VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 99 Ia 1  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 991 Ziffer 8 OR muss der gezogene Wechsel die Unters ...
2. a) G. Tomek hat als zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitg ...
3. a) Nach Art. 1007 OR kann der Wechselschuldner einem spät ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
1. Urteil vom 28. Februar 1973 i.S. Finanz und Bau AG interfinancia gegen Traugott Bohni und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
 
 
Regeste
 
Art. 4 BV; Wechselbetreibung.  
Einreden aus Art. 1007 OR: Bedeutung der Eintragung der Kollektivunterschrift im Handelsregister (Erw. 3 a).  
 
Sachverhalt
 
BGE 99 Ia, 1 (1)A.- Gabriel Tomek und Herbert Krall waren als Verwaltungsratsmitglieder der Wohnbau Süd AG in Basel für diese Firma kollektiv zeichnungsberechtigt. Am 19. August 1970 unterzeichnete Tomek für die genannte, mit dem beigefügten Firmenstempel als Wechselausstellerin bezeichnete Firma einen Wechsel über Fr. 400 000.--. Der Wechsel lautet an die Order Tomeks und wurde von der Finanz und Bau AG interfinancia mit rechtsgültiger Firmenunterschrift der Verwaltungsräte Graf von Wolkenstein und R. Tissot akzeptiert. Die Forderung aus dem Wechsel war auf den 31. Dezember 1971 fällig, zahlbar bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Basel-Spalenberg. Durch BGE 99 Ia, 1 (2)Indossament, welches die Unterschrift G. Tomek trägt, wurde schliesslich der Wechsel an Th. Bohni in Basel übertragen, welcher den Wechsel an eine Bank indossierte. Der Wechsel wurde schliesslich wieder an Bohni zurückübertragen. Er ging nach Verfall in Protest. Auf die von Bohni eingeleitete Wechselbetreibung erhob die Finanz und Bau AG interfinancia Rechtsvorschlag, der jedoch vom Zivilgericht (Abteilung Dreiergericht) des Kantons Basel-Stadt nicht bewilligt wurde, weil keine der der Wechselschuldnerin nach Art. 182 SchKG zustehenden Einreden gegeben schienen. Die Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wurde am 18. April 1972 abgewiesen. Letzteres ging davon aus, das Fehlen der Unterschrift des Herbert Krall, welche zur rechtsgültigen Vertretung der Wohnbau Süd AG als Ausstellerin des Wechsels notwendig gewesen wäre, schade der Gültigkeit des Wechsels nicht, da eine bloss mangelhafte Unterschrift der Ausstellerin vorliege, was auf die übrigen Unterschriften keinen Einfluss habe (Art. 997 OR). Der Wechselinhaber Bohni habe den Wechsel aufgrund eines gültigen Indossamentes erworben, und dass er beim Erwerb bewusst zum Nachteil der Finanz und Bau AG interfinancia gehandelt hätte (Art. 1007 OR), sei in keiner Weise dargetan worden. Schliesslich könne sich die Akzeptantin auch nicht auf ein angebliches Selbstkontrahieren Tomeks berufen, weil er im Namen der Wohnbau Süd AG den Wechsel an seine eigene Order ausgestellt habe, denn ein angebliches Verbot des Selbstkontrahierens Tomeks würde ihre wechselrechtliche Verpflichtung nicht berühren (Art. 998 OR).
1
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Finanz und Bau AG interfinancia, den angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichtes wegen willkürlicher Anwendung von Bundesrecht und Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Beschwerdebegründung ergibt sich, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
2
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Nach Art. 991 Ziffer 8 OR muss der gezogene Wechsel die Unterschrift des Ausstellers enthalten. Beim Fehlen dieses Bestandteils liegt kein gezogener Wechsel vor (Art. 992 Abs. 1 OR). Dagegen hat es nach Art. 997 OR auf die Verbindlichkeiten der übrigen Unterschriften keinen Einfluss, wenn ein Wechsel Unterschriften von Personen trägt, die eine Wechselverbindlichkeit BGE 99 Ia, 1 (3)nicht eingehen können, oder gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen sowie Unterschriften enthält, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben, oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen.
3
Nach der vor allem in der deutschen Literatur vertretenen Auffassung ist die Bestimmung des Art. 997 OR, welche mit derjenigen des Art. 7 des deutschen Wechselgesetzes vom 21. Juni 1933 wörtlich übereinstimmt, im Interesse der Umlaufsfähigkeit des Wechsels und zum Schutze des Verkehrs aufgestellt. Sie enthält den Grundsatz der Unabhängigkeit (Selbstständigkeit) der einzelnen Wechselverpflichtungen. Die einzelne Wechselerklärung mag materiell ungültig sein, dies führt jedoch nicht zur Ungültigkeit aller übrigen Wechselerklärungen und des Wechsels als solchen. Für die Wirksamkeit der übrigen wechselrechtlichen Erklärungen auf dem Wechsel genügt das äusserliche formelle Vorhandensein einer Unterschrift, sei es des Akzeptanten bzw. Remittenten bzw. Ausstellers. Eine solche formelle Gültigkeit der Unterschrift liegt schon vor, wenn der Name (bürgerlicher Name oder Firma), den die Unterschrift angibt, eine wechselfähige Person oder Firma zu bezeichnen vermag, auch wenn die Unterschrift selbst erdichtet, gefälscht, von einem Nichtvertreter gezeichnet ist oder aus einem anderen Grunde eine Verbindlichkeit nicht begründen kann (BAUMBACH-HEFERMEHL, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 10. Aufl., München 1970, N 7, 14 zu Art. 1, N 1 zu Art. 7; JACOBI, Wechsel- und Scheckrecht, Berlin 1955, S. 231, § 30; STAUB-STRANZ, Wechselgesetz, Berlin und Leipzig 1934, N 1 und 65 zu Art. 1, N 1 und 2 zu Art. 7; GRÜNHUT, Wechselrecht, Leipzig 1897, Bd. I, S. 408/409 f.; PERCEROU-BOUTERON, "Lettre de change et billet à ordre", Paris 1937, S. 24/25). Dieser Standpunkt erscheint im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wechselrechtes durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Wechsel als Umlaufpapier ist als Kredit-, Zahlungs- und Sicherungsmittel ausgestaltet, was entsprechende, im Interesse der Gläubiger und des Schuldners liegende Umlaufsfähigkeit und den Schutz des Verkehrs voraussetzt.
4
Diese von mehreren Autoren vertretene Auffassung über die Formgültigkeit der Wechselausstellerunterschrift hat denn auch das Bundesgericht bereits in BGE 90 II 119 f. sinngemäss bestätigt, indem es ausführte: "En l'espèce, la signature de Bailly BGE 99 Ia, 1 (4)figure au bas des traites (JACOBI, op.cit., p. 235; ARMINJON et CARRY, op.cit., p. 237). Dûment souscrits par un tireur possible et capable, les titres étaient valides en la forme dès leur émission, car quiconque appose sa signature comme représentant sans pouvoir ou dépasse ses pouvoirs est obligé lui-même (Art. 114 al. 3 du code de commerce français; art. 998 CO; ...) Complètes à l'émission, les lettres n'étaient pas en blanc et l'art. 10 de la loi uniforme (Art. 1000 CO) ne s'applique pas.
5
Autre chose est de savoir, d'après le droit civil..., si Bailly s'est obligé lui-même ou a engagé le Comptoir des bois du Cher...".
6
2. a) G. Tomek hat als zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied unter Beifügung des Firmenstempels "Wohnbau Süd AG" im Namen dieser Firma als Ausstellerin des umstrittenen Wechsels mit seinem Namen unterzeichnet. Zur rechtswirksamen Firmenunterschrift war jedoch auch die Unterschrift des Verwaltungsratsmitgliedes H. Krall erforderlich, denn die Wohnbau Süd AG wurde nach aussen durch die Kollektivzeichnung dieser beiden Verwaltungsratsmitglieder vertreten. Diese Zweitunterschrift fehlt auf dem Wechsel; Krall hat sich nachträglich geweigert, seine Unterschrift für die Firma Wohnbau Süd AG als Ausstellerin auf den Wechsel zu setzen. Nach dem unter Ziffer 1 Gesagten durfte indessen das Appellationsgericht gestützt auf Art. 997 OR ohne Willkür annehmen, dass auf dem Wechsel die Unterschrift des Ausstellers nicht fehlt, sondern bloss mangelhaft ist, dieser Mangel der Unterschrift jedoch der Gültigkeit der übrigen Unterschriften und mithin der Gültigkeit des gezogenen Wechsels selbst nicht schadet. Denn das (äusserliche) Vorhandensein der Unterschrift Tomeks allein genügte, um die von dieser Unterschrift gedeckte Erklärung als formell in Ordnung erscheinen und die übrigen wechselrechtlichen Erklärungen auf dem Papier wirksam werden zu lassen. Diese Auslegung des Art. 997 OR lässt sich mit sachlichen Gründen rechtfertigen und hält daher vor Art. 4 BV stand.
7
Was die Beschwerdeführerin in dieser Richtung vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, die den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen vermag. Sie lässt es lediglich bei der Behauptung bewenden, die Literatur, auf die sich die Appellationsinstanz stützt, sei überholt und stehe mit den Normen des einheitlichen Wechselrechtes nicht im Einklang. Sie kann BGE 99 Ia, 1 (5)aber nicht konkrete, namhafte Gründe geltend machen, dass und inwiefern die vom Appellationsgericht vertretene Auffassung bezüglich des Gültigkeitserfordernisses der Ausstellerunterschrift schlechthin unhaltbar wäre, und sie vermag auch keine Literatur und Rechtsprechung anzurufen, welche den Standpunkt des Appellationsgerichtes als völlig unrichtig erscheinen lassen würden. Der Einwand, es sei zu Unrecht auf die deutsche Lehrmeinung abgestellt worden, schlägt unter dem Gesichtspunkt der Willkür schon deshalb nicht durch, weil der deutsche Text des Genfer Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz, nach welchem Deutschland und die Schweiz ihr Wechselrecht gestaltet haben, eine Übersetzung darstellt, die von Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam vereinbart worden ist (GUHL/MERZ/KUMMER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 6. Aufl. 1972, S. 757). Der hier massgebende Art. 997 OR entspricht denn auch, wie bereits erwähnt, wörtlich dem Art. 7 des deutschen Wechselgesetzes. Die Auffassung des Appellationsgerichtes erscheint auch nicht willkürlich im Hinblick auf den Unterschied zwischen der französischen Fassung des erwähnten Abkommens, dessen Wortlaut mit dem französischen Text des Bundesgesetzes übereinstimmt, und der deutschen Fassung des Art. 991 Ziffer 8 OR. Die Annahme, dass der Unterschied der beiden Fassungen redaktioneller Art ist, ist umso mehr sachlich vertretbar, als dem französischen Text "la signature de celui qui émet la lettre" die Bezeichnung "tireur" angefügt ist. Auch der Hinweis auf die Publizitätswirkung des Handelsregistereintrages (Art. 933 Abs. 1 OR) inbezug auf die Kollektivunterschrift der Firma Wohnbau Süd AG vermag nach dem Gesagten die Auffassung, dass das Vorhandensein einer mit dem Handelsregistereintrag im Widerspruch stehenden Firmenunterschrift auf dem Wechsel nicht dessen Ungültigkeit zur Folge habe, nicht als schlechthin unhaltbar erscheinen zu lassen; es erscheint sachlich gerechtfertigt, dass Art. 997 OR im Interesse der Umlaufsfähigkeit des Wechsels und des Schutzes des Verkehrs gegenüber Art. 933 OR vorgeht.
8
b) Das Appellationsgericht hat ohne Willkür auch gestützt auf Art. 998 OR das Vorliegen eines gültig gezogenen Wechsels annehmen dürfen. Nach dieser Bestimmung haftet selbst wechselmässig, wer auf einem Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, und BGE 99 Ia, 1 (6)dasselbe gilt nach dieser Vorschrift für einen Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat. Auch diese Regeln sind wie diejenigen des Art. 997 OR im Interesse der Umlaufsfähigkeit des Wechsels und des Schutzes des Verkehrs aufgestellt und führen dazu, dass in diesen Fällen des Art. 998 OR keine Ungültigkeit des Wechsels vorliegt (vgl. BAUMBACH-HEFERMEHL, a.a.O., N. 2 zu Art. 8; GUHL/MERZ/KUMMER, a.a.O., S. 766). Es ist nicht schlechthin unhaltbar, wenn der Fall der mangelhaften Kollektivunterschrift (Fehlen der zweiten Kollektivunterschrift) im Sinne von Art. 998 OR behandelt wird; denn bei der Kollektivvertretung fehlt dem einzelnen Kollektivzeichnungsberechtigten die Ermächtigung zur Eingehung einer Verpflichtung durch seine alleinige Unterschrift. Freilich bezieht sich Art. 998 OR nach dem Gesetzeswortlaut auf das Stellvertretungsverhältnis eines Dritten. Doch lässt es sich mit haltbaren Gründen rechtfertigen, die Regeln des Art. 998 OR auch auf das Vertretungsmachtverhältnis der Organe der juristischen Person anzuwenden, denn es stehen hier die gleichen Interessen auf dem Spiele wie beim gewöhnlichen Vertreter (Art. 32 f. OR). Als zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied hat G. Tomek den Wechsel in Organstellung für die Wohnbau Süd AG ausgestellt. Seine Handlungsmacht war jedoch insofern beschränkt, als er nur zusammen mit H. Krall (kollektiv) Verbindlichkeiten im Namen der Wohnbau Süd AG eingehen konnte. Trotz fehlender Einzelunterschriftsberechtigung war nach dem Gesagten mit seiner Unterschrift gestützt auf Art. 998 OR ein gültig gezogener Wechsel ausgestellt worden.
9
10
Die Beschwerdeführerin rügt, das Appellationsgericht habe willkürlich ihren Einwand abgelehnt, dass Bohni beim Erwerb des Wechsels bewusst zu ihrem Nachteil gehandelt habe. Bohni habe gewusst, dass auf dem Wechsel die Zweitunterschrift Kralls für die rechtsgültige Verpflichtung der Wohnbau Süd AG als Wechselausstellerin gefehlt und keine gültige Begebung des Wechsels stattgefunden habe.
11
BGE 99 Ia, 1 (7)Die Einrede des Wechselschuldners gegenüber einem späteren Wechselgläubiger setzt nach Art. 1007 OR voraus, dass der Wechselgläubiger unredlich gehandelt hat. Hiezu genügt blosses Kennensollen des Mangels nicht, selbst dann nicht, wenn der Erwerber des Wechsels schon bei Anwendung eines Mindestmasses von Sorgfalt den Mangel hätte erkennen können (GUHL/MERZ/KUMMER, a.a.O., S. 814; BGE 85 II 28). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Publizitätswirkung des Handelsregistereintrages (Art. 933 Abs. 1 OR) inbezug auf die Kollektivunterschrift reicht daher zur Begründung der Unredlichkeit des Wechselschuldners Bohni nicht aus, was das Appellationsgericht ohne Willkür annehmen durfte. Auch die weitere Begründung des Appellationsgerichtes ist im übrigen nicht unhaltbar, dass die Beschwerdeführerin sich gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben nicht auf einen Mangel der Ausstellerunterschrift gegenüber dem Wechselinhaber Bohni berufen dürfe, von welchem sie bei Abgabe des Akzeptes unbestrittenermassen selbst Kenntnis gehabt hatte. Was die Beschwerdeführerin im weiteren zu diesem Punkte vorbringt, vermag den Vorwurf der Willkür gegenüber dem Appellationsgericht nicht zu begründen.
12
b) Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass es sich beim fraglichen Wechsel um ein Blankett gehandelt habe. Tomek habe den Wechsel widerrechtlich in seinen Besitz genommen und unbefugt zu eigenem Nutzen indossiert. Es handelt sich hier zumindest zum Teil um neue, im kantonalen Verfahren nicht erhobene Behauptungen, die im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) ausgeschlossen sind (BGE 94 I 144, BGE 97 I 308 Erw. 4b, 317 Erw. 1, BGE 98 Ia 52 Erw. 1). Vor den kantonalen Instanzen hat sich die Beschwerdeführerin in dieser Richtung lediglich auf blosse Vermutungen beschränkt. Wird darüber hinweggesehen, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkte als unbegründet.
13
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Tomek den Wechsel unbefugterweise in Besitz genommen und nachträglich an seine eigene Order gestellt (Blankett) sowie mit dem Fälligkeitsdatum versehen habe, steht im Widerspruch mit den ergänzten Akten. Die während der Hängigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde auf Anzeige der Wohnbau Süd AG und der Finanz und Bau AG interfinancia durchgeführte Strafuntersuchung (Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) hat ergeben, dass nach BGE 99 Ia, 1 (8)übereinstimmenden Zeugenaussagen des Grafen von Wolkenstein und Tissot, welche das Akzept für die Beschwerdeführerin gegeben haben, der umstrittene Wechsel dazu dienen sollte, eine Forderung Tomeks gegen Krall zu befriedigen oder sicherzustellen. Graf von Wolkenstein sei bei dem massgebenden Gespräch zwischen Tomek und Krall anwesend gewesen und habe von Krall den Auftrag erhalten, das Wechselformular am folgenden Tag auszufüllen. Der Wechsel sei von Graf von Wolkenstein gemäss Auftrag Kralls vollständig ausgefüllt und an die Order des Tomek gestellt worden, jedoch erst nach Kralls Abreise ins Ausland, weshalb dessen Mitunterzeichnung unterblieben sei. Es erscheint daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht willkürlich, dass die Einreden der Beschwerdeführerin nach Art. 1006 Abs. 2 und Art. 1000 OR vom Appellationsgericht abgewiesen wurden. Hätte es sich aber tatsächlich um ein Blankett gehandelt und hätte Tomek die Vereinbarungen zwischen ihm und der Akzeptantin nicht eingehalten, so wäre die Abweisung der Einrede nach Art. 1000 OR selbst dann nicht willkürlich, denn die Auffassung ist nicht unhaltbar, dass die auf ein Blankett gesetzte wechselrechtliche Erklärung unwiderruflich ist und der Akzeptant das Risiko trägt, das aus der späteren endgültigen Ausfüllung des Wechsels entstehen kann (GUHL/MERZ/KUMMER, a.a.O., S. 770). Sowohl inbezug auf diese Einrede wie auch betreffend die Einrede des Art. 1006 Abs. 2 OR würde die Begründung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht ausreichen, um den Standpunkt, die Bösgläubigkeit des Wechselinhabers beim Erwerb des Wechsels sei nicht glaubhaft gemacht, als willkürlich erscheinen zu lassen.
14
c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim Indossament, mit welchem der Wechsel an Bohni übertragen worden war, um ein Inkassoindossament gehandelt habe. Sie glaubt sich daher berechtigt, die ihr angeblich gegenüber der Ausstellerin bzw. Tomek zustehenden Einreden auch gegenüber dem Wechselinhaber Bohni erheben zu können (Art. 1008 Abs. 2 OR). Der angefochtene Entscheid, der diese Einrede stillschweigend ablehnt, ist in dieser Hinsicht schon deshalb keineswegs willkürlich, weil der nach Art. 1008 Abs. 1 OR erforderliche Vermerk zur Begründung eines blossen Vollmachtindossamentes (Inkassoindossament) fehlt. Was die Beschwerdeführerin im übrigen in diesem Punkte vorbringt, vermag den Vorwurf der Willkür gegenüber dem Appellationsgericht nicht BGE 99 Ia, 1 (9)zu begründen. Nicht willkürlich ist schliesslich auch die Annahme, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines verdeckten Inkassoindossamentes nicht habe darlegen können.
15
d) Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auch auf ein verbotenes Selbstkontrahieren Tomeks, weil er im Namen der Wohnbau Süd AG den Wechsel an seine eigene Order ausgestellt habe; auch diese Einrede habe das Appellationsgericht willkürlich abgewiesen.
16
Tomek war im Zeitpunkt der Unterzeichnung und Begebung des Wechsels mit H. Krall kollektivzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Wohnbau Süd AG. Er handelte daher für diese Firma nicht als in einem Stellvertretungsverhältnis (Art. 32 f. OR) stehender Dritter, sondern brachte unmittelbar den Willen der Verbandsperson zum Ausdruck (Art. 55 ZGB; BGE 98 II 219, BGE 95 II 621 mit Hinweisen). Allein die Regeln des Selbstkontrahierens des Vertreters gelten auch für die Handlungsmacht des Organs der juristischen Person, d.h. das Selbstkontrahieren des Organs einer juristischen Person ist ohne Ermächtigung oder Genehmigung seitens eines über- oder nebengeordneten Organs nicht zulässig, wenn es die Gefahr einer Benachteiligung der juristischen Person in sich birgt (BGE 98 II 219, BGE 95 II 621 und 453; GUHL/MERZ/KUMMER, a.a.O., S. 150). Ein solches Selbstkontrahieren Tomeks hätte zunächst dessen Einzelunterschriftsberechtigung vorausgesetzt. Für den Fall, dass tatsächlich beim Ausstellen des Wechsels an eigene Order ein unzulässiges Selbstkontrahieren vorgelegen hätte, so würde dieser Umstand - was nach dem Gesagten ohne Willkür angenommen werden kann - gestützt auf Art. 997 und Art. 998 OR in Verbindung mit Art. 1007 OR die wechselrechtliche Verpflichtung der Akzeptantin gegenüber dem redlichen Wechselinhaber Bohni nicht berühren.
17
Demnach erkennt das Bundesgericht:
18
Die Beschwerde wird abgewiesen.
19
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).