BGE 105 Ia 26 | |||
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7. Urteil der staatsrechtlichen Kammer vom 31. Januar 1979 i. S. W. gegen Generalprokurator und Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Untersuchungshaft; persönliche Freiheit, Art. 5 Ziff. 1 und 3 EMRK. |
2. Haftgrund der Wiederholungsgefahr (E. 3c). Vereinbarkeit dieses Haftgrundes mit Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK (E. 4a). |
3. Zulässige Dauer der Untersuchungshaft; Art. 5 Ziff. 3 EMRK (E. 4b). |
4. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf der Fortgang der Untersuchung nicht gehindert werden; von den Untersuchungsbehörden wird erwartet, dass sie die wesentlichen Akten im Doppel haben (E. 4b). |
5. Die Erfüllung des verfassungsmässigen Anspruches auf eine minimale körperliche Bewegungsmöglichkeit (täglich ein halbstündiger Spaziergang an der frischen Luft) darf nicht von der Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt abhängig gemacht werden (E. 5a). | |
Sachverhalt | |
Nach Art. 111 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 20. Mai 1928/6. November 1973 (nachfolgend: StrV) kann ein Angeschuldigter vom Untersuchungsrichter in Haft genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe für seine Täterschaft oder Teilnahme sprechen und ausserdem Gründe bestehen zur Annahme,
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b. dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden, oder
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c. dass der Angeschuldigte, sofern er während des Verfahrens erneut ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen verübt hat, weitere Verbrechen oder Vergehen begehen werde."
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W. wurde am 24. Juli 1968 vom Strafamtsgericht Bern wegen vollendeten und versuchten gewerbsmässigen Betruges und fortgesetzter Urkundenfälschung zu 7 Monaten Gefängnis (abzüglich 138 Tage Untersuchungshaft) verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.
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Am 16. August 1971, d.h. unmittelbar nach Ablauf der Probezeit, wurde W. erneut wegen gleichartiger Delikte verhaftet und bis zum 21. September 1971 (37 Tage) in Untersuchungshaft gehalten. Vor Abschluss des Verfahrens musste er insbesondere wegen weiteren betrügerischen Handlungen, die er zum grössten Teil während der im August 1971 eröffneten Strafuntersuchung begangen hatte, in Untersuchungshaft genommen werden. Diese dauerte vom 18. Dezember 1973 bis 29. März 1974 (102 Tage). Auch dieses erweiterte Verfahren gelangte wegen erneuter gleichartiger Delikte nicht zum Abschluss. Wegen Wiederholungs- und Kollusionsgefahr wurde W. am 31. Januar 1977 erneut verhaftet.
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Am 15. September 1978 stellte W. beim zuständigen Untersuchungsrichteramt ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde am 25. September 1978 wegen Weiterbestehens von Kollusions- und Wiederholungsgefahr abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Akten gestützt auf Art. 128 StrV der Anklagekammer des Obergerichtes überwiesen, welche das Haftentlassungsgesuch mit Beschluss vom 2. Oktober 1978 abwies.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt W. die Aufhebung des Entscheides der Anklagekammer und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, d.h. es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheides hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 95 I 242). Das gestellte Beschwerdebegehren ist deshalb zulässig.
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b) Die Aufrechterhaltung der Haft verstösst gegen das Grundrecht der persönlichen Freiheit, wenn die Gründe, die die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigten, inzwischen dahingefallen sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die Abweisung des Haftentlassungsgesuches gegen die persönliche Freiheit verstösst, sind auch die einschlägigen Normen der EMRK zu berücksichtigen. Die EMRK übernimmt und entwickelt Bestimmungen weiter, die zahlreiche Staatsverfassungen im Rahmen der Freiheitsrechte gewährleisten oder die die Vertragsstaaten als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkennen. Die von der Konvention geschützten Rechte sind demnach in Verbindung mit den Individualrechten des geschriebenen oder ungeschriebenen schweizerischen Verfassungsrechtes zu bestimmen. Die Frage, ob die Weiterführung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer gerechtfertigt sei, ist daher grundsätzlich nach der im ungeschriebenen Verfassungsrecht des Bundes garantierten persönlichen Freiheit zu beurteilen. für deren Konkretisierung die angerufenen Garantien von Art. 5 EMRK einzubeziehen sind, wobei auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane zu berücksichtigen ist (BGE 102 Ia 381 E. 2 mit Hinweisen).
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c) Aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit folgt u.a., dass die Haft nicht unverhältnismässig lange dauern darf. Art. 5 Ziff. 3 Satz 2 (gemäss deutscher Übersetzung; 2. Teil 1. Satz gemäss französisch/englischem Originaltext) EMRK bestimmt, dass eine in Haft gehaltene Person Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder aber auf Haftentlassung während des Verfahrens hat. Diese Konventionsnorm ist eine Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Sie ist zu beachten, wenn geltend gemacht wird, dass eine Haft wegen übermässiger Dauer verfassungswidrig sei.
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b) Im angefochtenen Entscheid ging die Anklagekammer davon aus, es seien sowohl Flucht- als auch Wiederholungsgefahr gegeben. In ihrer Vernehmlassung vertritt sie gestützt auf den Bericht des zuständigen Untersuchungsrichters die Ansicht, in der Zwischenzeit hätten die meisten ausstehenden Untersuchungshandlungen durchgeführt werden können, so dass Kollusionsgefahr behoben sei. Ob das Haftentlassungsbegehren unter Berufung auf diesen Haftgrund abgewiesen werden durfte, kann offengelassen werden, da jedenfalls ein anderer Haftgrund, nämlich Wiederholungsgefahr, gegeben ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird.
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c) Die Bejahung der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 111 Abs. 2 StrV ist von zwei Voraussetzungen abhängig: Der Angeschuldigte muss während des Verfahrens wenigstens ein neues vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen verübt haben (vgl. HANS SCHULTZ, Zur Revision des bernischen Strafverfahrens, ZBJV 107/1971 S. 348). Diese Voraussetzung ist erfüllt, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Angeschuldigte sowohl nach der ersten wie der zweiten Entlassung aus der Untersuchungshaft, d.h. während des nämlichen Strafverfahrens, wieder vorsätzlich Vermögens- und Urkundendelikte begangen hat.
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Zweitens müssen Gründe zur Annahme bestehen, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen werde. Bei der Prüfung des Vorhandenseins dieser zweiten Voraussetzung ist ein strenger Massstab anzulegen, wohnt doch dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr wesensgemäss eine gewisse Gefahr des Missbrauchsinne. Allerdings ist zu beachten, dass Haft wegen Fortsetzungsgefahr gerade der Beschleunigung dient, d.h. es soll verhindert werden, dass sich das Verfahren unerträglich in die Länge zieht, da nach bernischem Strafverfahrensrecht die während der Voruntersuchung neu begangenen Straftaten mit dem laufenden Verfahren vereinigt werden und damit eine Überweisung an die zur Aburteilung zuständige Instanz bzw. eine Aburteilung immer wieder hinausgeschoben werden muss (vgl. STEFAN TRECHSEL, Zur Revision des bernischen Strafverfahrens, ZBJV 111/1975 S. 275/76).
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Im vorliegenden Fall lassen eine ganze Reihe von Umständen die Annahme zu, W. würde bei einer Haftentlassung im heutigen Zeitpunkt seine deliktische Tätigkeit wieder aufnehmen. Ganz allgemein ist die Rückfallswahrscheinlichkeit bei Vermögensdelikten der vorliegenden Art besonders gross. W. hat sich denn auch durch eine erste, bedingt ausgefällte Strafe nicht von weiteren betrügerischen Handlungen abhalten lassen und seine deliktische Tätigkeit jeweils nach Entlassung aus der Untersuchungshaft zweimal wieder aufgenommen. Dass diesbezüglich kaum eine Änderung eintreten dürfte, ergibt sich aus dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Bern vom 3. April 1974, wonach es sich bei W. um einen moralisch bedenkenlosen Psychopathen handelt, bei dem die erhebliche Gefahr von generellen Rückfällen besteht. Es handelt sich dabei nicht um eine bloss abstrakte, sondern um eine konkrete Gefahr, erklärte doch W. anlässlich der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter zu seinem Haftentlassungsgesuch am 22. September 1978, er gedenke nicht, im Falle einer Entlassung eine Arbeitsstelle zu suchen. Es besteht bei dieser Sachlage durchaus Grund zur Befürchtung, W. werde bei einer Haftentlassung wiederum versuchen, seinen Lebensunterhalt durch deliktische Handlungen zu bestreiten.
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d) Eine mildere Massnahme scheint angesichts des bisherigen Verhaltens von W. und vor allem seiner Erklärung, er gedenke nicht, eine Arbeitsstelle anzutreten, nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu vermindern. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich auch keinerlei Vorschläge.
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a) Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ist Untersuchungshaft bei Vorliegen der alternativen Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Fortsetzungsgefahr und der Fluchtgefahr zulässig. Dem Haftgrund der "Fortsetzungsgefahr" kann allerdings keine selbständige Bedeutung zukommen, wenn schon hinreichender Tatverdacht als Grundlage einer Inhaftierung genügt. Entscheidend ist, dass die Konvention eine Untersuchungshaft aufgrund des blossen Tatverdachts zulässt und keine besonderen Haftgründe verlangt (vgl. TRECHSEL, Die Europäische Menschenrechtskonvention, ihr Schutz der persönlichen Freiheit und die schweizerischen Strafprozessrechte, Bern 1974 S. 222; SCHUBARTH, Die Artikel 5 und 6 der Konvention, insbesondere im Hinblick auf das schweiz. Strafprozessrecht, ZSR 94/1975 S. 480, N. 57).
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Dass im vorliegenden Fall hinreichender Tatverdacht gegeben ist, ist unbestritten (vgl. E. 3a). Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK liegt deshalb nicht vor.
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b) Gemäss dem in Art. 5 Ziff. 3 Satz 2 EMRK niedergelegten "Beschleunigungsgebot" hat eine festgenommene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden.
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Dass eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft (vgl. E. 3) nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich auch aus der als ungeschriebenes Individualrecht der Bundesverfassung garantierten persönlichen Freiheit (BGE 102 Ia 381 E. 2, BGE 99 Ia 266, BGE 98 Ia 423 E. 4; BGE 90 I 34 E. 3). Wann eine solche Frist überschritten ist, ist eine Frage der Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen des Verfolgten an Wiederherstellung seiner Bewegungsfreiheit und des Staates an der Verfolgung seines Strafanspruches. Zu berücksichtigen ist die ganze Haftdauer, auch wenn es sich nicht um eine ununterbrochene Freiheitsentziehung handelt (TRECHSEL, a.a.O. S. 257). Massgebend ist demnach, dass die vom Beschwerdeführer bis heute insgesamt ausgestandene Untersuchungshaft sich auf mehr als zwei Jahre und vier Monate beläuft.
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Über die Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der zulässigen Haftdauer zu beachten sind, hat die Menschenrechtskommission im Fall Wemhoff gewisse Regeln aufgestellt (SCHUBARTH, a.a.O. S. 488 ff.). Unverhältnismässig ist vor allem eine Haftdauer, welche die Länge der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt, was aber nicht bedeutet, die Untersuchungshaft dürfe stets so lange dauern wie die zu erwartende Strafe. Eine lange Untersuchungshaft lässt sich nicht allein im Hinblick auf eine lange Strafdauer rechtfertigen, da sie für den Strafrichter keine präjudizierende Wirkung haben darf. Ein weiterer ins Gewicht fallender Faktor ist die Kompliziertheit des Falles. Was als angemessen betrachtet werden kann, ist unter Beachtung der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu bestimmen (TRECHSEL, a.a.O. S. 256). Unter dem Gesichtswinkel von Art. 5 Ziff. 3 Satz 2 EMRK kann, ohne dass schon eine Konventionsverletzung vorliegt, die Untersuchungshaft in ein kritisches Stadium treten (TRECHSEL, a.a.O. S. 259 f.).
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Angesichts des Zusammentreffens mehrer strafbarer Handlungen (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Veruntreuung, Verfügung über gepfändete Sachen, falsche Anschuldigung) sowie der fortgesetzten und wiederholten Tatbegehung während längerer Zeit, wobei sich der Deliktsbetrag für die vollendeten Betrugshandlungen auf mehrere hunderttausend Franken und für diejenigen Vermögensdelikte, bei denen es beim Versuch blieb, auf Millionenbeträge beziffert, kann noch nicht angenommen werden, die zu erwartende Strafe sei durch die Untersuchungshaft bereits getilgt. Immerhin ist zu beachten, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens, das den Beschwerdeführer als leicht vermindert zurechnungsfähig erklärt, eine gewisse Strafmilderung in Frage kommen dürfte. Auf der andern Seite ist die Komplexität des Verfahrens sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass Strafuntersuchungen im Bereich der Wirtschaftskriminalität erfahrungsgemäss sehr zeitraubend sind. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer teilweise zusammen mit anderen Tätern handelte. Ferner wirkte sich erschwerend aus, dass sich die deliktische Tätigkeit von W. nicht nur im Kanton Bern, sondern an verschiedenen Orten der Schweiz abspielte und teilweise auch jenseits der Landesgrenze, sodass im In- und Ausland zahlreiche Untersuchungshandlungen auf dem bisweilen langwierigen Rechtshilfeweg vorgenommen werden mussten. Der erhebliche Umfang des Verfahrens ist schon allein daraus ersehbar, dass die Untersuchungsakten 10 Bundesordner umfassen. Es mag sein, dass auch die vom Beschwerdeführer gerügten Wechsel der mit der Führung der Voruntersuchung beauftragten Untersuchungsrichter die Untersuchungs- und damit auch die Haftdauer verlängerten. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Untersuchungsdauer noch knapp innerhalb der tolerierbaren Grenze liegt, jedoch - ohne dass schon eine Verletzung der Menschenrechtskonvention vorliegen würde - in ein kritisches Stadium im vorstehend dargelegten Sinne getreten ist. Schwer verständlich ist allerdings, dass die zuständigen Untersuchungsorgane während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Untersuchung offenbar nicht weiterführten, sondern, wie sich aus der Vernehmlassung des Generalprokurators ergibt, den Rückerhalt der Akten abwarteten. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf der Fortgang einer Untersuchung nicht gehindert oder gar verunmöglicht werden. Den Untersuchungsbehörden ist zuzumuten, dass sie die wesentlichen Akten im Doppel oder in Kopie zur Verfügung haben und die Untersuchung unabhängig vom Rechtsmittelverfahren ohne Verzug zu Ende führen (vgl. Urteil vom 25. Mai 1976 in Sachen Friedrich Schiesser gegen Bezirksanwaltschaft Winterthur, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Anklagekammer des Obergerichtes Zürich, E. 3a am Schluss). Die Strafrechtspflegeorgane müssen deshalb alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Untersuchung so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen. Gelangt der Fall nicht innert kurzer Frist zur gerichtlichen Beurteilung, so könnte sich aus der Garantie der persönlichen Freiheit in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 3 Satz 2 EMRK ein Anspruch auf Entlassung aus der Untersuchungshaft ergeben.
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a) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er sich bei den zuständigen kantonalen Instanzen erfolglos um die Gewährung einer weitergehenden Bewegungs- oder Spaziermöglichkeit bemüht habe. Mit dem Hinweis auf die ihm auferlegten Beschränkungen will er vorab seiner Forderung nach Haftentlassung Nachdruck verleihen. Damit dringt er jedoch nicht durch. Hingegen hat er grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihm in der Untersuchungshaft das verfassungsrechtlich gewährleistete Minimum an körperlicher Bewegungsmöglichkeit eingeräumt wird (täglich ein halbstündiger Spaziergang an frischer Luft, BGE 102 Ia 292). Die Erfüllung dieses Anspruches darf nicht von der Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt abhängig gemacht werden. Wenn der Beschwerdeführer von der ihm gewährleisteten Bewegungsmöglichkeit Gebrauch machen will, die Verhältnisse im Bezirksgefängnis Bern dies jedoch nicht erlauben, so ist die Untersuchungshaft in einer geeigneten anderen Anstalt zu vollziehen.
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b) Entsprechendes gilt für den Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf einwandfreie ärztliche Betreuung (vgl. dazu BGE 102 Ia 302). Was diesbezüglich im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Die Anklagekammer geht selber davon aus, dass die Untersuchungshaft in einer Strafvollzugsanstalt fortzuführen sei, wenn dies im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als geboten erscheine, und sie fordert den Untersuchungsrichter auf, nach Abklärung der sich stellenden medizinischen und organisatorischen Fragen die nötigen Vorkehren zu treffen. Was im (nach Ergehen des angefochtenen Entscheides erstatteten) Gutachten des Inselspitals Bern vom 30. November 1978 ausgeführt wird, kann nicht Gegenstand des vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Es ist vorab Sache der kantonalen Instanzen, zu prüfen, welche Schlussfolgerungen aus diesem Gutachten zu ziehen sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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