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Informationen zum Dokument  BGE 100 Ia 180  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid werden zwei Erwägungen gemacht ...
2. Zu prüfen bleibt, ob die vom Appellationsgericht gesch&uu ...
3. Die hier allein in Betracht fallende Vorschrift der kantonalen ...
4. Nach konstanter Praxis gewährleistet Art. 4 BV dem Bü ...
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26. Urteil vom 13. Februar 1974 i.S. X. gegen Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt.
 
 
Regeste
 
Art. 4 BV und persönliche Freiheit. Gesuch um Ernennung eines Offizialverteidigers.  
Neben dem auf Art. 4 BV abgestützten Verteidigungsanspruch gi bt es keinen direkt aus der persönlichen Freiheit ableitbaren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beigabe eines Offizialverteidigers (Erw. 4 a).  
Die Untersuchungshaft an sich vermag kein gemäss Art. 4 BV zu schützendes Bedürfnis nach Beigabe eines Offizialverteidigers zu verschaffen. § 10 Abs. 3 lit. c der Basler StPO, welcher auch beilänger dauernder Haft die Beigabe vom konkreten Schutzbedürfnis abhängig macht, verstösst nicht gegen das von der Verfassung geforderte Mindestmass an Rechtsschutz (Erw. 4 b).  
 
Sachverhalt
 
BGE 100 Ia, 180 (181)A.- a) Gegen X. wurde im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren durchgeführt. Im Laufe dieses Verfahrens befand sich X. vom 3. August 1973 bis zur Verhandlung vor Strafgericht am 15. Oktober 1973 wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Haft.
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b) Am 27. August 1973 stellte Anwalt S. das Gesuch, es sei X. die Offizialverteidigung zu bewilligen und er - S. - sei zum Offizialverteidiger zu bestellen. Diese Eingabe blieb zunächst unbeantwortet. Am 3. Oktober 1973 erneuerte S. sein Begehren um Ernennung zum Offizialverteidiger. Durch Verfügung vom 4. Oktober 1973 wies der zuständige Strafgerichtspräsident das Gesuch ab.
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c) Am 15. Oktober 1973 nahm S. als Verteidiger an der BGE 100 Ia, 180 (182)Gerichtsverhandlung teil. X. wurde zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt (unter Anrechnung der Haft). Staatsanwalt und Verurteilter verzichteten un mittelbar nach der Eröffnung des Urteils auf die Appellation.
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Vor Strafgericht erneuerte S. das Begehren um Ernennung zum Offizialverteidiger nicht. Am gleichen Tag reichte er jedoch gegen die das Gesuch abweisende Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Oktober 1973 beim Appellationsgericht Beschwerde ein.
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d) Der Ausschuss des Appellationsgerichts hat die Beschwerde am 19. November 1973 abgewiesen. Er begründet seinen Entscheid damit, im konkreten, verhältnismässig einfachen Fall habe der Strafgerichtspräsident unter Berücksichtigung der gesamten Umstände annehmen dürfen, es liege kein besonderer Grund im Sinne von § 10 Abs. 3 StPO vor, die angefochtene Ablehnung des Gesuchs um Ernennung zum Offizialverteidiger sei daher nicht zu beanstanden. Auch aus der Bundesverfassung ergebe sich kein über die Basler Strafprozessordnung hinausgehender Anspruch auf Bestellung eines Offizialverteidigers wegen der Untersuchungshaft des Angeschuldigten.
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B.- Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts reichte X. staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, S. sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Offizialverteidiger zu ernennen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid enthalte in tatsächlicher Hinsicht Feststellungen und in rechtlicher Hinsicht Schlussfolgerungen, welche willkürlich seien. Überdies bedeute die Verweigerung der Offizialverteidigung im vorliegenden Fall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Grundsätze, die eine Beschränkung der persönlichen Freiheit gestatten.
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C.- Das Appellationsgericht hat unter Hinweis auf die Motive des angefochtenen Entscheides Abweisung der Beschwerde beantragt und auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Im angefochtenen Entscheid werden zwei Erwägungen gemacht, die jede für sich zu einem Nichteintretensentscheid BGE 100 Ia, 180 (183)hätten führen müssen, wenn das Appellationsgericht sie für schlüssig erachtet hätte: Die erste dieser Erwägungen bezieht sich darauf, dass die Untersuchungshaft als möglicher Grund einer Offizialverteidigung entfalle, da ja die Untersuchungshaft jetzt nicht mehr bestehe. Die zweite Erwägung lässt sich dahin zusammenfassen, dass das Gesuch um Ernennung zum Offizialverteidiger auch deswegen gegenstandslos geworden sei, weil Rechtsanwalt S. ohne Vorbehalt und ohne vor Gericht das Begehren um Ernennung zum Offizialverteidiger zu erneuern, in dem nun abgeschlossenen Verfahren als Privatverteidiger mitgewirkt habe.
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Da das Appellationsgericht - trotz diesen auf ein Nichteintreten hinweisenden Erwägungen - die materielle Frage beurteilte und die angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten als gesetzes- und verfassungskonform schützte, brauchen die beiläufigen Erwägungen über die möglicherweise inzwischen eingetretene Gegenstandslosigkeit des Begehrens weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überprüft zu werden. Es erübrigt sich somit, hier auf jene Rügen einzutreten, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, das Appellationsgericht habe das Verhalten im Strafverfahren (Eingaben vom 27. August 1973 und 3. Oktober 1973, kein neues Begehren um Ernennung zum Offizialverteidiger in der Hauptverhandlung, Annahme des Strafurteils) willkürlich gewürdigt.
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Das Bundesgericht prüft die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers insbesondere der Aktualität seines Interesses von Amtes wegen. Im vorliegenden Fall hat die Hauptverhandlung schon stattgefunden. An ihr wirkte S. als Privatverteidiger des Beschwerdeführers mit. Es geht im vorliegenden Verfahren also nicht mehr um die Bestellung eines Offizialverteidigers im Hinblick auf ein zu fällendes Urteil, sondern um die mit ihr verbundenen finanziellen Folgen; insoweit besteht nach wie vor ein aktuelles Interesse.
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Der Beschwerdeführer begründet die Verfassungswidrigkeit in zweifacher Hinsicht:
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a) Es sei willkürlich anzunehmen, § 10 Abs. 3 lit. c der Basler StPO (kurz BSStPO) gebe auch bei länger dauernder BGE 100 Ia, 180 (184)Untersuchungshaft keinen Anspruch auf Bestellung eines Offizialverteidigers (unten Erw. 3).
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b) Überdies lasse sich bei der Untersuchungshaft von mehr als 30 Tagen aus Art. 4 BV und aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit ein - vom § 10 StPO unabhängiger - verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zuteilung eines Offizialverteidigers ableiten (unten Erw. 4).
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"Ist ein Angeschuldigter unvermögend, so wird ihm auf sein Begehren von Amtes wegen ein Advokat als Verteidiger beigegeben, a) ...
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b) ...
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c) sofern es aus besonderen Gründen, insbesondere wegen verwickelter Sach- oder Rechtslage, wegen grosser Tragweite einer Verurteilung oder wegen des geistigen oder körperlichen Zustandes des Angeschuldigten als angemessen erscheint."
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Das Vorliegen einer der in lit. c beispielsweise angeführten besonderen Voraussetzungen konnte vom Appellationsgericht ohne Willkür verneint werden: Der Angeschuldigte war geständig und die Rechtslage nicht kompliziert. Auch wenn jeder auf einem Strafurteil beruhende Freiheitsentzug für den Verurteilten relativ schwer wiegt, so vermag dies allein nach der zitierten Gesetzesbestimmung noch keinen Anspruch auf Offizialverteidigung zu begründen. Die gegenteilige Ansicht, wonach bei drohenden Freiheitsstrafen regelmässig ein Recht auf Offizialverteidigung bestünde, würde sich nicht mit dem Wortlaut und dem Sinn von § 10 Abs. 3 lit. c BSStPO vertragen; sie würde insbesondere alle darin aufgezählten Voraussetzungen eines solchen Anspruchs weitgehend bedeutungslos machen. Im Verhältnis zu anderen (Zuchthaus) und längeren Freiheitsstrafen war die dem Angeschuldigten drohende Freiheitsstrafe jedoch nicht schwer: insofern war sie nicht "von grosser Tragweite".
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Dass der körperliche oder geistige Zustand des Angeschuldigten die Offizialverteidigung erfordere, wurde nie geltend gemacht.
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Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Auffassung, die Generalklausel der "besonderen Gründe" in lit. c sei dahin zu interpretieren, dass bei einer länger dauernden Untersuchungshaft, BGE 100 Ia, 180 (185)zumindest nach 30 Tagen, stets ein Offizialverteidiger zu ernennen sei. Im Gegensatz zur Regelung in einzelnen kantonalen Prozessordnungen und in Art. 36 BStP bildet gemäss § 10 BSStPO die Untersuchungshaft an sich - auch bei längerer Dauer - keinen zwingenden gesetzlichen Grund für die Beigabe eines Offizialverteidigers. Dass die Tatsache der Haft bei der Anwendung von § 10 BSStPO zu berücksichtigen ist und im Rahmen der gesamten Umstände zur Beigabe eines Offizialverteidigers "aus besonderem Grund" führen kann, wird im angefochtenen Entscheid ausdrücklich anerkannt. Das Appellationsgericht ist jedoch der Auffassung, im vorliegenden Fall treffe dies gerade nicht zu; trotz der Haft habe nach der gesamten Sach- und Rechtslage das Gesuch um Beigabe eines Oflizialverteidigers abgelehnt werden dürfen.
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Diese Interpretation von § 10 Abs. 3 lit. c BSStPO ist zumindest nicht willkürlich. Wollte der Gesetzgeber bei einer bestimmten Dauer der Untersuchungshaft dem unvermögenden Angeschuldigten einen an keine weiteren Voraussetzungen geknüpften Anspruch auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers gewähren, so müsste dieser häufige Fall in der recht ausführlichen Regelung des § 10 ausdrücklich normiert sein. Nach der ganzen Struktur der Ordnung der amtlichen Verteidigung in § 10 Abs. 3 erscheint es überzeugend, dass die Basler StPO die Tatsache der Haft an sich nicht als zwingenden Grund für die Beigabe eines Offizialverteidigers wertet. Wenn der zuständige Strafgerichtspräsident und das Appellationsgericht es ablehnten, die Generalklausel der "besonderen Gründe" im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers zu interpretieren, so ist dies sachlich vertretbar und keineswegs willkürlich.
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Fehlt eine gesetzliche oder aus dem Gesetz abzuleitende allgemeine Regel, wonach im Falle länger dauernder Untersuchungshaft ein Offizialverteidiger zu ernennen sei, so bleibt zu prüfen, ob sich im konkreten Strafverfahren aus der Gesamtsituation unter Berücksichtigung der Haft doch ein Anspruch auf Offizialverteidigung gemäss lit. c von § 10 Abs. 3 BSStPO ergab.
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Den Akten ist zu entnehmen, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Streitpunkte bestanden. Vor der Hauptverhandlung war lediglich die Bemessung der zu erwartenden mehrmonatigen Freiheitsstrafe und die Erledigung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche offen. Selbst unter Berücksichtigung der Haft erscheint es als durchaus vertretbar, BGE 100 Ia, 180 (186)das Vorliegen eines besondern Bedürfnisses nach rechtlichem Beistand zu verneinen. Die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 10 StPO ist somit unbegründet.
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4. Nach konstanter Praxis gewährleistet Art. 4 BV dem Bürger ein bestimmtes Mindestmass an Rechtsschutz. In der Beschwerdeschrift wird unter Bezugnahme auf die Abhandlung von SCHUBARTH über "Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, insbesondere bei Untersuchungshaft" (Bern 1973, S. 224 ff.) die Auffassung vertreten, zu diesem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz gehöre auch der Anspruch auf Bestellung eines Offizialverteidigers bei länger dauernder Haft. In der zitierten Publikation wird ausgeführt, die Untersuchungshaft wirke sich wesentlich auf die Verteidigungsmöglichkeiten und die psychische Situation des Beschuldigten aus, ohne dass diese Auswirkungen von einem der Haftzwecke her gerechtfertigt wären; diese unerwünschten Nebenwirkungen der Haft könnten und sollten durch den Beizug eines Verteidigers wenigstens teilweise gemildert werden. Dort, wo das kantonale Strafprozessrecht dem Inhaftierten den Anspruch auf Offizialverteidigung nicht gebe, sollte jedenfalls "bei einer gewissen Dauer der Untersuchungshaft der Schwellenwert erreicht sein, wo die Nichtgewährung eines Offizialverteidigers das Grundrecht der persönlichen Freiheit, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze".
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a) Die Frage des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzes ist ausschliesslich im Lichte der aus Art. 4 BV abzuleitenden Prinzipien zu prüfen. Wird einem Verhafteten kein Offizialverteidiger bestellt, so beschränkt dies nicht seine persönliche Freiheit. sondern beeinträchtigt höchstens die faktischen Verteidigungsmöglichkeiten. Auch der bestehende prozessuale Freiheitsentzug und die zu erwartende Freiheitsstrafe machen die Frage der Offizialverteidigung im konkreten Fall nicht zu einer Frage der persönlichen Freiheit. Art und Bedeutung des allenfalls auf dem Spiele stehenden Grundrechts beeinflussen zwar das nach Art. 4 BV gewährleistete Mindestmass an Rechtsschutz, doch kann jenes durch die Verweigerung einer bestimmten formellen Verteidigungsmöglichkeit nicht verletzt sein. Unter welchen Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Offizialverteidigung besteht, ist gesamthaft im Rahmen von Art. 4 BV zu bestimmen. Es gibt nicht BGE 100 Ia, 180 (187)neben der Möglichkeit eines auf diesen Verfassungsartikel. abgestützten Verteidigungsanspruchs allenfalls noch einen direkt aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beigabe eines Offizialverteidigers.
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Der Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist weder in der zitierten Publikation noch in der Beschwerdeschrift näher begründet. Es ist davon auszugehen, dass auch mit diesem Hinweis keine speziellen Argumente geltend gemacht werden, die nicht ohnehin bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich garantierten Mindestmasses an Rechtsschutz im Sinne von Art. 4 BV zu beachten wären.
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b) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde noch nie der Schluss gezogen, die Tatsache der länger dauernden Untersuchungshaft sei an sich - unabhängig von der übrigen Sach- und Rechtslage - von Verfassungs wegen bereits ein zwingender Grund, dem finanziell nicht leistungsfähigen, bedürftigen Angeschuldigten den Anspruch auf Beigabe eines Offizialverteidigers zu gewähren. Unmittelbar aus Art. 4 BV fliesst - nach der bisherigen Praxis - ein Anspruch auf amtliche Verteidigung nur, wenn kein blosser Bagatellfall vorliegt, und der Anklagesachverhalt in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Angeschuldigte und allenfalls sein gesetzlicher Vertreter nicht gewachsen sind (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 29. April 1959 i.S. Habegger c. Obergericht Bern). Die Frage, ob die früher (BGE 63 I 209) als zulässig bezeichnete, mit der das Strafverfahren beherrschenden Offizialmaxime begründete Einschränkung der amtlichen Verteidigung auf schwere Verbrechen, die eine längere Freiheitsstrafe erwarten lassen, heute in dieser allgemeinen Form noch verfassungsrechtlich haltbar wäre, kann offen bleiben. Es ist hier nicht über die Verfassungsmässigkeit der Einschränkung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung nach der Schwere der Delikte zu entscheiden, sondern lediglich darüber, ob und inwiefern allenfalls die Tatsache der Untersuchungshaft - sei es nach einer prinzipiellen schematischen Regel oder im Einzelfall - ein gemäss Art. 4 BV zu schützendes Bedürfnis nach Beizug eines Verteidigers zu schaffen vermag.
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Auch wenn die Haft je nach den Umständen dem Inhaftierten die Verteidigung erschweren und den Beizug eines Anwaltes BGE 100 Ia, 180 (188)erfordern kann, und dementsprechend einzelne neuere Strafprozessordnungen diesem Bedürfnis durch Einräumung eines allgemeinen Anspruchs auf Offizialverteidigung bei Untersuchungshaft von einer gewissen Dauer Rechnung tragen, so besteht kein Grund, eine gesetzliche Regelung, welche auch bei länger dauernder Haft die Beigabe eines Offizialverteidigers vom konkreten Schutzbedürfnis abhängig macht, für verfassungswidrig zu erklären. Das von der Verfassung geforderte Mindestmass an Rechtsschutz lässt sich ohne schematisches Obligatorium bei pflichtgemässer Prüfung des Einzelfalles erreichen. Mit der Verweigerung der Offizialverteidigung wird dieses Mindestmass nicht zwangsläufig unterschritten; jedenfalls drängt sich die Offizialverteidigung in dem gegen X. geführten Strafverfahren nicht auf.
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Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Strafakten lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Verzicht auf den Beizug eines Verteidigers in casu rechtsstaatlich nicht zu verantworten gewesen wäre, und dass bei Fehlen der Mitwirkung eines Anwaltes die Gefahr einer rechtlichen Benachteiligung des Beschwerdeführers bestanden hätte. Schwierige Fragen stellten sich nicht. Überdies ist der Vormund des Beschwerdeführers Jurist. Soweit der Beschwerdeführer nicht selber in der Lage gewesen wäre, in Bezug auf die offenen Fragen der Strafzumessung und der Schadensdeckung seinen Standpunkt angemessen zu vertreten, hätte ihm sein Vormund allenfalls die erforderliche Hilfe leisten können. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Offizialverteidigung darf die Tatsache der gesetzlichen Vertretung durch einen juristisch gebildeten Vormund gebührend mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 89 I 3 ff.). Zieht man alle Umstände des konkreten Falles in Erwägung, so erscheint die Verweigerung der Offizialverteidigung nicht als Verstoss gegen elementare Rechtsschutzbedürfnisse; das verfassungsrechtlich gewährleistete Mindestmass an Rechtsschutz wurde durch die angefochtene Entscheidung nicht tangiert.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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