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28. Urteil vom 8. Juni 1977 i.S. Weber und Mitbeteiligte gegen Kantonsrat Schwyz | |
Regeste |
Art. 85 lit. a OG; Finanzreferendum. |
2. Ob eine Ausgabe als neu oder als gebunden zu gelten hat, ist nur Von Bedeutung, wenn die Ausgabenbewilligungskompetenz nicht delegiert worden ist (E. 5). | |
Sachverhalt | |
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§ 4
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"Für Neubauten und wertvermehrende Umbauten sind, unter Vorbehalt von § 5 dieses Gesetzes, Kreditbeschlüsse des Kantonsrates erforderlich. Diese sind gegebenenfalls gemäss § 30 Abs. 2 der Kantonsverfassung dem Volk zu unterbreiten."
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§ 5
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"Dem Regierungsrat wird für den Bau einer Mittelschule in Pfäffikon ein Kredit von Fr. 12'500'000.-- eingeräumt.
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Der Regierungsrat ist ermächtigt, vom Verein Kollegium Maria Hilf, Schwyz, Aktiven und Passiven gemäss der Bilanz per 31. August 1971 mit sämtlichen seitherigen Bilanzänderungen zu übernehmen sowie nach Massgabe der vom Kantonsrat eingeräumten Kredite die bestehenden Räume und Anlagen für einen einwandfreien Schulbetrieb instandzustellen."
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Gestützt auf § 5 MSG übernahm der Kanton Schwyz auf den 1. September 1972 von der bisherigen privaten Trägerschaft das Kollegium Maria Hilf in Schwyz, um in den vorhandenen Gebäulichkeiten unter dem Namen Kantonsschule Kollegium Schwyz (KKS) eine staatliche Mittelschule zu führen. Am 3. Dezember 1976 fasste der Kantonsrat den Beschluss, dem Regierungsrat für die Renovation und den Umbau der KKS einen Verpflichtungskredit von Fr. 19'000'000.-- zu bewilligen. Dieser Beschluss wurde nicht ![]() | 7 |
Gegen den Beschluss des Kantonsrates vom 3. Dezember 1976 reichten Karl Weber-Wiget, Seewen, und fünf weitere, im Kanton Schwyz stimmberechtigte Personen staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Der Regierungsrat beantragt im Auftrag des Kantonsrates die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: | |
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b) In Abs. 2 von § 5 MSG wird der Regierungsrat ermächtigt, den Vertrag über die Übernahme des Kollegiums Maria Hilf abzuschliessen "sowie nach Massgabe der vom Kantonsrat eingeräumten Kredite die bestehenden Räume und Anlagen für einen einwandfreien Schulbetrieb instandzustellen".
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Der zweite Teil dieses Satzes enthält nach der Auffassung des Regierungsrates und des Kantonsrates eine Delegation der Ausgabenbewilligungskompetenz für die Instandstellung der übernommenen Gebäude an den Kantonsrat unter Ausschaltung des Finanzreferendums. Obschon die Formulierung die Übertragung der Finanzkompetenz nicht ganz klar zum Ausdruck bringt, ist die von den kantonalen Behörden vertretene Interpretation zutreffend. In Abs. 2 von § 5 MSG soll die Übernahme und die Instandstellung des Kollegiums Schwyz - als Korrelat zum Bau einer Mittelschule in Pfäffikon ![]() | 12 |
c) Auch der Vorbehalt des ganzen § 5 (nicht nur von Abs. 1) in § 4 zeigt, dass der Gesetzgeber mit Abs. 2 eine finanzrechtlich relevante, das Finanzreferendum ausschliessende Anordnung treffen wollte. Im Laufe der Beratung des Gesetzes hat offenbar ein Mitglied des Kantonsrates vorgeschlagen, den Vorbehalt in § 4 auf § 5 Abs. 1 zu beschränken, diesen Antrag aber aufgrund der Auskunft des Regierungsrates wieder zurückgezogen. Der genaue Inhalt der Diskussion ergibt sich nicht aus den Akten. Immerhin steht fest, dass der Einbezug von Abs. 2 in den Vorbehalt von § 4 nicht unbemerkt oder irrtümlich erfolgte. Dass dem in Abs. 1 von § 5 bewilligten Neubau für die eine Region in Abs. 2 nicht nur die Übernahme der alten Gebäude des Kollegiums Schwyz, sondern auch deren finanzrechtlich gesicherte Renovation gegenübergestellt wurde, ist übrigens auch unter dem politischen Aspekt naheliegend.
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Dies alles führt zum Schluss, dass Abs. 2 von § 5 für die dort umschriebene Instandstellung die Ausgabenbewilligungskompetenz auf den Kantonsrat überträgt und - wie der Vorbehalt in § 4 deutlich macht - in diesem Umfang das obligatorische Referendum für entsprechende Kreditbeschlüsse ausschliesst.
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d) Das Bundesgericht hat bereits in anderem Zusammenhang festgestellt, dass eine solche Delegation nach dem ![]() | 15 |
e) Daraus, dass der Kredit für den Bau einer Doppelturnhalle für die KKS dem Volk unterbreitet wurde, lässt sich nichts gegen die vom Kantonsrat und vom Regierungsrat im vorliegenden Fall vertretene Auslegung von § 5 Abs. 2 MSG und für die Auffassung der Beschwerdeführer ableiten. § 5 Abs. 2 bezieht sich nur auf die Instandstellung der vorhandenen Räume und Anlagen und enthält keine Delegation der Finanzkompetenz für die Errichtung von Neubauten (weder im Schulbereich noch im Internatsbereich). Beim Bau einer neuen Doppelturnhalle für die KKS handelt es sich nicht um das Instandstellen vorhandener Räume; mit Recht hat sich der Kantonsrat daher in diesem Fall nicht auf die Delegationsnorm des § 5 Abs. 2 MSG gestützt, sondern eine Volksabstimmung angeordnet.
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a) Das Kollegium Maria Hilf in Schwyz wurde stets als Internat geführt. Bei der Vorbereitung der Übernahme durch ![]() | 18 |
"Wenn der Regierungsrat sich in Vertragsverhandlungen einliess, so nicht nur unter dem Druck der Verhältnisse, sondern eher aus der Überzeugung heraus, dass es eine Verpflichtung des Kantons sein müsse, diese bewährte Mittelschule, wenn auch in einer andern Konzeption und vielleicht in kleinerem Ausmasse, weiterzuführen und der Talschaft von Schwyz im Sinne der Chancengleichheit - wie für Ausserschwyz in Pfäffikon - eine vollausgebaute Mittelschule bereitzustellen."
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Mit diesem Satz kommt zum Ausdruck, dass die ursprünglich vorwiegend für auswärtige Internatsschüler geschaffene Institution nun stärker den Bedürfnissen des Kantons Schwyz angepasst werden soll. Wie sich aus der gleichen Botschaft ergibt, enthalten die übernommenen Gebäude neben den Unterrichtsräumen (25 Klassenzimmer, 8 Spezialzimmer usw.) eine grosse Zahl von Räumen, die dem Internatsbetrieb dienen (5 Schlafsäle, 7 Speisesäle, 5 Krankenzimmer, 5 Aufenthaltsräume/Spielsäle usw.). Es wurde bei der Beratung des MSG und der Vorbereitung der Volksabstimmung keineswegs erklärt, das Internat werde aufgehoben; es fehlt sogar jede Andeutung, dass eine Aufhebung des Internates in Frage kommen könnte. Nach der Aufzählung aller Räume heisst es in der Botschaft (S. 15):
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"Diese grosse Zahl an Zimmern und Sälen ermöglicht es, auch nach dem kantonalen Konzept, die Mittelschule mit eventuell neuen Typen weiterzuführen. Wenn aber die Klassen unter Umständen in einer spätern Phase nur mehr einzeln geführt werden, so stehen im Kollegium auch für andere Zwecke genügend Räume zur Verfügung, wie etwa für die kaufmännische Schule Schwyz oder gegebenenfalls gewisse Verwaltungsabteilungen des Kantons.
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Die Gebäude sind alle in solidem Zustand; einzelne Räume sind kürzlich renoviert worden, andere müssen zu gegebener Zeit erneuert werden ..."
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In Betracht gezogen wurde somit die künftige Abschaffung von Parallelklassen, hingegen nicht die Aufhebung des Internates. Hätte der Gesetzgeber eine so wesentliche Änderung im bisherigen Kollegiumsbetrieb, wie sie der Verzicht auf das ![]() | 23 |
b) Auch daraus, dass sich der Kanton gegenüber der bisherigen Trägerschaft verpflichtete, die Schüler aus andern Kantonen, die ihr Studium im Kollegium unter dem bisherigen Regime begonnen haben, zum Studienabschluss zu bringen, lässt sich nicht ableiten, der Kanton wolle das Internat nur so lange führen, bis diese Verpflichtung erfüllt sei, d.h. bis 1979. Nachdem der Kanton Schwyz eine Verkleinerung der Schule auf je einen Klassenzug pro Gymnasialtyp in Erwägung zog, lag es nahe, dass der bisherige Träger der Schule den ausserkantonalen Schülern, die im Vertrauen auf die bisherigen Möglichkeiten ihre Ausbildung im Kollegium Schwyz begonnen hatten oder anzutreten im Begriffe waren, einen ungestörten Abschluss ihrer Gymnasialzeit sichern wollte. Die Verpflichtung des Kantons zu Gunsten dieser Schüler lässt sich im Hinblick auf die erwogene Abschaffung der Parallelklassen erklären und bildet kein Indiz dafür, dass die Weiterführung des Internates prinzipiell in Frage gestellt worden wäre.
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c) Aus den Gesetzesmaterialien und aus den gesamten Umständen lässt sich somit nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe das Internat aufheben oder zumindest dessen Weiterführung auf längere Sicht in Frage stellen wollen. Auch Ziff. 1 des zwischen dem Verein Kollegium Maria Hilf und dem Kanton Schwyz abgeschlossenen Vertrages zeigt, dass eine Aufhebung des Internates nicht zur Diskussion stand; denn nach dieser Vereinbarung übernimmt der Kanton "die Führung des Kollegiums Maria Hilf mit dem Internat als kantonale Mittelschule". Gemäss Ziff. 2 des Vertrages überträgt der Verein Kollegium Maria Hilf dem Kanton Schwyz die Aktiven und Passiven "zu dem unter Ziffer 1 genannten Hauptzweck", d.h. also zur Führung des Kollegiums mit dem Internat.
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Da sich der Kanton Schwyz mit der Übernahme der Gebäude zur Weiterführung des Kollegiums mit Internat verpflichtete, liegt es nahe, die mit der Ermächtigung zum Abschluss des Übernahmevertrages verbundene Delegation der Ausgabenbewilligungskompetenz für die Kosten der Instandstellung der vorhandenen Räume und Anlagen auf die ![]() | 26 |
Auch wenn die Formulierung "für einen einwandfreien Schulbetrieb" nicht als "Ausklammerung des Internates" verstanden wird, hat sie im Zusammenhang durchaus ihre Bedeutung: Man kann daraus entnehmen, dass die Delegation nicht nur die Kosten der dringenden Gebäudeunterhaltsarbeiten betreffen soll, sondern alle Arbeiten, welche für einen einwandfreien Schulbetrieb notwendig sind. Ausgeschlossen sind anderseits allfällige Instandstellungsarbeiten für nichtschulische Zwecke (z.B. Einrichtung von Büros der kantonalen Verwaltung).
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In der bereits mehrfach zitierten Botschaft zur Volksabstimmung werden über die Höhe der Instandstellungskosten keine ![]() | 29 |
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Hat der Gesetzgeber jedoch die Ausgabenbewilligungskompetenz für eine bestimmte Aufgabe an das Parlament oder an ![]() | 31 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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