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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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49. Auszug aus dem Urteil vom 21. September 1977 i.S. Walder und Meier gegen Kanton Zürich | |
Regeste |
Art. 2 ÜbBest. BV; erbrechtlicher Pflichtteilsanspruch. | |
Sachverhalt | |
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"§ 124a.
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Geschwister eines Erblassers, der im Kanton Zürich heimatberechtigt war und im Kanton Zürich seinen letzten Wohnsitz hatte, haben keinen Pflichtteilsanspruch.
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Der Zürcher, der ausserhalb seines Kantons Wohnsitz hat, ist berechtigt, die Erbfolge in seinen Nachlass dem Recht des Heimatkantons zu unterstellen."
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Am 21. April 1977 erhoben Max Walder und Karl Meier staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 ÜbBest. BV.
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Zur Begründung machen sie im wesentlichen geltend, Art. 472 ZGB enthalte lediglich die einmalige, nur im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des ZGB ausübbare Ermächtigung, eine im Sinne des bis anhin im Kanton geltenden Rechtes liegende Regelung beizubehalten.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Zunächst spricht der Wortlaut von Art. 472 ZGB zugunsten der Zulässigkeit einer nachträglichen, von derjenigen ![]() | 9 |
c) Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre abweichende Auffassung vorwiegend auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, dass das Gesetz in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie nach den ihm zugrunde liegenden Wertungen auszulegen ist (BGE 100 II 57; BGE 98 Ia 593). Die Vorarbeiten sind weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitwirkten, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommen (BGE 98 Ib 380). Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind (BGE BGE 98 Ia 184). Hingegen können die Gesetzesmaterialien bei unklaren oder unvollständigen Bestimmungen ein Hilfsmittel sein, den Sinn einer Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden (BGE 100 II 57 mit Hinweisen), sofern die Materialien eine klare Antwort geben (BGE 101 Ib 240; 92 I 309). Sie sind aber umso weniger zu beachten, je weiter die Gesetzesentstehung zeitlich zurückliegt (BGE 88 I 157; BGE 87 III 94).
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Die vom Beschwerdeführer behauptete Einschränkung hat im Gesetzestext selber keinen Ausdruck gefunden. Aus dem Wortlaut und Wortsinn ist gegenteils zu entnehmen, dass die Kantone ohne Einhaltung einer bestimmten Frist befugt sein sollen, von der Regelung des ZGB abzuweichen. Da das ![]() ![]() | 11 |
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