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6. Urteil vom 30. März 1977 i.S. Moll gegen Einwohnergemeinde Engelberg und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden | |
Regeste |
Art. 4 BV; Kanalisationsanschlussgebühr. | |
Sachverhalt | |
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Am 30. Juli 1974 veranlagte die Einwohnergemeinde Engelberg Ernst Moll für eine Kanalisationsanschlussgebühr im Betrage von Fr. 37'822.45. Sowohl sein Rekurs an den Gemeinderat von Engelberg als auch seine Beschwerden an den Regierungsrat und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wurden abgewiesen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts führt Ernst Moll staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend, die Gebührenveranlagung sei willkürlich, weil er im Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Erwägungen: | |
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Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung, die Forderung für die Kanalisationsanschlussgebühr entstehe erst mit der Veranlagung und Rechnungstellung durch die Gemeinde und die Schuldpflicht treffe demnach denjenigen, welcher in diesem Zeitpunkt Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Anschlussgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines öffentlichen Werkes. Die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Erhebung bestimmen sich daher grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen wird (BGE 102 Ia 72 mit Hinweisen), und die Gebührenpflicht trifft grundsätzlich den anschliessenden Grundeigentümer, weil er den Rechtsgrund für die Entstehung der Abgabe setzt (IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung II, S. 777 ff. insb. S. 781; ZAUGG, Steuer, Gebühr und Vorzugslast, ZBl 74/1973 S. 222). Ferner entspricht es, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil, der Ansicht FLEINERS (Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Auflage, Zürich 1939, S. 429/30 insb. N. 37), dass die Abgabepflichtigkeit mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen entstehe. In den Fällen, in denen mittels Veranlagung und Rechnungstellung der Umfang der Abgabe erst nach der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen konkretisiert werde, sei - so führt Fleiner weiter aus - dennoch die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und nicht die konkretisierende Erklärung der veranlagenden Behörde massgebender Zeitpunkt für die Begründung der Abgabepflicht. Die Veranlagung bringe lediglich eine bereits bestehende gesetzliche Verpflichtung zu konkreter Geltung. Deshalb werde ein Abgabepflichtiger durch den Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen vor der ![]() | 5 |
Das Verwaltungsgericht macht zu Recht nicht geltend, die Regelung des aKR sei lückenhaft. Abgesehen davon, dass eine Lücke im öffentlichen Recht nicht leichthin angenommen werden darf (BGE 100 Ib 157, gibt das Verwaltungsgericht keine stichhaltigen Gründe an, welche eine Abweichung von der klaren, aus dem aKR hervorgehenden Regelung rechtfertigen würden. Tatsächlich lässt sich die Regelung des aKR, welche lediglich die Gebührenpflicht des Eigentümers im Zeitpunkt ![]() | 6 |
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Die Anwendbarkeit des nKR wird zunächst mit Überlegungen begründet, die nach der vorangehenden Erwägung 2 vor Art. 4 BV nicht standhalten. Der massgebende, gebührenbegründende Sachverhalt wurde nicht mit der Veranlagung und Rechnungstellung, welche unter der Herrschaft des nKR erfolgten, begründet, sondern mit dem Kanalisationsanschluss. Wird zur Beurteilung des 1968 erfolgten Kanalisationsanschlusses das nKR angewendet, liegt Rückwirkung vor, welche einer gesetzlichen Grundlage bedarf; diese fehlt im nKR, so dass nicht geprüft werden muss, ob die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückwirkung erfüllt sind (vgl. auch BGE 102 Ia 72).
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Ebensowenig vermag die Überlegung zu überzeugen, dass die Anschlussgebühr nicht gefordert werde, weil das Grundstück Nr. 144 im Jahre 1968 an die Kanalisation angeschlossen worden sei, sondern weil der Anschluss im Zeitpunkt des Inkrafttretens des nKR noch bestehe und fortbestehen bleibe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf welche sich das Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Überlegung bezieht (BGE 97 I 337), betrifft einen andern Sachverhalt. Dort wurde eine neue Kanalisation gebaut und von den Benützern der alten Kanalisation auf Grund des Anschlusses an die neue Kanalisation eine einmalige Anschlussgebühr erhoben. Das Verwaltungsgericht hat nicht behauptet, seit dem Kanalisationsanschluss ![]() | 9 |
Das nKR bestimmt in Art. 41 Abs. 2 letzter Satz, der Käufer hafte für die Kanalisationsanschlussgebühr solidarisch mit dem Verkäufer. Auch diese Bestimmung kann nur auf Anschlüsse angewendet werden, die seit Inkrafttreten des nKR vollzogen worden sind, denn es fehlt auch bezüglich dieser Bestimmung an den Voraussetzungen für eine Rückwirkung. Die an das nKR anknüpfende Begründung des Verwaltungsgerichts vermag deshalb die Veranlagung des Beschwerdeführers auch nicht zu stützen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.
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