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9. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. Februar 1979 i.S. S. gegen Bezirksanwaltschaft Winterthur, Staatsanwaltschaft und Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 5 Ziff. 3 EMRK. | |
Sachverhalt | |
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Erwägung: | |
Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK muss jede (nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels) festgenommene oder in Haft gehaltene ![]() | 2 |
Der Beschwerdeführer kritisiert sie im übrigen nicht. Er ist der Meinung, die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft seien nicht unbedingt dieselben wie jene für die Sicherheitshaft. Es genüge deshalb nicht, dass er seinerzeit dem Bezirksanwalt vorgeführt worden sei, vielmehr hätte er auch dem Bezirksgerichtspräsidenten vorgeführt werden müssen, nachdem dieser am 17. Oktober 1978 die Sicherheitshaft angeordnet habe. Nach § 52 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) verfügt der Gerichtspräsident oder die Anklagekammer über die Verhängung oder Fortdauer des Verhaftes (Sicherheitsverhaft). Die Sicherheitshaft ist eine besondere Form der Untersuchungshaft; ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nach Abschluss der Voruntersuchung bzw. nach der Anklageerhebung angeordnet wird. Die EMRK gebietet nur, dass ein Beschuldigter unverzüglich nach der Festnahme einem Richter oder einem gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt wird. Hingegen besteht später kein Anspruch auf eine weitere Vorführung, wenn die Fortdauer der Haft angeordnet wird. Die Europäische Menschenrechtskommission hat einmal die Frage gestreift, aber offen gelassen, ob ein Verhafteter Anspruch auf wiederholte Vorführung habe, wenn sich die Haft über längere Zeit hinzieht (Commission européenne des droits de l'homme, Décisions et rapports, 1976, 3, S. 89, Entscheid vom 9. Juli 1975). Verschiedene schweizerische Strafprozessordnungen bestimmen, dass eine übergeordnete Behörde die Haftverlängerung nach Ablauf einer bestimmten Haftdauer bewilligen muss. Die EMRK schreibt nicht vor, dass ein Verhafteter in solchen Fällen erneut vorzuführen wäre, nämlich der ![]() | 3 |
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