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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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84. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1975 i.S. Bangerter und Kons. gegen Erculiani und Kons., Gemeinderat Meggen und Regierungsrat des Kantons Luzern | |
Regeste |
Art. 88 OG. | |
Sachverhalt | |
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Diese wollen ihre Legitimation wohl auch mit dem Hinweis begründen, später müssten vermutlich entlang der projektierten Talstrasse T 2 Lärmschutzvorrichtungen geschaffen werden, deren Kosten aus Steuergeldern zu decken wären. Sie führen ferner aus, ein Grundeigentümer habe einen Anspruch darauf, im Rahmen eines rechtskräftigen Gestaltungsplans zu bauen, und wenn die Behörde in Zukunft die Erstellung einer projektierten Baute mit Rücksicht auf die Lärmimmission untersagte, könnten daraus massive Entschädigungsansprüche des betroffenen Grundeigentümers entstehen. Die Beschwerdeführer hätten demnach auch als Bürger und Steuerzahler ein legitimes Interesse daran, dass der Plan Rigiblick nicht genehmigt werde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt aber das Interesse eines Steuerzahlers in Fällen wie ![]() | 3 |
Die Beschwerdeführer berufen sich ferner auf den Landschaftsschutz und die Raumplanung, um die Mangelhaftigkeit des Planes darzutun. Das sind aber öffentliche Interessen, zu deren Wahrung dem Bürger die staatsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht (BGE 96 I 626 E. 3). Allenfalls wollen die Beschwerdeführer auch geltend machen, sie seien deshalb zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, weil sie im kantonalen Verfahren als Partei teilnahmen. Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich aber ausschliesslich nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege und nicht danach, ob ein Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte (BGE 99 Ia 225, BGE 98 Ia 5). Auf die materiellen Rügen der Beschwerdeführer ist demnach nicht einzutreten, weil diesen dazu die Legitimation fehlt.
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