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93. Urteil vom 22. November 1972 i.S. Steiner gegen Regierungsrat des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde geltend gemacht werden kann. Art. 18 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) bestimmt, dass der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigernde kantonale Entscheid unter Vorbehalt von Art. 21 (Asylgesuch beim Bundesrat) endgültig ist. Gegen einen solchen Entscheid ist daher nach Art. 74 lit. e VwG auch die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Verfügungen auf dem Gebiete der Fremdenpolizei dagegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäss Art. 97 ff. OG. Dies gilt namentlich für Ausweisungsverfügungen im Sinne von Art. 10 ANAG, aber auch für Verfügungen, mit welchen die Aufenthaltsbewilligung des Ausländers gestützt auf Art. 9 ANAG als erloschen erklärt oder widerrufen wird. Wird dem Bewerber jedoch die Aufenthaltsbewilligung verweigert oder lehnt es die zuständige Behörde ab, eine verfallende Aufenthaltsbewilligung zu erneuern, so ist nach Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Denn das Bundesrecht stellt in Art. 4 ANAG den Entscheid über die Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung ins freie Ermessen der Behörde und räumt dem Betroffenen somit keinen Anspruch darauf ein. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Angehörigen derjenigen Staaten, denen gestützt auf staatsvertragliches Sonderrecht ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht (BGE 97 I 533, Urteil der staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichts vom 3. November 1971 i.S. X., in ZBl 73/1972 S. 371 ff.). Zwischen der Schweiz und Österreich besteht keine solche Abmachung. Da der Beschwerdeführerin somit kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der verfallenden Aufenthaltsbewilligung zusteht, kann sie den Regierungsratsentscheid vom ![]() | 3 |
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Die Beschwerdelegitimation des Ausländers, dem die fremdenpolizeiliche Bewilligung nach Art. 4 ANAG verweigert wird, ist jedoch insoweit gegeben, als Mängel des Bewilligungsverfahrens geltend gemacht werden und damit eine formelle Rechtsverweigerung in Frage steht. Denn das in Art. 4 BV, dessen Schutz auch der Ausländer geniesst (BGE 96 I 626 Erw. 1), enthaltene Verbot formeller Rechtsverweigerung und insbesondere auch der daraus sich ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör ist selbständiger Natur. Der Gehörsanspruch steht daher dem an einem Verfahren Beteiligten im Rahmen dieser seiner Rechtsstellung zu ohne Rücksicht darauf, ob er in der Sache selbst berechtigt ist (BGE 93 I 5, BGE 96 I 598 ff. je mit Verweisungen).
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In BGE 93 I 5 und erneut in dem genannten Urteil vom 3. November 1971 i.S. X. hat das Bundesgericht allerdings die Frage aufgeworfen, ob die Beschwerdebefugnis nicht doch auch auf die Geltendmachung materieller Mängel einer Bewilligungsverweigerung auszudehnen sei. Anlass dazu gab die an der bisherigen Rechtsprechung geübte Kritik, nach welcher berücksichtigt werden sollte, dass der Ausländer einen Anspruch, wenn auch nicht auf Erteilung der Bewilligung, so doch auf gesetzmässige und ermessensfehlerfreie Entscheidung und damit insofern ein rechtlich erhebliches Interesse habe (H. P. MOSER, ![]() | 6 |
Die Beschwerdeführerin ficht den Entscheid des Regierungsrats, mit dem ihre Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert wurde, wegen Willkür an und macht keine formelle Rechtsverweigerung geltend. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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