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11. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. April 1979 i.S. X. und Mitbeteiligte gegen Z., Gemeinde Laax und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Beschwerde privater wegen Verletzung des Art. 4 BV und der Gemeindeautonomie. | |
Sachverhalt | |
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Gegen diesen Entscheid haben X. und Mitbeteiligte beim Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 4 BV staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht tritt nicht darauf ein, aus folgenden
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Erwägungen: | |
1. Nach Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden ![]() | 3 |
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Ein Privater kann nicht selbständig wegen Verletzung dieser Autonomie staatsrechtliche Beschwerde führen. Dagegen kann er im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte vorfrage- oder hilfsweise geltend machen, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Gemeindeautonomie (BGE 99 Ia 252 mit Hinweisen;, ZIMMERLI, ZBl 73/1972, S. 272 ff.). So kann sich z.B. ein Bürger - wie es hier getan wird - im Rahmen einer Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV über einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Gemeinde beklagen. Macht ein privater Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ändert sich indessen nichts an der Rechtsnatur seiner Beschwerde. Sie bleibt eine Beschwerde wegen Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts des Bürgers. Dieser kann deshalb nur dann vorfrageweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie rügen, wenn an sich auf die Beschwerde wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte eingetreten werden kann. Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall; die Beschwerdeführer beklagen sich über eine Verletzung des Art. 4 BV, und auf diese Beschwerde kann aus den angeführten Gründen nicht eingetreten werden. Die im Rahmen der Willkürbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie ändert daran nichts.
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