Liegenschaft in Bern mit den darauf lastenden Grundpfandschulden. Gegenwärtig sind zwischen ihr und ihrem früheren Ehemann noch sieben Prozesse hängig, die von Dr. X. geführt werden. Da eine Bank die Rückzahlung einer Grundpfandschuld von Fr. 120'000.-- verlangte und Frau L. in Basel ein Geschäft eröffnete, brauchte sie Geld. Dr. X. gewährte und vermittelte ihr Darlehen in der Höhe von rund Fr. 210'000.--. Diese sind durch die genannte Berner Liegenschaft pfandgesichert. Verschiedene Schuldbriefe, die zugunsten von Dr. X. auf der Liegenschaft lasten, sichern zum Teil auch Honorarforderungen des Anwalts, von denen einzelne noch nicht fällig sind. An das fällige Honorarguthaben von rund Fr. 43'000.-- hat Frau L. Vorschüsse im Betrage von rund Fr. 29'000.-- geleistet (Stand 31. Dezember 1971).
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B.- Die Anwaltskammer des Kantons Bern belegte Dr. X. am 18. April 1972 "wegen Verletzung von Ziff. 3 Abs. 1 der Standesregeln (Beschränkung der Unabhängigkeit des Anwaltes durch Gewährung von Darlehen und Annahme grundpfändlicher Sicherheit für Darlehens- und Honorarforderungen gegenüber der Klientschaft)" mit einer Disziplinarbusse von Fr. 200.--. Zur Begründung führte die Kammer u.a. aus, indem Dr. X. seiner Klientin Darlehen gewährt und sich zur Sicherung seiner Darlehens- und Honorarforderungen Schuldbriefe auf der Liegenschaft der Klientin habe geben lassen, sei er wirtschaftliche Bindungen eingegangen, die weit über das Mandatsverhältnis hinaus gingen. Als Darlehens- wie als Grundpfandgläubiger habe er zwangsläufig eigene Rechte gegenüber der Klientin zu wahren, und seine Interessen könnten damit den ihrigen entgegenstehen. Wenn er beispielsweise in die Lage käme, zur Verwirklichung seiner Ansprüche die ihm eingeräumten Pfandrechte geltend zu machen und die Verwertung der Liegenschaft der Mandantin zu verlangen, würde dies unter Umständen ihren Interessen zuwiderlaufen. Ein Anwalt, der eigene Interessen und eigene Rechte gegenüber der Klientin zu verfechten habe, könne die ihm anvertrauten Mandate nicht unabhängig und desinteressiert führen. Er laufe Gefahr, in eine offene Interessenkollision zu seiner Auftraggeberin zu geraten, was gerade im genannten Beispiel der Pfandverwertung der Fall sein könnte. Der Anwalt aber, der seine Unabhängigkeit nicht wahre, mache sich nach ständiger Praxis der Kammer disziplinarisch verantwortlich.
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C.- Gegen den Entscheid der Anwaltskammer hat Dr. X. gestützt auf Art. 4 und 58 BV sowie Art. 5 der Übergangsbestimmungen der BV staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er verlangt damit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Ob Art. 58 BV auch für Disziplinarverfahren gilt, kann dahingestellt sein. Die Verfassungsregel wäre auf jeden Fall nur verletzt, wenn sich die Anwaltskammer eine Entscheidkompetenz angemasst hätte, die ihr nach dem geltenden Recht oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zukommt (BGE 83 I 85, BGE 91 I 401; FAVRE, Droit constitutionnel suisse, S. 397). Da die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts in Frage steht, könnte das Bundesgericht nur eingreifen, wenn die Annahme der Zuständigkeit auf einer willkürlichen oder die Rechtsgleichheit missachtenden Rechtsanwendung beruhte (BGE 91 I 401 /02). Insofern fällt die Rüge der Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV mit der Willkürbeschwerde zusammen (FAVRE, a.a.O., S. 397; vgl. auch BGE 91 I 402 f.).
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Der Beschwerdeführer besitzt die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Bern, und er hat dort Prozesse für eine Klientin geführt, mit der er als Darlehensgeber und Grundpfandgläubiger finanziell eng verbunden ist. Zudem sind die zu seinen Gunsten ausgestellten Grundpfandtitel, die zum Teil Honorarforderungen sicherstellen, auf einer in Bern gelegenen Liegenschaft der Klientin errichtet worden. Was dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren zur Last gelegt wurde, hat sich demnach zu einem wesentlichen Teil im Kanton Bern abgespielt. Wenn sich bei dieser Sachlage die Anwaltskammer für zuständig hielt, als Disziplinarbehörde das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen, so bildet dies weder einen offensichtlichen Verstoss gegen kantonale Vorschriften noch einen solchen gegen allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. dazu DUBACH, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 1951, S. 104 a). Im übrigen hat das Appellationsgericht Basel-Stadt, das in seinem Kanton die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte ausübt, sich nicht nur damit einverstanden erklärt, dass die bernische Anwaltskammer das Disziplinarverfahren durchführe, sondern es hat das sogar empfohlen (Schreiben an die Anwaltskammer vom 6.12.1971). Von einer Verletzung des Art. 58 BV kann keine Rede sein.
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Das bernische Gesetz über die Advokaten von 1840 zählt die Berufspflichten nur stichwortartig auf. Wie in andern Kantonen werden auch in der bernischen Praxis in Disziplinarfällen seit langem die Standesregeln des Anwaltsverbandes herangezogen (DUBACH, a.a.O., S. 51 a ff.). Das Bundesgericht hat das schon bisher für zulässig gehalten, und es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch wenn der Beschwerdeführer selber nicht dem Bernischen Anwaltsverband angehört, steht nichts entgegen, dass die Disziplinarbehörde die Standesregeln dieses Verbandes anwendet. In ihnen ist im einzelnen ausgeprägt, was in den gesetzlichen Normen allgemein bestimmt ist, und sie haben in diesem Sinne über den privaten Kreis der Vereinsmitglieder hinaus Bedeutung für die Anwaltstätigkeit im Kanton Bern im allgemeinen. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht deshalb unhaltbar, weil er sich auf die erwähnten Standesregeln stützt.
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b) Die Anwaltskammer nahm an, der Beschwerdeführer habe gegen Ziff. 3 der Standesregeln verstossen, wonach der Fürsprech in seinem Beruf unabhängig zu bleiben hat. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Annahme als willkürlich. Die Kammer hielt dafür, der Beschwerdeführer sei seiner Klientin gegenüber deswegen nicht mehr unabhängig, weil er deren Darlehens- und Grundpfandgläubiger sei und sich seine (verfallenen und laufenden) Honorarforderungen zum Teil grundpfändlich habe sicherstellen lassen.
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Es versteht sich, dass es nicht schlechthin standeswidrig ist, wenn ein Anwalt für einen Klienten, dessen Gläubiger er ist, Prozesse führt. Wie der Beschwerdeführer mit Recht ausführt, wird zum Beispiel ein Anwalt und Hauseigentümer für einen Mieter, der ihm den Mietzins schuldet, ohne weiteres Prozesse führen dürfen. Ob ein Anwalt, der ausserhalb des Mandatsverhältnisses finanzielle Bindungen zu seinem Klienten hat, deshalb seine Unabhängigkeit verliert, ist eine Frage des Masses. Nach den Akten verfügt Frau L. nur über bescheidene flüssige Mittel; in verschiedenen Prozessen wurde für sie der unentgeltliche Rechtsbeistand verlangt. Wird einerseits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seiner Klientin Darlehen in der Höhe von über Fr. 200'000.-- teils gewährte, teils - offenbar durch nahe Verwandte - vermittelte, und anderseits in Rechnung gestellt, dass nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers noch immer sieben von ihm geführte Prozesse zwischen Frau L. und ihrem früheren Ehemann hängig sind, so ist die Annahme nicht unhaltbar, durch diese weitgehende Kreditgewährung in Verbindung mit grundpfändlicher Sicherstellung von Darlehens- und Honorarforderungen sei ein Verhältnis zwischen Klientin und Anwalt entstanden, in welchem dieser nicht mehr unabhängig und desinteressiert sei. Am 31. Dezember 1971 belief sich die gesamte Honorarforderung (inkl. Auslagen) auf Fr. 43'000.--, und bis zum Abschluss der sieben noch hängigen Prozesse wird sich der Betrag noch um einiges erhöhen. Kann die Klientin die nicht bereits durch Vorschüsse beglichenen Honorarrechnungen nicht bezahlen, was bei ihren sehr bescheidenen Verhältnissen sehr wohl möglich ist, so könnte Dr. X. versucht sein, seine Pfandrechte geltend zu machen und die Verwertung der Berner Liegenschaft zu verlangen. Käme es dazu, was wiederum im Bereich realer Möglichkeit liegt, so geriete er in eine bedeutende Interessenkollision. Die Akten zeigen, dass der Beschwerdeführer als Anwalt der Frau L. insbesondere darnach zu trachten hat, seiner Klientin die Liegenschaft zu erhalten und eine Zwangsverwertung zu verhindern. Bei dieser Sachlage sind die eigenen Interessen, die er im Verhältnis zu seiner Klientin zu wahren hat, derart gewichtig, dass die Anwaltskammer mit sachlichen Gründen annehmen durfte, der Beschwerdeführer sei bei der Führung der Prozesse nicht mehr so unabhängig, wie es ein Fürsprech seinem Klienten gegenüber nach den Standesregeln sein sollte. Die Dinge würden wohl in einem etwas andern Lichte erscheinen, wenn feststünde, dass Dr. X. einer bedrängten Klientin ganz uneigennützig und aus reinem Helferwillen beigesprungen wäre. Die Anwaltskammer hat indessen unwidersprochen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich für einzelne Darlehen einen Zins von 12% versprechen lassen und sei "auf die Wahrung seiner finanziellen Ansprüche offenbar recht bedacht" gewesen, weshalb die Gefahr der Interessenkollision nicht rein theoretisch sei.
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Bei Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die Annahme, Dr. X. habe durch sein Vorgehen seine Standespflichten verletzt, insbesondere gegen Ziff. 3 der bernischen Standesregeln verstossen, nicht unhaltbar.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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