BGE 103 Ia 531 | |||
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78. Auszug aus dem Urteil vom 26. Oktober 1977 i.S. United Financial Group Inc. gegen Warmbrunn und Kassationsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 4 BV; Vollstreckung ausländischer Zivilurteile; ordre public. | |
Sachverhalt | |
Der in Deutschland wohnhafte Dr. Horst Warmbrunn wurde vom US District Court of Oregon am 19. Januar 1975 auf Widerklage hin verurteilt, der United Financial Group Inc. Dollars 1'105'883.-- zu bezahlen. Dieses Urteil erwuchs nach Bescheinigung des District Court in Rechtskraft. Am 31. Januar 1975 erwirkte die Gläubigerin in Zürich einen Arrest zulasten Warmbrunns und anschliessend betrieb sie ihn für die genannte Urteilssumme. Der von Warmbrunn erhobene Rechtsvorschlag machte ein Rechtsöffnungsbegehren nötig, das der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich unter Verweigerung der Vollstreckbarerklärung abwies, weil im amerikanischen Verfahren gegen den schweizerischen ordre public verstossen worden sei. Auf Rekurs der Gläubigerin hin erklärte das Obergericht des Kantons Zürich das amerikanische Urteil für vollstreckbar und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Gegen diesen Entscheid führte Warmbrunn kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 3. März 1977 guthiess, im wesentlichen mit der Begründung, es stehe fest, dass Warmbrunn nach Erhalt des amerikanischen Urteils fristgerecht beim erkennenden Gericht Einspruch erhoben habe. Zwar hätte diese Eingabe richtigerweise an den Circuit Court of Appeal gerichtet werden müssen, doch dürfe Warmbrunn aus diesem Fehler kein Nachteil erwachsen. Es widerspreche dem schweizerischen ordre public, wenn der District Court die Rechtsschrift, die noch innert Frist bei der zuständigen Behörde hätte eingereicht werden können, weder von Amtes wegen an den Court of Appeal weitergeleitet noch an den Absender retourniert habe.
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Die United Financial Group Inc. erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kassationsgerichts sei aufzuheben. Sie macht geltend, die Annahme eines Verstosses gegen den schweizerischen ordre public sei willkürlich.
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Aus den Erwägungen: | |
3. a) Der Vorbehalt des ordre public greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann Platz, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils in unerträglicher Weise verletzt würde, weil durch dieses Urteil grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Ein Verstoss gegen den ordre public kann dabei nicht nur wegen des materiellen Inhalts eines Urteils vorliegen, sondern auch wegen des Verfahrens, in welchem es zustandegekommen ist. Dafür genügt indes nicht, dass die einheimische Regelung, mit welcher das ausländische Verfahren in Widerspruch steht, zwingendes Recht darstellt (vgl. BGE 100 II 112). Es sind auch die Anforderungen an das einheimische Verfahren, die sich aus Art. 4 BV ergeben, nicht in allgemeiner Weise als Bestandteil des schweizerischen ordre public zu betrachten (BGE 101 Ia 530; vgl. auch BGE 103 Ia 206, ferner BAUR, Einige Bemerkungen zum verfahrensrechtlichen ordre public, in: Festschrift Guldener, S. 1 ff.). Ein Verstoss gegen diesen liegt nur dann vor, wenn derart wesentliche Verfahrensgrundsätze in Frage stehen, dass deren Missachtung zum schweizerischen Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht. Ganz allgemein gilt schliesslich, dass der Anwendung der ordre public-Klausel mit Bezug auf die Vollstreckung eines ausländischen Urteils engere Grenzen gesetzt sind als im Gebiet der direkten Rechtsanwendung (BGE 103 Ia 204 mit Hinweisen).
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b) Die neuere Bundesgesetzgebung sieht vor, dass Eingaben und Rechtsmittel, die innert Frist bei einer unzuständigen Behörde eingereicht werden, als rechtzeitig anzusehen und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind (Art. 107 Abs. 2 OG für das Verwaltungsgerichts-, Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungsverfahren). Es liegt diesen Vorschriften der Gedanke zugrunde, dass der Rechtssuchende nicht ohne Not wegen eines Formfehlers um die materielle Beurteilung seines Rechtsbegehrens gebracht werden soll (BGE 103 Ia 55). Dasselbe gilt zum Teil auch für ältere Bestimmungen des Bundesrechts (vgl. BGE 100 III 9 E. 2). Indes ist der Grundsatz, dass eine Eingabe als rechtzeitig entgegenzunehmen ist, wenn sie innert Frist bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde, nicht im gesamten Bundesrecht verwirklicht. Er erleidet insbesondere dann eine Einschränkung, wenn eine Rechtsschrift, die beim Bundesgericht einzureichen ist, bei einer kantonalen Behörde eingelegt wurde. In diesem Falle gilt die Rechtsvorkehr nur dann als rechtzeitig, wenn sie durch Vermittlung der kantonalen Behörde noch vor Ablauf der Frist beim Bundesgericht einlangt oder noch innerhalb der Frist zur Weiterleitung an das Bundesgericht der Post übergeben wird (Art. 32 Abs. 2 OG; vgl. BGE 103 Ia 53 ff. für die staatsrechtliche Beschwerde; BGE 91 II 142 f. für die zivilrechtliche Anschlussberufung; BGE 86 II 286 für die Berufungsantwort; BGE 78 IV 131 E. 1 für die Begründung der strafrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde).
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Aus dem Bundesrecht folgt sodann auch für das kantonale Verfahren keine allgemeine Verpflichtung, eine innert Frist bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe als rechtzeitig zu erachten und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Soweit keine bundesrechtlichen Sondervorschriften bestehen (vgl. BGE 100 III 9 E. 2 für die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG), ist hiefür die Regelung des kantonalen Rechts massgebend, und die Rückweisung einer Eingabe, die zwar rechtzeitig an eine unzuständige, aber verspätet an die kompetente Behörde gelangte, verstösst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann gegen das Bundesverfassungsrecht, wenn die kantonale Gesetzgebung eine Pflicht zur Weiterleitung und Entgegennahme derartiger Eingaben enthält (BGE 101 Ia 115; BGE 96 I 318 f.; nicht veröffentlichtes Urteil vom 22. Dezember 1976 i.S. Faessler).
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c) Welche Regelung das amerikanische Recht in dieser Hinsicht kennt, steht im vorliegenden Falle dahin. Die Frage braucht auch nicht näher abgeklärt zu werden, da das Kassationsgericht einen Verstoss gegen den ordre public nicht deswegen annahm, weil der District Court gegen sein eigenes Verfahrensrecht verstossen habe, sondern davon ausging, das befolgte Verfahren stehe an sich mit dem schweizerischen ordre public in Widerspruch. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass eine Eingabe als verspätet erachtet werde, wenn sie zwar rechtzeitig bei einer unzuständigen Stelle eingegangen sei aber nicht mehr innert Frist an die zuständige Behörde weitergeleitet werden könne. Es liege jedoch eine Verletzung von Treu und Glauben und damit ein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public vor, wenn die Weiterleitung unterbleibe, obwohl die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen sei. Da im vorliegenden Fall bis zum Ablauf der Frist noch mindestens fünfzehn Tage geblieben seien, hätte der District Court den Einspruch entweder von Amtes wegen dem zuständigen Gericht übermitteln oder aber Warmbrunn telegrafisch darüber verständigen müssen, dass seine Rechtsschrift nicht entgegengenommen werden könne. Warmbrunn wäre es aufgrund eines solchen Hinweises möglich gewesen, das Rechtsmittel noch innert Frist beim zuständigen Gericht einzureichen.
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Diese Auffassung des Kassationsgerichts ist nicht haltbar. Ist nicht davon auszugehen, dass das amerikanische Verfahrensrecht selber eine Weiterleitungspflicht vorsieht, so kann klarerweise nicht von einem Verstoss gegen den schweizerischen ordre public gesprochen werden, wenn der District Court den bei ihm erhobenen Einspruch nicht von Amtes wegen dem zuständigen Gericht übermittelte. Eine derartige Pflicht hätte ohne entsprechende Vorschrift auch für ein schweizerisches Gericht nicht bestanden. Zwar ist richtig, dass diese rechtliche Ordnung heute kaum mehr befriedigt und dass eine Änderung der massgebenden Vorschriften als wünschbar erscheint (vgl. BGE 103 Ia 55). Solange der heutige Rechtszustand andauert, lässt sich jedoch offensichtlich nicht sagen, das einheimische Rechtsgefühl werde durch die Vollstreckung des amerikanischen Urteils in unerträglicher Weise verletzt, weil die beim District Court eingereichte Eingabe nicht von Amtes wegen an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde. Ob der District Court die Rechtsschrift noch innerhalb der Rechtsmittelfrist hätte weiterleiten können, oder ob die Frist für die Einreichung bei der zuständigen Stelle bereits abgelaufen war, kann in Anbetracht der schweizerischen Rechtslage keinen Unterschied machen.
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Zu prüfen bleibt, ob ein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public vorliegt, weil der District Court die bei ihm eingegangene Rechtsschrift nicht wenigstens an Warmbrunn zurücksandte. Es ist anerkannt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur im Privatrecht, sondern auch im öffentlichen und namentlich im Prozessrecht gilt. Er findet Anwendung, soweit es um das Verhalten der Prozessparteien geht (BGE 101 Ia 44), gilt aber auch für das Verhalten der Gerichtsbehörden und gewährt dem Bürger Anspruch auf den Schutz berechtigten Vertrauens (BGE 101 Ia 330 99 mit Hinweisen; BGE 96 III 99). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde bisher noch nicht entschieden, ob sich der Rechtssuchende mit Erfolg auf diesen Grundsatz berufen könne, wenn ein bei der unzuständigen Behörde eingereichtes Rechtsmittel weder weitergeleitet noch an ihn zurückgesandt wurde, obwohl für die fristgerechte Einreichung bei der zuständigen Behörde noch genügend Zeit vorhanden war. Wie es sich damit verhält, braucht auch hier nicht entschieden zu werden, und es kann dahingestellt bleiben, zu welchen Vorkehren die Behörde allenfalls verpflichtet wäre und innert welcher Frist sie zu handeln hätte. Selbst wenn man mit dem Kassationsgericht annehmen wollte, das Verhalten des District Court habe Treu und Glauben verletzt, so wäre dieser Verfahrensmangel klarerweise nicht derart schwer, dass die Vollstreckung des amerikanischen Urteils mit dem einheimischen Rechtsempfinden in unerträglichem Widerspruch stände. Ein solcher Verstoss gegen Treu und Glauben liesse sich offensichtlich nicht mit den Mängeln vergleichen, bei denen nach Rechtsprechung und Lehre eine Verletzung des schweizerischen ordre public angenommen wird, so bei unterbliebener oder nicht gehöriger Vorladung, bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs, bei Vorliegen eines Widerspruchs zu einer inländischen Entscheidung in der gleichen Sache oder bei offensichtlicher Rechtsbeugung. Er müsste vielmehr denjenigen Fällen gleichgestellt werden, in welchen ein Widerspruch zum schweizerischen ordre public verneint wurde, so bei Urteilen, welchen jede Rechtsmittelbelehrung fehlte oder bei denen nur eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung gegeben wurde und selbst entsprechende Anfragen der Partei unbeantwortet blieben (BGE 101 Ia 157; BGE 96 I 399). Dass ein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public im hier zu beurteilenden Falle klarerweise nicht vorliegt, ergibt sich schliesslich daraus, dass Warmbrunn über die massgebende amerikanische Verfahrensordnung und über die Einreichung von Berufungen beim Court of Appeal schon vor der Erhebung seines Einspruchs orientiert worden war, wie unwiderlegt festgestellt ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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