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62. Auszug aus dem Urteil vom 26. Oktober 1977 i.S. Hockey-Club Ambri-Piotta gegen Zürcher Schlittschuh-Club und Obergericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 4 BV; Schiedsgericht. | |
Sachverhalt | |
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"1.- Der Transfer des Spielers Rossetti Luca zum ZSC wird als zustandegekommen betrachtet, und Rossetti Luca ist ab der Saison 1977/78 für den ZSC spielberechtigt.
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Transfersumme: Fr. 30'000.--.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben."
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Der HCAP betrachtete diesen Entscheid als Urteil eines Schiedsgerichtes. Er erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses beschloss am 5. August 1977, auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Der HCAP führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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"Die Parteien können die Beurteilung von Ansprüchen, über welche sie frei verfügen können, einem Schiedsgericht übertragen."
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Tatsächlich hat das Obergericht § 238 ZPO in seinem Entscheid erwähnt. Es ergibt sich aber aus seinen folgenden Ausführungen, dass es nicht etwa deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil Ansprüche beurteilt worden seien, über welche die Parteien nicht hätten frei verfügen können, sondern deshalb, weil das Kontrollorgan nicht rechtliche Normen, sondern Spielregeln im weiteren Sinn angewendet habe, für deren Beurteilung im Kassationsverfahren die staatlichen Gerichte nicht zuständig seien. Die Frage, ob ein Kontrollorgan über Ansprüche entschieden habe, die nicht der freien Verfügung der Parteien unterliegen, könnte sich allenfalls stellen, wenn ein Streit die Persönlichkeitsrechte eines Spielers beträfe (vgl. BGE 102 II 211 ff.). Darauf ist nicht weiter ![]() | 8 |
b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, soweit das Obergericht festgestellt habe, die Transferbestimmungen der Nationalliga seien sportlichen Spielregeln vergleichbar, habe es den Begriff der Spielregeln und den Sinn der Transferbestimmungen verkannt. Die Rüge der Willkür wird in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht dazu bestimmt, die Auslegung von Verträgen, Statuten und Rechtsbegriffen durch eine kantonale Instanz frei zu überprüfen, sondern es kann sich nur darum handeln, allfällige Verfassungsverletzungen durch willkürliche, d.h. schlechthin unhaltbare Auslegung festzustellen, die gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vom Beschwerdeführer dargetan werden müssen. Es erscheint daher als fraglich, ob auf diese Rüge eingetreten werden könne. Da sie sich indessen ohnehin als unbegründet erweist, braucht die Frage nicht abschliessend entschieden zu werden.
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Die Grenze zwischen der Spielregel, die keiner Rechtskontrolle durch staatliche Instanzen unterliegen kann, und der Rechtsnorm ist fliessend. KUMMER (Spielregel und Rechtsregel, S. 24, 68 ff.) rechnet die Meisterschaften der Mannschaftssportarten zu den "Mehrstufenspielen" und betrachtet demgemäss die Regeln über die Spielberechtigung als eine besondere Gruppe der Spielregeln. Diese Auffassung lässt sich vertreten. Es gibt bei Sportarten, in denen Mannschaftswettkämpfe ausgetragen oder bei Einzelwettkämpfen Mannschaftsklassemente erstellt werden, gewöhnlich Regeln darüber, welche Sporttreibenden für einen bestimmten Verein anzutreten berechtigt (qualifiziert) sind und welche Voraussetzungen für einen Vereinswechsel erfüllt sein müssen, da sonst die Durchführung von Wettkämpfen oder die Erstellung von Mannschaftsranglisten wesentlich erschwert wäre. Solche Vorschriften bestehen insbesondere auch bei Sportarten, die ausschliesslich oder fast ausschliesslich von reinen Amateuren betrieben werden und bei denen in der Regel von den Zuschauern auch kein Eintrittsgeld erhoben wird (Beispiele: Kunstturnen, Waffenlauf, Gruppenwettkämpfe im Schiessen, Schach). Es stehen hier keine vom Zivilrecht geschützten Interessen auf dem Spiele, namentlich keine solchen geldwerter Art, sondern es geht ausschliesslich um notwendige Abgrenzungen ![]() | 10 |
Im vorliegenden Verfahren wurden keine Rügen arbeitsrechtlicher Natur erhoben; ebensowenig steht der Persönlichkeitsschutz eines Spielers in Frage. Auch die Transfersumme oder eine Sanktion ist hier nicht streitig, so dass das Obergericht ohne Verletzung des Willkürverbots annehmen durfte, es stehe ausschliesslich ein Entscheid des Kontrollorgans über die Spielberechtigung zur Beurteilung. Ob und inwieweit andere Vorgänge beim Vereinswechsel eines Spielers rechtlich erfasst werden können, braucht hier nicht entschieden zu werden, da Streitgegenstand des Verfahrens einzig die Qualifikation von Luca Rossetti ist.
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Zwar war der Entscheid über die Spielberechtigung von Vorfragen abhängig, welche nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden waren. So war streitig, ob die Vereinbarung der Parteien über die Qualifikation des Spielers mangels Vertretungsbefugnis des Präsidenten überhaupt gültig zustandegekommen und ob sie wegen der vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in einer Notlage geführten Verhandlungen unverbindlich sei. Es lässt sich jedoch mit haltbaren ![]() | 12 |
Aus diesen Gründen konnte das Obergericht ohne Willkür annehmen, die beim Kontrollorgan einzig streitige Hauptfrage nach der Qualifikation des Spielers sei ein rechtlich nicht erfassbarer Vorgang, und der Entscheid darüber sei kein mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbares Schiedsgerichtsurteil. Mit dieser Begründung ist auch der Einwand des Beschwerdeführers widerlegt, das Obergericht habe Bundeszivilrecht verletzt.
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