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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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14. Auszug aus dem Urteil vom 6. Mai 1977 i.S. Munizipalgemeinde Ritzingen gegen Staatsrat des Kantons Wallis | |
Regeste |
Art. 88 OG. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
2. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist nach der Umschreibung ihrer ![]() | 2 |
Im vorliegenden Falle trifft weder die eine noch die andere dieser Voraussetzungen zu. Die Autonomie oder der Bestand der Gemeinde Ritzingen werden durch den angefochtenen Entscheid des Staatsrates nicht berührt; die Gemeinde macht dies selbst nicht geltend. Sie wird aber auch nicht wie ein Privater davon betroffen. Es geht nicht darum, dass sie etwa als Grundeigentümerin Steuern oder Gebühren entrichten müsste, sondern sie wird als Trägerin hoheitlicher Gewalt für Beiträge an eine Massnahme des baulichen Zivilschutzes belangt. In solchen Fällen besteht nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes für die Gemeinde keine Möglichkeit, sich mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen Verfügungen einer kantonalen Behörde zur Wehr zu setzen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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