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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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9. Auszug aus dem Urteil vom 26. Januar 1977 i.S. Ruh gegen Stadtrat Schaffhausen sowie Regierungsrat und Obergericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Schaffhausen | |
Regeste |
Art 22ter BV; Baulinienplan. |
2. Inwieweit sind beim Erlass eines solchen Baulinienplanes Einwendungen zu prüfen, die sich auf die künftige Linienführung der erweiterten oder korrigierten Strasse beziehen? (E. 4). | |
Sachverhalt | |
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Die Eheleute Ruh rügen mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 22ter BV, der Baulinienabstand von 21 m sei unverhältnismässig und liege nicht im öffentlichen Interesse. Sie beanstanden ferner die Baulinienführung mit der Begründung, eine künftige Erweiterung der Lahnstrasse innerhalb dieser Baulinien würde ihre Liegenschaft in unverhältnismässiger Weise belasten. Da der jetzige Baulinienplan den späteren Strassenausbau präjudiziere, habe das Obergericht die aufgeworfenen Fragen der Linienführung zu Unrecht nicht geprüft.
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Erwägungen: | |
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Die Beschwerdeführer machen geltend, ein Baulinienabstand von 21 m zur Sicherung des künftigen Ausbaus der Lahnstrasse sei unverhältnismässig. Eine Fahrbahn von 6 m Breite und ein einseitiges, 2 m breites Trottoir vermöchten den künftigen Verkehrsbedürfnissen und der Verkehrssicherheit vollauf zu genügen. Es sei angesichts der baulichen Entwicklung in den letzten Jahren nicht damit zu rechnen, dass je eine Erschliessung des Gebiets "Gretzenäcker" über die Lahnstrasse aktuell werde. Auch im bereits heute überbauten Gebiet seien keine weiteren Überbauungen grösseren Stils und kein grösseres Verkehrsaufkommen zu erwarten. Ein Baulinienabstand von 18 m (beidseitige Vorgärten von je 5 m Breite eingeschlossen) sei deshalb ausreichend.
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b) Diese Einwendungen der Beschwerdeführer lassen den Schluss nicht zu, die Freihaltung eines Raumes von 21 m Breite zur Sicherung eines künftigen Ausbaus der Lahnstrasse ![]() | 7 |
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Bildet das geplante Strassenbauprojekt Bestandteil des Baulinienplans, wie Art. 9 BauG dies als Möglichkeit vorsieht, so können gegen den Baulinienplan ohne Einschränkung alle Einwendungen vorgebracht werden, die sich auf die Linienführung der projektierten Strasse beziehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Einwendungen gegen die Linienführung in einem späteren Enteignungsverfahren nicht mehr zulässig sind und sich das Verfahren dannzumal nur noch auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen bezieht (Art. 13 Abs. 1 BauG). Bildet das Strassenbauprojekt nicht Bestandteil des Baulinienplans, was vor allem dann zutreffen wird, wenn die Baulinien den Raum für eine künftige Erweiterung oder Korrektur der Strasse freihalten sollen, so kann es sich nicht gleich verhalten. Die Erreichung dieses Zwecks würde in erheblichem Masse erschwert oder gar verunmöglicht, wenn schon bei der Ziehung der Baulinien sämtliche Einwendungen zu prüfen wären, die sich auf die künftige Linienführung der erweiterten oder korrigierten Strasse beziehen. In welchem Umfang auf derartige Einwendungen beim Erlass des Baulinienplans einzugehen ist, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Es genügt die Feststellung, dass sie im gebotenen Umfang jedenfalls dann geprüft werden müssen, wenn an einem bestimmten Ort praktisch nur zwei Möglichkeiten für die Linienführungen bestehen und die vorgesehenen Baulinien die künftige Wahl der Linienführung in erheblichem Masse präjudizieren könnten. So verhält es sich im vorliegenden Fall.
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c) Die Lahnstrasse verläuft im hier interessierenden Teil zwischen den beiden Grundstücken Nr. 1921 und 1957, an deren nordöstlicher Ecke das Wohnhaus der Beschwerdeführer steht, und den Parzellen Nr. 1370 und 1371, die beide von der Strasse aus gegen Norden ansteigen. Es besteht im Falle eines Ausbaus der Lahnstrasse nach dem Vorhaben des Stadtrates nur die Möglichkeit, die Stützmauer des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 1957 zu entfernen oder die Strassenachse ![]() | 11 |
Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Direktor der städtischen Wasserversorgung an der obergerichtlichen Referentenaudienz vom 25. September 1975 die Erweiterung des Wasserreservoirs auf der Parzelle Nr. 1370 vorbehalten hat. Würden solche Erweiterungsbauten ausgeführt, so müsste dies den späteren Entscheid über die Linienführung der erweiterten Lahnstrasse zweifellos beeinflussen. Es besteht daher Grund zur Annahme, die künftige Linienführung der Lahnstrasse werde durch den Verlauf der umstrittenen Baulinien präjudiziert.
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Bei dieser Sachlage musste sich das Obergericht mit dem Einwand der Beschwerdeführer materiell auseinandersetzen, die Achse der Lahnstrasse sei bei einer künftigen Erweiterung nordwärts zu verlegen und es fehle aus diesem Grunde ein hinreichendes öffentliches Interesse für die beanstandete Baulinienführung. Das Obergericht hat im heutigen Zeitpunkt zumindest einen groben Vergleich hinsichtlich der Verkehrstauglichkeit der beiden Varianten, ihrer ungefähren Kosten, der Auswirkungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer (Beeinträchtigung der Stützmauer und der Fundamente des Wohnhauses) und der Grundstücke nördlich der Lahnstrasse (Gefährdung des Wasserreservoirs, Interesse nach einer allfälligen Erweiterung des Reservoirs) anzustellen. Lassen sich ohne unverhältnismässige Weiterungen keine zuverlässigen ![]() | 13 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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