BGE 104 Ia 61 | |||
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13. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1978 i.S. Achermann gegen Staat Luzern und Obergericht des Kantons Luzern | |
Regeste |
Beurteilung kantonaler Administrativstreitigkeiten durch das Bundesgericht (Art. 114bis Abs. 4 BV). | |
Erwägungen: | |
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"Die Kantone sind mit Genehmigung der Bundesversammlung befugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem eidgenössischen Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuzuweisen."
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§ 11 des luzernischen Behördengesetzes vom 17. November 1970 weist gestützt auf diese Verfassungsvorschrift gewisse Haftpflichtansprüche gegen den Staat dem Bundesgericht zur Beurteilung zu. Das Gesetz trat am 1. Januar 1971 in Kraft. Die in § 11 vorgesehene Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht wurde jedoch von der Bundesversammlung erst am 14. März 1972 genehmigt (AS 1972 I 649). Das Obergericht nimmt an, dass gestützt auf § 11 des Behördengesetzes die Zuständigkeit des Bundesgerichtes schon im Zeitpunkt der Klageeinreichung (4./5. Dezember 1971) gegeben gewesen sei; es stellte auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes ab und mass der nachträglich erteilten Genehmigung der Bundesversammlung nur deklaratorische Bedeutung zu.
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Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Zwar ist richtig, dass die Bundesgenehmigung kantonaler Erlasse im allgemeinen nur deklaratorische Wirkung hat (FLEINER/GIACOMETTI, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 133 und 137; BGE 103 Ia 134 E. 3b). Das Bundesrecht kann aber auch etwas Gegenteiliges bestimmen. Im vorliegenden Fall ist nach Wortlaut und Sinn von Art. 114bis Abs. 4 BV klar, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Beurteilung kantonaler Administrativstreitigkeiten erst gültig begründet ist, wenn die Bundesversammlung der betreffenden kantonalen Vorschrift ihre Zustimmung erteilt hat. Der kantonale Gesetzgeber kann nicht selbständig, ohne Zustimmung eines Bundesorganes, den Kompetenz- und Aufgabenbereich des Bundesgerichtes erweitern. Die in Art. 114bis Abs. 4 BV vorbehaltene Genehmigung dient sodann nicht nur einer Rechts-, sondern auch einer Zweckmässigkeitskontrolle. Die Kantone haben keinen Anspruch darauf, dass die Genehmigung erteilt wird, wenn sich die vorgesehene Kompetenzzuweisung im Rahmen des rechtlich Zulässigen hält. Die Bundesversammlung behält sich vielmehr vor, von Fall zu Fall zu prüfen, ob für eine Inanspruchnahme der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ein hinreichendes Bedürfnis besteht (BBl 1972 I 525, 1962 I 583; GRISEL, Droit administratif suisse, S. 518). Es steht ihr auch zu, zu bestimmen, in welchem Verfahren das Bundesgericht die ihm zugewiesenen kantonalen Administrativstreitigkeiten zu erledigen hat (Art. 121 OG). Die Genehmigung der Bundesversammlung muss unter diesen Umständen als konstitutiv angesehen werden (im gleichen Sinne BGE 44 II 311 unten). Aus der vom Obergericht angeführten Literaturstelle (FAVRE, Droit constitutionnel suisse, 1.A. S. 119 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges; sie bezieht sich auf die Gewährleistung von Kantonsverfassungen, die staatsrechtlich einen anderen Charakter hat.
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