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52. Auszug aus dem Urteil vom 24. September 1975 i.S. A. Betschart's Söhne AG gegen Gemeinde Ingenbohl und Regierungsrat des Kantons Schwyz | |
Regeste |
Art. 4 und 22ter BV; nachträgliche Baubewilligung. | |
Sachverhalt | |
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Am 20. Oktober 1972 gelangte die Firma A. Betschart's Söhne AG an die Gemeinde Ingenbohl. Die Firma teilte mit, dass sie beabsichtige, eine der Baracken teilweise als Einstellhalle für Lastenzüge auszubauen, und ersuchte den Gemeinderat um die Bewilligung des geplanten Ausbaus. Der Gemeinderat Ingenbohl beschloss, vorerst die rechtlichen Fragen des Weiterbestehens der Bauten zu prüfen, nachdem die Baracken nicht mehr ihrem ursprünglichen, militärischen Zweck dienten. Der Gemeinderat verfügte daher, die Firma A. Betschart's Söhne AG habe für die beiden Bauten ein normales Baugesuch einzureichen.
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Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz ab. Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Firma A. Betschart's Söhne AG abgewiesen.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Das EMD hat die beiden Baracken im Jahre 1941 aufgestellt, ohne dafür um eine Baubewilligung nachzusuchen. Dazu war es auch gar nicht verpflichtet, da mit der Erstellung der Baracken eine Arbeit ausgeführt wurde, die der Landesverteidigung diente. Eine solche Arbeit darf nach Art. 164 ![]() | 4 |
Diese Auffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Wenn eine Baute aufgrund einer Baubewilligung errichtet worden ist, so hat die zuständige Behörde die Übereinstimmung des Projekts mit dem materiellen Baurecht geprüft und durch die Bewilligung bejaht. Auf diesen Entscheid kann sie, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht zurückkommen. Für ein zweites Bewilligungsverfahren in einem späteren Zeitpunkt ist insoweit kein Platz. Wenn hingegen keine Baubewilligung eingeholt worden ist, so ist ungeklärt, ob und inwieweit eine Baute mit den materiellen Bauvorschriften übereinstimmt oder dagegen verstösst. Ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren ist in diesem Fall, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keineswegs sinnwidrig. - Für die beiden Baracken der Beschwerdeführerin ist eine Baubewilligung weder nachgesucht noch erteilt worden. Die Bauten sind aber dennoch nicht eigenmächtig, sondern von der Rechtsvorgängerin der Firma Betschart's Söhne AG gestützt auf eine besondere bundesrechtliche Ermächtigung rechtmässig erstellt worden. Heute sind jedoch die Voraussetzungen, an welche ![]() | 5 |
Unbegründet ist auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, ein nachträgliches Baugesuch für eine bereits erstellte Baute könne nur bei Vorliegen einer besonderen gesetzlichen Grundlage verlangt werden. Das Bundesgericht hat in BGE 100 Ia 345 festgehalten, dass der Abbruch einer widerrechtlich erstellten Baute auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage angeordnet werden könne. Das Gleiche muss nach dem Gesagten für die Verpflichtung gelten, ein Baugesuch für eine Baute einzureichen, die zwar rechtmässig, aber doch ohne Baubewilligung erstellt worden ist, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung dieser Baute vom formellen und materiellen Baurecht entfallen sind.
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