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94. Urteil vom 22. Juni 1972 i.S. X. gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. | |
Regeste |
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Art. 88 OG. | |
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2. a) Die für die Zulassung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV vorausgesetzte Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Art. 87 OG) ![]() | 1 |
b) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte i.S. von Art. 84 OG kann somit Beschwerde erheben, wer in seiner Rechtsstellung betroffen ist, mit andern Worten ein rechtlich erhebliches Interesse geltend zu machen vermag. Zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen oder zur Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 86 I 284, BGE 93 I 174, BGE 96 I 626 f. je mit Verweisungen). Ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 88 OG hat und mithin zur Beschwerde legitimiert ist, ergibt sich aus der Natur der Rechtsnorm, deren Verletzung er geltend macht. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn die in Frage stehenden Vorschriften zum Schutze der einzelnen Bürger aufgestellt sind bzw. ihnen einen Rechtsanspruch einräumen, nicht aber, wenn sie bloss organisatorischer Natur, also nur im öffentlichen Interesse aufgestellt worden sind (BGE 96 I 626 mit Verweisungen).
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Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, keinen Anspruch auf eine Wahl zum Direktor des Gewerbemuseums zu haben. Er glaubt jedoch, ein rechtliches Interesse im Sinne von Art. 88 OG zu besitzen, weil er als Bewerber um die genannte Stelle einen Anspruch darauf habe, dass das Wahlverfahren nach den gesetzlichen Vorschriften erfolge. Das ist nicht richtig. Art. 5 GMG, der vorschreibt, dass der Leiter des Gewerbemuseums vom Erziehungsrat zu wählen ist und der Regierungsrat die Wahl zu genehmigen hat, ist nicht zum Schutze der Bewerber aufgestellt. Der Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr, ein der Bedeutung dieser Stelle angemessenes Ausleseverfahren zu sichern. Das aber liegt allein im öffentlichen Interesse. Auch wenn der Kreis der Bewerber wohl in höherem Masse als die übrigen Bürger am Vorgehen der Behörde bei der Besetzung der Stelle interessiert ist, so handelt es sich dabei um ein bloss tatsächliches Interesse (vgl. die nicht publizierten Urteile des Bundesgerichts vom 3. Dezember 1969 i.S. N. und vom 26. Oktober ![]() | 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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