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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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10. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. März 1979 i.S. Seiler gegen Korporation Kerns und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 88 OG; Legitimation. |
2. Der Mieter ist befugt, sich gegen Eingriffe in das Eigentum zu wehren, wenn er dadurch in seinen Rechten als Mieter betroffen wird (E. 1c). | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
1. a) Gemäss Art. 88 OG kommt das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen "bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen ![]() | 2 |
b) Angefochten ist im vorliegenden Fall die beim Beschwerdeführer erhobene Gebühr von Fr. 40.- pro Saison. Durch die Gebührenerhebung wird der Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung berührt, und er behauptet mit hinlänglicher Begründung, dass er in dieser Rechtsstellung benachteiligt werde. Der Gleichheitssatz und das Willkürverbot des Art. 4 BV schützen als allgemeine verfassungsmässige Rechte alle rechtlich erheblichen Interessen der Bürger. Der Beschwerdeführer ist daher ohne weitere Voraussetzung befugt, sich auf Art. 4 BV zu berufen (BGE 91 I 419). Soweit die Zulässigkeit und die Höhe einer Gebühr in Frage steht, ist grundsätzlich einzig Art. 4 BV massgebend (BGE 102 Ia 9; MEIER-HAYOZ, Komm. zum Sachenrecht, Systematischer Teil N. 216c). Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Gebühr indessen abhängig von der Zulässigkeit von zwei Eigentumsbeschränkungen: Einerseits beeinträchtigt die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Durchfahrt zum Ferienhaus das dinglich gesicherte Durchfahrtsrecht zugunsten des Hauseigentümers und zulasten der Alpgenossenschaft; dieses ist wie das Eigentum selber dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstellt (BGE 91 I 419; BGE 57 I 387; AUBERT, Traité de Droit Constitutionnel Suisse, vol. II, No 2173). Andererseits beschränkt das Parkverbot auf der eigenen Liegenschaft ausserhalb einer Garage das Eigentum selber. Sind diese Beschränkungen unzulässig, darf für die Durchfahrt und für die in diesem Fall nicht erforderliche Benutzung des öffentlichen Parkplatzes auch keine Gebühr erhoben werden. Daraus geht hervor, dass die Gebührenerhebung vorliegend auch den Schutzbereich der Eigentumsgarantie beschlägt.
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c) Der Beschwerdeführer ist freilich nicht Eigentümer, sondern bloss Dauermieter der im Eigentum der Korporation Freiteil, ![]() | 4 |
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