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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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16. Auszug aus dem Urteil vom 21. Juni 1978 i.S. Kobler gegen Stadtrat von Zürich sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 4 BV. Rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. |
2. Der am Verwaltungsverfahren beteiligte Private hat grundsätzlich Anspruch darauf, an den Beweiserhebungen der Verwaltungsorgane teilzunehmen. Eine Ausnahme gilt für Beweiserhebungen, die ihren Zweck nur erfüllen können, wenn sie unangemeldet erfolgen. In derartigen Fällen ist der Gehörsanspruch gewahrt, wenn nachträglich das festgehaltene Beweisergebnis zur Stellungnahme unterbreitet wird. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
2 | |
a) Was die Frage der Neutralität der Personen betrifft, welche die Schallmessungen und die sie ergänzenden Beobachtungen vorgenommen haben, so verkennt der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsprozess. Während sich im Zivilprozess zwei gleichgeordnete Parteien gegenüberstehen, die sich in der Regel ausschliesslich von ihren privaten Interessen leiten lassen, hat die Behörde im Verwaltungsverfahren von Amtes wegen für die richtige Anwendung des Rechtes zu sorgen (BGE 99 Ia 46). Daraus folgt, dass sie zur Abklärung des Sachverhaltes und zur sachkundigen Würdigung desselben durchaus ihre eigenen Organe beiziehen darf, sofern diese über das nötige Fachwissen und über die allenfalls erforderlichen technischen Mittel verfügen.
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b) Soweit sich der Bericht einer verwaltungsinternen Fachstelle darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig ![]() | 4 |
Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch, dass er zu den Lärmmessungen der Stadtpolizei nicht beigezogen worden sei. Grundsätzlich haben die Parteien, wie erwähnt, auch im Verwaltungsprozess Anspruch darauf, an der Beweiserhebung teilnehmen zu können (BGE 99 Ia 46, BGE 91 I 92). Diese Regel erleidet jedoch Ausnahmen. Es ist in gewissen Fällen, namentlich auf dem Gebiet des Immissionsschutzes, unumgänglich, dass Augenscheine, Messungen usw. unangemeldet erfolgen, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen könnten. Das Recht auf Teilnahme an der Ermittlungshandlung muss insoweit vor der Notwendigkeit der Feststellung des wirklichen Sachverhaltes zurücktreten (IMBODEN/RINOW, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. 1 Nr. 82 B/III/c/1, S. 509). Es genügt hier, dass den Parteien nachträglich Einsicht in die Protokolle oder Messergebnisse gewährt wird. Dass auch im vorliegenden Falle die Messungen unangemeldet erfolgen mussten, bedarf keiner weiteren Erläuterung; die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
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