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BGE 103 Ia 487 71. Auszug aus dem Urteil vom 16. November 1977 i.S. Primarschulgemeinde Bassersdorf gegen Kappeler und Regierungsrat des Kantons Zürich | |
Regeste |
Gemeindeautonomie; kommunales Abstimmungsverfahren. | |
Sachverhalt | |
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Erwägungen: | |
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Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet eine Frage des Abstimmungsrechtes; es geht um die Zulässigkeit von Konsultativabstimmungen bei der Behandlung kommunaler Abstimmungsvorlagen. Nach Art. 48 Abs. 1 der zürcherischen KV sind die Gemeinden befugt, "ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze selbständig zu ordnen". Dass der angefochtene Entscheid in unmittelbar verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsbefugnisse eingreife, wird nicht behauptet. Es bleibt somit zu prüfen, ob die zürcherischen Gemeinden nach dem massgebenden kantonalen Gesetzesrecht im fraglichen Sachbereich im Sinne der vorstehenden Ausführungen eine erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzen.
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Das zürcherische Abstimmungsrecht ist teils im Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG), teils im Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 4. Dezember 1955 (WahlG) geordnet. Das Gemeindegesetz gilt gemäss seinem § 1 auch für Schulgemeinden. Es regelt bis in die Einzelheiten die verschiedenen Formen der Gemeindeorganisation, die den zürcherischen Gemeinden zur Verfügung stehen, nämlich die sogenannte ![]() | 5 |
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