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3. Auszug aus dem Urteil vom 21. Januar 1973 i.S. X. AG gegen Y. und Appellationshof (III. Zivilkammer) des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 265 Abs. 2 SchKG. Betreibung aufgrund eines Konkursverlustscheins; neues Vermögen. | |
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b) In der Praxis ist seit langem anerkannt, dass auch der Arbeitsverdienst neues Vermögen darstellen kann. Während früher angenommen wurde, dieser bilde erst dann neues Vermögen im Sinne des Art. 265 Abs. 2 SchKG, wenn er kapitalisiert und so zu eigentlichem Vermögen geworden sei, wird er heute allgemein schon insoweit zum neuen Vermögen gerechnet, als er das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigt und Ersparnisse zu machen erlauben würde (BGE 79 I 115mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; SJZ 58/1962, S. 320; ZBJV 93/1957, S. 273). Verfügt der Schuldner über das betreibungsrechtliche Existenzminimum, so besitzt er somit noch nicht notwendigerweise neues Vermögen im Sinne von ![]() | 2 |
c) Nach dem angefochtenen Urteil ist auf das Arbeitseinkommen abzustellen, das der Schuldner während Jahresfrist vor Anhebung der Betreibung erzielt hatte. Die Beschwerdeführerin erblickt darin Willkür. Sie macht geltend, diese Betrachtungsweise könne bewirken, dass unter Umständen Einkommensanteile als pfändbar erklärt würden, die allenfalls nicht einmal mehr für eine gewöhnliche Betreibungsforderung gepfändet werden könnten, wenn sich das Einkommen des Schuldners in der Zeit zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls und dem Urteil (bzw. der Pfändung) vermindert habe. Dieser Einwand ist indessen nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als unhaltbar erscheinen zu lassen. Welches Kapital (Reinvermögen) und welcher Teil des Arbeitsverdienstes neues Vermögen darstellen, hat zwar allein der Richter zu entscheiden, und nur in diesem Umfang ist eine gestützt auf einen Konkursverlustschein angehobene Betreibung zulässig (BGE 79 I 116). Anderseits lässt sich sehr wohl die Ansicht vertreten, der Richter befinde nur darüber, welcher Lohnanteil unter dem Gesichtspunkt des Art. 265 Abs. 2 SchKG gepfändet werden könne, während es im Betreibungsverfahren Sache des Betreibungsbeamten sei, den Betrag gestützt auf Art. 93 SchKG niedriger anzusetzen, wenn wegen des inzwischen gesunkenen Einkommens in das Existenzminimum eingegriffen würde (vgl.BGE 65 III 25: "all'infuori dei beni previsti degli art. 92 e 93 LEF"; H. FRITZSCHE, a.a.O. S. 188; ZR 46/1947, S. 58 ff.). Diese Lösung scheint sich aufzudrängen, weil es sonst, etwa im Falle eintretender Invalidität des Schuldners und damit verbundenen starken Einkommensrückgangs zur Pfändung des ganzen Lohnes kommen könnte, was dem Sinn des Gesetzes offenbar widersprechen würde. Der Entscheid des Richters über das Vorhandensein neuen Vermögens schliesst demnach die Anwendung der Art. 92 und 93 SchKG im Betreibungsverfahren nicht notwendigerweise aus. Deshalb geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin fehl, dem Schuldner stünden keine Rechtsmittel zur Verfügung, wenn in der Betreibung in seinen Notbedarf eingegriffen würde. Er könnte sich wegen Verletzung von Art. 93 SchKG mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde zur Wehr setzen.
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Die Rechtsprechung zu Art. 265 Abs. 2 SchKG kann allerdings nicht als gefestigt und klar bezeichnet werden. Es scheint, dass in der Praxis vielfach auf das Einkommen abgestellt wird, das der Schuldner im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids über die Frage des neuen Vermögens erzielt (BGE 53 III 27: "laufendes Einkommen"; H. FRITZSCHE, a.a.O. S. 188, 2. Abs.; vgl. SJZ 58/1962, S. 320 f.). Das mag sich aus den praktischen Schwierigkeiten erklären, die sich ergeben können, wenn auf Einkommen und Auslagen einer zeitlich zurückliegenden Periode abgestellt wird. Wie ausgeführt, lässt sich indessen mit guten Gründen annehmen, nur mit früherem, nicht mit dem laufenden Einkommen habe der Schuldner neues Vermögen bilden können, so dass es folgerichtig sei, auf jenes abzustellen.
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