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37. Auszug aus dem Urteil vom 29. Oktober 1975 i.S. Altmann gegen Kanton Glarus und dessen Steuer-Rekurskommission. | |
Regeste |
Art. 4 BV; kantonales Steuerrecht. | |
Sachverhalt | |
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Für die Unterstellung unter die Einkommenssteuerpflicht ist die Natur der Leistung massgebend. Mit der Eigenarbeit des Hauseigentümers wird ein wirtschaftliches Gut geschaffen, das dem Steuerpflichtigen in einem bestimmten Zeitraum zugefallen ist und sein Vermögen erhöht hat (vgl. BGE 73 I 140 E. 1; KÄNZIG, N. 2 und 15 zu Art. 21 WStB). Das Bundesgericht hat bei freier Auslegung des Art. 21 WStB, der den Einkommensbegriff ähnlich weit umschreibt wie das Glarner Steuergesetz, die Eigenarbeit des Hauseigentümers als steuerbares Einkommen betrachtet (ASA 38 S. 375). Auch in der Rechtslehre und Rechtsprechung verschiedener kantonaler Behörden wird die Ansicht vertreten, der Marktwert von Arbeitsleistungen, die ein fachkundiger Bauherr "an sich selber" erbringt, stelle steuerbares Einkommen aus einer Tätigkeit dar (KÄNZIG, Wehrsteuer, Ergänzungsband 2. A. 1972, S. 35 mit Hinweisen auf die Praxis).
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Eigenleistungen können nach dem Gesagten nur dann als steuerbares Einkommen betrachtet werden, wenn dadurch das Vermögen erhöht wird. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass das hier zutrifft, wo Vater Altmann nicht bloss Unterhaltsarbeiten an seinem Gebäude ausführte, sondern nach Aufgabe seines Berufs als Bauschreiner bei der Errichtung seines Hauses massgeblich mitwirkte. Hat das Bundesgericht in freier Prüfung bei Anwendung der ähnlichen Vorschrift des Art. 21 WStB solche Eigenleistungen als steuerbares Einkommen betrachtet, so kann der Rekurskommission ![]() | 4 |
b) Die Eigenarbeit kann für die Steuerperiode 1973/74 nur soweit zur Steuer herangezogen werden, als sie Einkommen der Bemessungsperiode 1971/72 darstellt. Die kantonalen Behörden rechneten für die beiden Bemessungsjahre mit Eigenleistungen von je Fr. 5'000.--. Der Vater der Beschwerdeführer machte dagegen schon in seiner Einsprache geltend, es habe 1971 überhaupt noch kein Neubau bestanden, der Rohbau sei erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1972 errichtet worden, und während dieser Zeit sei er, Altmann, mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen. Damit behauptete er sinngemäss, 1971 seien keine und 1972 nur in geringem Mass Eigenarbeiten ausgeführt worden. In ihrer Beschwerde an die Rekurskommission beanstandeten die Beschwerdeführer, die Einsprachebehörde sei überhaupt nicht auf diese Tatsachen eingegangen.
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Die Rekurskommission setzte sich ihrerseits mit dem Vorbringen nicht auseinander, sondern führte bloss aus, nach der Behauptung der Beschwerdeführer sei keine Eigenarbeit geleistet worden, doch treffe das nicht zu, da nach den Erhebungen sowohl Vater Altmann wie dessen Ehefrau Arbeiten ausgeführt hätten. Die Behörde hätte aber feststellen müssen, ob Eigenarbeiten im Wert von Fr. 10'000.-- in den Jahren 1971/72 ausgeführt worden sind. Das bestritten die Beschwerdeführer durch ihre Erklärung, 1971 sei keine Arbeit geleistet ![]() | 6 |
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