![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
38. Urteil vom 20. Juli 1973 i.S. Ott gegen Kanton Schwyz | |
Regeste |
Art. 4 BV; kantonales Steuerrecht. | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
B.- Die Steuerkommission des Kantons Schwyz setzte den Mietwert des Ferienhausses auf Fr. 3600.-- fest und liess Abzüge von insgesamt Fr. 1410.-- zu, worunter einen Unterhaltskostenabzug von Fr. 900.--, so dass für die Einkommenssteuer im Kanton Schwyz ein (abgerundeter) Betrag von Fr. 2100.-- resultierte.
| 2 |
Prof. Ott erhob gegen die Veranlagung Einsprache, welche von der kantonalen Steuerkommission, soweit es um die im Kanton Schwyz zu bezahlende Vermögenssteuer ging, gutgeheissen, mit Bezug auf die - hier einzig in Frage stehende - Einkommenssteuer indessen abgewiesen wurde. Dieser Entscheid wurde vom Pflichtigen ohne Erfolg an die Steuerrekurskommission und hernach an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz weitergezogen.
| 3 |
C.- Im Anschluss an den letztinstanzlichen Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichtes vom 15. Dezember 1972 führt Prof. Ott staatsrechtliche Beschwerde. Er rügt eine Verletzung von § 19 Abs. 1 lit. g des schwyzerischen Steuergesetzes und stellt den Antrag, die Entscheide des Kantonsgerichtes, der Steuerrekurskommission und der Steuerkommission seien aufzuheben und der Mietwert des Ferienhauses gemäss der erfolgten Selbsttaxation festzusetzen.
| 4 |
D.- Das Kantonsgericht und die Steuerkommission des Kantons Schwyz stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
| 5 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf Art. 84 Abs. 1 lit. a OG und will damit offenbar eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen. Entgegen der Vorschrift des Art. 90 Abs. 1 OG hat er es indessen unterlassen, anzugeben, in welchem verfassungsmässigen Recht er sich als verletzt betrachtet. Die als verletzt bezeichnete Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes enthält kein verfassungsmässiges Recht und kann insoweit auch nicht Grundlage für eine staatsrechtliche Beschwerde bilden. Nach dem Sinn der Beschwerdebegründung ist indessen anzunehmen, dass eine willkürliche, d.h. gegen Art. 4 der Bundesverfassung verstossende Handhabung des kantonalen Steuerrechtes gerügt werden will. Im Rahmen ![]() | 6 |
7 | |
8 | |
4. Nach Art. 90 OG und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 96 I 14). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine in den Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens gemachten Ausführungen ![]() | 9 |
10 | |
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei im StG nirgends festgelegt, dass eine mögliche Nutzung von Vermögenswerten, die dem Steuerpflichtigen offengestanden hätte, auf die er jedoch verzichtet hat, als Einkommen zu versteuern wäre. Ein solcher Nutzungsverzicht liege zum Beispiel dann vor, wenn ein Geldbetrag auf einem Kontokorrent angelegt werde, der nur einen sehr geringen Zins abwerfe. Der Eigentümer verzichte auf eine hohe Verzinsung, habe aber den wirtschaftlichen Vorteil, dass ihm sein Geld jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehe. Solange der Geldbetrag so angelegt bleibe, werde nur der geringe Zinsertrag als Einkommen versteuert; trotz des möglichen höheren Zinsertrages werde keine höhere Steuer erhoben; auch der potentielle, nicht genutzte wirtschaftliche Vorteil der freien Verfügbarkeit werde nicht besteuert. Dies entspreche einem allgemeinen Prinzip, auf dem die gesamte Einkommensbesteuerung beruhe. Der Fall eines zeitlich nur partiell genutzten Ferienhauses stehe in genauer Analogie zum genannten Beispiel. Ein nicht anderweitig vermietetes Ferienhaus gebe dem Eigentümer die Möglichkeit, es nach Belieben zu benützen. Die Verfügbarkeit des Objektes entspreche dem wirtschaftlichen Vorteil, der im angeführten Beispiel mit der kurzfristigen Verfügbarkeit des Kontokorrentgeldes verbunden sei. Da § 19 StG nicht ausdrücklich regle, wie der Mietwert eines Ferienhauses anzusetzen sei, müsse dieser Mietwert nach dem dargelegten allgemeinen Grundsatz bemessen werden, d.h. aufgrund der tatsächlichen Nutzung in der Berechnungsperiode, und insoweit, als eine anderweitige Nutzung möglich gewesen wäre, müsse eine Herabsetzung des Mietwertes erfolgen. Das Kantonsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass im vorliegenden Falle das Ferienhaus in der Berechnungsperiode nur an durchschnittlich 46 Tagen pro Jahr benützt worden sei und eine anderweitige Vermietung durchaus möglich gewesen wäre.
| 11 |
![]() | 12 |
c) Allein aufgrund des Wortlautes von § 19 Abs. 1 lit. g StG lässt sich die aufgeworfene Streitfrage noch nicht beantworten. Die Vorschrift besagt nicht ausdrücklich, ob der Mietwert nach der Dauer der tatsächlichen Benützung oder nach der Dauer, während der die Wohnung zur eigenen Verfügung freigehalten wird, zu berechnen ist. Die Frage muss demnach auf dem Wege der Auslegung gelöst werden. Das Kantonsgericht wie auch die Steuerrekurskommission stellten dabei u.a. auf die einschlägige Judikatur zum Wehrsteuerrecht ab. Dies lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht beanstanden, da die entsprechende Vorschrift in Art. 21 Abs. 1 lit. b WStB im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie § 19 Abs. 1 lit. g StG. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass sich das Wehrsteuerrecht im streitigen Punkt vom schwyzerischen ![]() | 13 |
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die steuerliche Behandlung eines zinslos angelegten Barvermögens ist, wie das Kantonsgericht mit Grund angenommen hat, unbehelflich. Dass sich der Steuerpflichtige die Eigennutzung von Liegenschaften als Einkommen anrechnen lassen muss, obwohl ihm dabei keine neuen Vermögensrechte zufliessen, beruht auf einer besonderen Bestimmung des Gesetzes. Sie stellt eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar, wonach derjenige, der eine in seinem Eigentum stehende Sache nutzt, kein Einkommen erzielt (REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, a.a.O. N.11). Massgebend ist dabei die Überlegung, dass der über eine eigene Wohnung verfügende Steuerpflichtige einerseits den Mietzins spart und anderseits die Schuldzinsen und Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung des Gebäudes abziehen darf, während der Mieter für seine privaten Wohnbedürfnisse keinen Abzug vom Einkommen machen kann. Um die beiden Gruppen von Steuerpflichtigen gleich zu behandeln, wird dem Hauseigentümer der Mietwert der von ihm benützten Wohnung als Einkommen angerechnet.
| 14 |
Dass diese Regelung grundsätzlich auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige Eigentümer einer selbstbenützten Zweitwohnung oder Ferienwohnung ist, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Er vertritt hingegen die Auffassung, dass in diesem Falle entsprechend dem Mass der tatsächlichen Benützung bzw. der Möglichkeit einer anderweitigen Vermietung ![]() | 15 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| 16 |
17 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |