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49. Auszug aus dem Urteil vom 27. September 1978 i.S. Näf gegen Knaff, Stolz und Obergericht (2. Zivilabteilung) des Kantons Aargau | |
Regeste |
Art. 4 BV. Rechtliches Gehör. | |
Sachverhalt | |
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Erwägung: | |
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a) Der Beschwerdeführer legt dem Obergericht eine Missachtung der Begründungspflicht gemäss § 138 der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau vom 12. März 1900 (ZPO) und zugleich des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Last, weil das angefochtene Urteil auf seinen Antrag, auch bei Klageabweisung die Kosten zu teilen, nicht eintrete. Das Obergericht begründet in der Tat seinen Kostenspruch unter Hinweis auf § 53 ZPO nur damit, dass der Beschwerdeführer im Verfahren unterlag. Die Pflicht zur Begründung richterlicher Entscheide wird grundsätzlich vom kantonalen Verfahrensrecht bestimmt; der Gehörsanspruch aus Art. 4 BV hat demgegenüber nur subsidiäre Bedeutung und darf deshalb auch nicht zu streng gehandhabt werden (BGE 102 Ia 6, BGE 101 Ia 305 und frühere). Nach § 138 ZPO soll ein Endurteil u.a. "d) die Erwägungen" enthalten; auch wenn der Kostenspruch - anders als bei "e) Entscheidungen" in Verbindung mit § 140 ZPO - nicht ausdrücklich erwähnt wird, dürfte doch auch diesbezüglich die Begründungspflicht zu bejahen sein. Dieser Pflicht ist das Obergericht jedoch nachgekommen, wenn auch in knappster Form. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
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b) Der Beschwerdeführer meint denn auch wohl gar nicht das Fehlen jeglicher Begründung, sondern will rügen, dass auf die von ihm vorgetragenen Argumente nicht eingegangen worden sei, was ebenfalls eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ergeben kann (TINNER in ZSR 83/1964 II S. 358 und 362; vgl. auch ![]() | 4 |
"a)...
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b) wenn die Streitsache nach dem Ermessen des Richters derart ist, dass die unterliegende Partei in guten Treuen zur Führung des Rechtsstreites veranlasst war,
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c) wenn die unterliegende Partei die Tatsache, die den Grund des Urteils ausmacht, nicht kannte und zu kennen nicht verbunden war."
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Indem das Obergericht sich nur auf die Regel des § 53 ZPO stützte, wonach die unterliegende Partei kostenpflichtig wird, ohne überhaupt auf die Frage einzutreten, ob der Beschwerdeführer sich zu Recht auf einen der gesetzlichen Ausnahmefälle gemäss § 54 ZPO berief, hat es diesem das rechtliche Gehör verweigert. Daran ändert auch nichts, dass § 54 ZPO weitgehend auf richterliches Ermessen verweist. Das muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, soweit es die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen regelt.
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