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31. Auszug aus dem Urteil vom 27. April 1977 i.S. Krause gegen Staatsanwaltschaft und Justizdirektion des Kantons Zürich | |
Regeste |
Persönliche Freiheit; Untersuchungshaft. | |
Sachverhalt | |
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Frau Krause erhebt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit.
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Aus den Erwägungen: | |
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Will ein Gefangener eine Druckschrift von auswärts beziehen, die nicht in der Amtssprache des Kantons abgefasst ist, in welchem sich die Anstalt befindet, so kann nicht in jedem Falle verlangt werden, dass der Kontrollbehörde eine Übersetzung der Schrift vorgelegt werde. Das hätte zur Folge, dass der Bezug fremdsprachiger Lektüre von ausserhalb der Anstalt ![]() | 4 |
d) Ist der fraglichen Schrift bereits ohne nähere Lektüre zu entnehmen, z.B. aufgrund des Autors oder des behandelten Themas, ob ihr Inhalt dem Haftzweck oder der Gefängnisordnung zuwiderlaufe oder nicht, so ist sie dem Gefangenen ohne weiteres zu verweigern oder auszuhändigen. Erweist sich für diesen Entscheid eine nähere Prüfung des Inhalts als notwendig und ist die Schrift in einer Sprache abgefasst, die der Kontrollbehörde nicht ohne weiteres zugänglich ist (vgl. auch BGE 102 Ia 298 E. 11c), so kann die Aushändigung an den Gefangenen verweigert werden. Die Behörde hat eine Prüfung des Inhalts diesfalls nur dann vorzunehmen, wenn ihr eine Übersetzung der Schrift vorgelegt wird. Anders verhält es sich, wenn die Schrift in einer schweizerischen Landessprache abgefasst ist. Die kantonale Behörde hat in diesem Falle die entsprechende Kontrolle vorzunehmen, sofern sie dazu selber in der Lage ist und sofern eine solche Kontrolle nicht wegen des Umfangs der vom Gefangenen verlangten Schrift als unzumutbar erscheint. Die Behörde kann darüber hinaus den Bezug derartiger fremdsprachiger Schriften, die eine nähere Kontrolle des Inhalts erfordern, einer besonderen zahlenmässigen Beschränkung unterstellen, wenn von diesem Recht ein übermässiger Gebrauch gemacht wird (vgl. BGE 102 Ia 295; BGE 99 Ia 286 f.).
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3. a) Bei den bundesgerichtlichen Akten befindet sich lediglich eine Photokopie eines Teils der in italienischer Sprache abgefassten Druckschrift, deren Weiterleitung an die Beschwerdeführerin verweigert wurde. Die Kopie umfasst von der gemäss dem Inhaltsverzeichnis mindestens vierzigseitigen Broschüre lediglich das Titelblatt, das Inhaltsverzeichnis sowie ![]() | 6 |
b) Das Italienische wird als schweizerische Landessprache in vielen Schulen der deutschschweizerischen Kantone unterrichtet und dessen Kenntnis ist dort weit verbreitet. So verfügt die zürcherische Staatsverwaltung über zahlreiche Beamte, die in der Lage sind, mit italienischen Staatsangehörigen oder Schweizern italienischer Muttersprache, welche die deutsche Sprache nicht oder nur unvollkommen beherrschen, italienisch zu verhandeln oder deren schriftliche Eingaben zu verstehen. Insbesondere sind im Strafuntersuchungsdienst und bei der Kantonspolizei solche Funktionäre vorhanden. Andernfalls könnten diese und zahlreiche andere Verwaltungszweige ihre Aufgabe unter den heutigen Verhältnissen nicht erfüllen, ungeachtet dessen, dass die kantonalen Behörden von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet sind, auf Eingaben einzutreten, die in einer anderen als der massgebenden kantonalen Amtssprache gehalten sind (BGE 102 Ia 37). Es wäre geboten gewesen, wenn die Justizdirektion in der vorliegenden Sache einen dieser Beamten beigezogen hätte, ging es doch einzig darum, insgesamt zwölf Seiten gedruckten Textes so weit zu verstehen, dass dem Vorsteher der Direktion oder dem juristischen Sachbearbeiter der Inhalt dieser Stellen in grossen Zügen mitgeteilt werden konnte. Sieben der insgesamt zwölf Seiten, die hier besonders in Frage stehen, enthalten überdies die italienisch redigierte Fassung einer Erklärung der Beschwerdeführerin zum Haftvollzug in der Schweiz, deren Adressatin die Justizdirektion des Kantons Zürich war und die dieser bereits seit Monaten bekannt gewesen sein musste. Bei dieser Sachlage ist die Verpflichtung, die Broschüre ins ![]() | 7 |
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