BGE 105 Ia 41 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
9. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. Februar 1979 i.S. S. gegen Bezirksanwaltschaft Winterthur, Staatsanwaltschaft und Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 5 Ziff. 3 EMRK. | |
Sachverhalt | |
S. befand sich während der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung in Untersuchungshaft. Nachdem Anklage erhoben worden war, versetzte ihn der zuständige Bezirksgerichtspräsident in Sicherheitshaft. Seinen Rekurs dagegen wies die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ab. S. gelangte hierauf mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Er macht unter anderem eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK geltend. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, in diesem Punkte aus folgender
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Erwägung: | |
Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK muss jede (nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels) festgenommene oder in Haft gehaltene Person unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinerzeit dem Bezirksanwalt vorgeführt wurde, nachdem er am 9. Februar 1978 in Untersuchungshaft versetzt worden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts übt der zürcherische Bezirksanwalt im Verfahrensstadium der Untersuchung richterliche Funktionen im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK aus (BGE 102 Ia 179). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigt sich zur Zeit mit diesem Problem. Solange er die Auffassung des Bundesgerichts nicht als unrichtig bezeichnet hat, besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
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Der Beschwerdeführer kritisiert sie im übrigen nicht. Er ist der Meinung, die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft seien nicht unbedingt dieselben wie jene für die Sicherheitshaft. Es genüge deshalb nicht, dass er seinerzeit dem Bezirksanwalt vorgeführt worden sei, vielmehr hätte er auch dem Bezirksgerichtspräsidenten vorgeführt werden müssen, nachdem dieser am 17. Oktober 1978 die Sicherheitshaft angeordnet habe. Nach § 52 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) verfügt der Gerichtspräsident oder die Anklagekammer über die Verhängung oder Fortdauer des Verhaftes (Sicherheitsverhaft). Die Sicherheitshaft ist eine besondere Form der Untersuchungshaft; ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nach Abschluss der Voruntersuchung bzw. nach der Anklageerhebung angeordnet wird. Die EMRK gebietet nur, dass ein Beschuldigter unverzüglich nach der Festnahme einem Richter oder einem gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt wird. Hingegen besteht später kein Anspruch auf eine weitere Vorführung, wenn die Fortdauer der Haft angeordnet wird. Die Europäische Menschenrechtskommission hat einmal die Frage gestreift, aber offen gelassen, ob ein Verhafteter Anspruch auf wiederholte Vorführung habe, wenn sich die Haft über längere Zeit hinzieht (Commission européenne des droits de l'homme, Décisions et rapports, 1976, 3, S. 89, Entscheid vom 9. Juli 1975). Verschiedene schweizerische Strafprozessordnungen bestimmen, dass eine übergeordnete Behörde die Haftverlängerung nach Ablauf einer bestimmten Haftdauer bewilligen muss. Die EMRK schreibt nicht vor, dass ein Verhafteter in solchen Fällen erneut vorzuführen wäre, nämlich der Behörde, welche über die Fortdauer der Haft zu befinden hat. Nach ihrem klaren Wortlaut verlangt die EMRK nur, dass der Verhaftete unverzüglich nach der Verhaftung mündlich seine gegen die Festnahme sprechenden Argumente vorbringen kann. Im übrigen schreibt die Konvention vor, dass dem Verhafteten die Gelegenheit einzuräumen sei, sich gegen die Fortdauer der Haft zu beschweren, doch wird nicht verlangt, dass er in diesem spätern Stadium seine Argumente erneut mündlich vortragen kann. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Ausführungen von TRECHSEL (Die Europäische Menschrechtskonvention. Ihr Schutz der persönlichen Freiheit durch die schweiz. Strafprozessrechte, 1974, S. 245/6) ableiten, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt. Dieser Autor stellt klar, dass Art. 5 Ziff. 3 EMRK den Zweck hat, einen Verhafteten dem alleinigen Machtbereich namentlich der Polizei zu entziehen. Seine Ausführungen können nicht einfach auf die Situation übertragen werden, in der der Beschuldigte bereits unter der Kontrolle einer Behörde mit richterlichen Funktionen steht. Der Beschwerdeführer beklagt sich demnach zu Unrecht über eine Verletzung des Art. 5 Ziff. 3 EMRK.
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