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45. Urteil vom 1. November 1974 i.S. Aebersold gegen Regierungsrat und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Art. 4 BV; kantonales Beamtenrecht. | |
Sachverhalt | |
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B.- Hansrudolf Aebersold ist Stellvertreter des Dienstgruppenchefs beim Fahndungsdienst des Polizeidepartementes des Kantons Basel-Stadt. Er bekleidet den Rang eines Detektivkorporals. Im Rahmen der Besoldungsrevision ordnete der Regierungsrat seine Funktion der Richtposition Detektiv Variante b zu und reihte ihn in die Lohnklasse 19 ein, unter Gewährung einer Zulage von einer halben Lohnklassendifferenz. Die gegen diese Einreihungsverfügung erhobene Einsprache wurde vom Regierungsrat auf Antrag der Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten am 6. August 1973 abgelehnt. Aebersold führte hiegegen beim Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt erfolglos Rekurs.
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C.- Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom 6. August 1974 hat Hansrudolf Aebersold staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er rügt eine Verletzung von Art. 4 BV und stellt den Antrag, es sei das angefochtene Urteil und damit auch der Einreihungsentscheid des Regierungsrates aufzuheben und die Sache zur Einreihung des Beschwerdeführers in die (höhere) Lohnklasse 18 an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
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D.- Eine Vernehmlassung der kantonalen Behörden wurde nicht eingeholt.
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aus folgenden Erwägungen: | |
Der Bestandteil des Lohngesetzes bildende Einreihungsplan führt unter der Funktionsgruppe 7 (Polizei, Feuerwache, Sanität) die Detektivkorporale in der Lohnklasse 18 an. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte statt in die Lohnklasse 19 (mit Zulage) in die - höhere - Lohnklasse 18 eingestuft werden müssen, da er sowohl den Grad als auch die Funktion eines Detektivkorporals habe und deshalb kein Grund bestehe, ihn nicht gemäss der entsprechenden Richtposition zu besolden.
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Wie das Appellationsgericht im angefochtenen Urteil ausführt und auch der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, ergibt sich allein daraus, dass ein Polizeibeamter einen bestimmten Grad bekleidet, noch kein unbedingter Rechtsanspruch, entsprechend der mit diesem Grad gekennzeichneten Richtposition eingestuft zu werden. Massgebend ist vielmehr, ob die tatsächlich ausgeübte Funktion jener entspricht, die der fraglichen Richtposition zugrunde liegt. Die Bewertung und Einstufung der vom Beschwerdeführer versehenen Stelle ist insoweit eine Frage des Ermessens, auch wenn der Einreihungsplan die Richtposition des Detektivkorporals einzig in der Lohnklasse 18 aufführt. Wenn der Regierungsrat annahm, diese Richtposition sei dem - dem Beschwerdeführer vorgesetzten - Dienstgruppenchef vorbehalten und die vom Beschwerdeführer versehene Stelle des stellvertretenden Gruppenchefs sei in die nächsttiefere Lohnklasse (mit Zulage) einzureihen, so blieb er damit im Rahmen jenes Ermessensspielraumes, welcher der mit dem Vollzug der Besoldungsrevision betrauten Verwaltungsbehörde aus praktischen Gründen zugestanden werden muss. Wegen Verletzung von Art. 4 BV könnte das Bundesgericht nur eingreifen, wenn die Einreihung der Stelle im Lichte der in § 4 Abs. 1 des Lohngesetzes umschriebenen Grundsätze oder im Hinblick auf die Bewertung vergleichbarer anderer Stellen offensichtlich unvertretbar wäre. Davon kann hier angesichts der geringen Differenz, um die es im Ergebnis geht (18. Lohnklasse oder 19. Lohnklasse + Zulage von einer halben Lohnklassendifferenz), zum ![]() | 7 |
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