BGE 102 Ia 352 | |||
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50. Auszug aus dem Urteil vom 25. Oktober 1976 i.S. H. gegen Kanton Schaffhausen | |
Regeste |
Art. 4 BV. Kantonales Steuerrecht; Zwischenveranlagung. |
- auf einen Zeitpunkt, an dem sich kein Zwischentaxationsgrund verwirklicht hat; |
- auf den Beginn einer Veranlagungsperiode. | |
Sachverhalt | |
H. ist Verwaltungsbeamter in Schaffhausen. Seine Ehefrau nahm am 1. März 1970 eine Teilzeit-Arbeit auf. In seiner Steuererklärung vom 31. März 1971 für die Staats- und Gemeindesteuern führte H. neben seinem persönlichen Einkommen dasjenige seiner Ehefrau aus dem Jahre 1970 an. Auf Grund dieser Steuererklärung erhielt er am 4. Oktober 1971 eine als definitiv bezeichnete Steuerrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 1971, in der sein steuerbares Einkommen auf Fr. 13'700.-- und die jährlich zu entrichtende Steuer auf Fr. 1'723.35 festgesetzt war. Diese Steuerrechnung wie die gleichlautende für das Jahr 1972 blieben unangefochten.
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Am 19. November erhielt H. neue Steuerrechnungen für die Jahre 1971 und 1972, die den Vermerk "Zwischenveranlagung 1971 Erwerbsaufnahme Ehefrau ab 1.1.71 (Haupterwerb)" trugen und auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 17'700.-- bzw. einen jährlichen Steuerbetrag von Fr. 2'426.55 lauteten.
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Auf Einsprache hin entschied die kantonale Steuerkommission, dass die Zwischentaxation wegen Erwerbsaufnahme der Ehefrau auf den 1.3.1970 vorzunehmen und die Veranlagung 1971/72 von Fr. 17'700.-- auf Fr. 15'300.-- herabzusetzen sei. Diesen Entscheid focht H. beim Obergericht des Kantons Schaffhausen an. Das Obergericht hiess den Rekurs am 31. Oktober 1975 teilweise gut, hob den Entscheid der Steuerkommission auf, soweit er die Vornahme einer Zwischenveranlagung auf den 1. März 1970 vorschrieb, und wies die Sache zur Vornahme einer Zwischenveranlagung auf den 1. Januar 1971 an die Steuerkommission zurück. Gegen das Urteil des Obergerichtes sowie die entsprechenden Steuerrechnungen vom 20. Juli 1976 hat H. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV eingereicht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass die kantonalen Behörden die definitive Veranlagung für die Jahre 1971/72 abgeändert hätten. Dadurch würden Art. 79 StG sowie § 67 der entsprechenden Vollziehungsverordnung verletzt. Nach diesen Bestimmungen sei dann, wenn eine definitive Einschätzung mangels zuverlässiger Unterlagen nicht möglich sei, zunächst eine provisorische Veranlagung vorzunehmen. Eine definitive und rechtskräftige Veranlagung könne nachträglich nicht mehr abgeändert werden.
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Im vorliegenden Fall ist nicht mehr streitig, dass der Anspruch des Staates auf eine Zwischenveranlagung auf den 1. März 1970 infolge Zeitablaufs untergegangen ist. Daraus folgt, dass eine Zwischenveranlagung aus dem Grunde, der sich an diesem Tage verwirklicht hat (Aufnahme der Berufstätigkeit der Ehefrau), nicht mehr erfolgen durfte. Durch die Zwischenveranlagung auf den 1. Januar 1971 wurde der gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis gewährleistete Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Steuern (BGE 97 I 303, E. 5b; 347 E. 2a mit zahlreichen Verweisungen) in doppelter Hinsicht verletzt. Zum einen soll die Zwischenveranlagung von einem Zeitpunkt an gelten, an dem sich unbestrittenermassen kein Zwischentaxationsgrund im Sinne des Gesetzes verwirklicht hat; zum andern ist eine Zwischentaxation auf den Beginn der Veranlagungsperiode begrifflich überhaupt nicht möglich, da dann auf jeden Fall eine Haupteinschätzung zu erfolgen hat und demgemäss eine Veranlagung "für den Rest der Veranlagungsperiode", wie sie in Art. 79 Abs. 1 StG vorgeschrieben ist, zum vornherein ausser Betracht fällt (vgl. dazu für das zürcherische Recht REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, a.a.O., N. 12 zu § 61 StG). Das Vorgehen gemäss Urteil des Obergerichtes läuft darauf hinaus, dass unter der unzutreffenden Bezeichnung "Zwischenveranlagung" eine rechtskräftige Hauptveranlagung nachträglich ohne gesetzlichen Grund abgeändert wird. Fehlt aber der nachträglich erhobenen zusätzlichen Steuer die gesetzliche Grundlage, so ist die Frage des Vertrauensschutzes nicht mehr von Bedeutung. Die angefochtenen Steuerveranlagungen erscheinen als willkürlich im Sinne von Art. 4 BV und sind zusammen mit dem Urteil des Obergerichtes vom 31. Oktober 1975 aufzuheben.
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