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93. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1975 i.S. Schlegel gegen Schweiz. Bundesanwaltschaft und Eidg. Justiz- und Polizeidepartement | |
Regeste |
Auslieferung. Vertrag mit Deutschland vom 24. Januar 1874 |
2. Auslieferung wegen Betrugs; gegenseitige Strafbarkeit (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
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Nach ständiger Rechtsprechung tritt das Bundesgericht in Auslieferungssachen nicht auf Vorbringen ein, mit denen der Einsprecher darzulegen versucht, dass er die Taten nicht begangen hat, welche ihm die Anklagebehörde des ersuchenden Staates zur Last legt (BGE 101 Ia 424 E. 5, BGE 100 Ia 410 E. 1d; BGE 99 Ia 554 E. 3; BGE 95 I 467 E. 5; BGE 92 I 113 E. 1). Der Auslieferungsrichter ist hinsichtlich des Herganges der Tat und der Schuld des Auszuliefernden an die zur Begründung des Auslieferungsgesuches vorgelegten Urkunden gebunden. Ob der in den Auslieferungsdokumenten dargestellte Sachverhalt bewiesen ist und ob der Auszuliefernde die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen bestreitet, ist unerheblich (BGE 92 I 114 E. 1). Dies bedeutet nicht, dass der Auslieferungsrichter offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche in den vorgelegten Dokumenten unberücksichtigt lassen muss. Ebensowenig schliesst der erwähnte Grundsatz aus, dass das Bundesgericht die Auslieferung verweigert, wenn offensichtlich ist, dass der Einsprecher die ihm angelasteten Straftaten unmöglich begangen haben kann. Im vorliegenden Verfahren wurde ein solcher Nachweis offensichtlicher Unschuld nicht erbracht.
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Schlegel bestreitet nicht, dass er von der Firma Schräer ein Fernsehgerät und einen Kassettenrecorder auf Abzahlung kaufte und seine Zahlungsverpflichtungen nicht einhielt. Er macht jedoch geltend, es sei das in Art. 148 des schweizerischen StGB enthaltene Tatbestandselement der Arglist nicht erfüllt. Schlegel wendet zudem ein, er sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Dortmund willens gewesen, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Ferner treffe nicht zu, dass er bei Abschluss der Kaufverträge unrichtige Angaben gemacht habe. Für den Auslieferungsrichter wären die zuletzt genannten Vorbringen nach dem in Erwägung 2 Gesagten nur beachtlich, wenn offensichtlich wäre, dass der Einsprecher die ihm angelasteten Taten unmöglich begangen haben kann. Dies ist indessen auch hier nicht der Fall. Hingegen ist die Einwendung zu prüfen, das in Ziff. 1 und 5 des Haftbefehls umschriebene Verhalten sei nach Art. 148 des schweizerischen StGB nicht als Betrug strafbar, weil das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt sei. Damit bestreitet Schlegel die beidseitige Strafbarkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens.
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§ 263 des deutschen StGB ist ähnlich umschrieben wie Art. 148 des schweizerischen Strafgesetzbuches, doch fehlt in jener Bestimmung das im schweizerischen Betrugstatbestand ![]() | 7 |
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