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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Mai 1979 i.S. B. und Mitbeteiligte gegen Stadtrat von Zürich und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 88 OG. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Grundstücke der Beschwerdeführer liegen unbestrittenermassen innerhalb des Gebietes der Planungszone. Ihre Beschwerdelegitimation ist insoweit zu bejahen.
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Mit der erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde wird keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) gerügt, sondern einzig geltend gemacht, dass die getroffene Planungsmassnahme wegen des Nichteinbezuges eines bestimmten Drittgrundstückes gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verstosse. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, wenn das betreffende Grundstück aus der Planungszone ausgeklammert bleibe und gemäss der bisherigen Zonenordnung überbaut werden dürfe, seien die dem angrenzenden Areal der Beschwerdeführer durch die Planungszone auferlegten Eigentumsbeschränkungen sinnlos. Zu einer solchen Rüge sind die Beschwerdeführer grundsätzlich legitimiert. Sie haben nach dem Gesagten zwar keinen ![]() | 5 |
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Das der Erlass der Planungszone und die damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen an sich durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gedeckt sind, wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Sie bejahen selber die Notwendigkeit ![]() | 7 |
Wieweit diese letztere Argumentation stichhaltig ist, mag im Sinne der folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben. Durch die Ausklammerung des Grundstückes Nr. 2567 verliert die Planungsmassnahme als solche keineswegs ihren Sinn, und auch der Einbezug der Liegenschaften der Beschwerdeführer lässt sich immer noch mit hinreichenden Gründen rechtfertigen. Wo sich die Verhältnisse in örtlicher und baulicher Hinsicht, wie hier, so wenig voneinander unterscheiden, lässt sich der Ein- oder Ausschluss einer einzelnen Parzelle in das Plangebiet verfassungsrechtlich kaum erfassen. Die vorgenommene Abgrenzung erscheint verfassungsrechtlich vertretbar, jedenfalls wenn man bedenkt, dass es sich um eine auf fünf Jahre befristete provisorische Massnahme handelt. Die mit der Planungszone verbundenen Nutzungsbeschränkungen dürfen den Beschwerdeführern umso eher zugemutet werden, als keiner von ihnen in absehbarer Zeit ein unter die Sperre fallendes Bauprojekt auszuführen gedenkt; jedenfalls wurde nichts derartiges behauptet. Es kann auch nicht von einem Verstoss gegen das Gebot rechtsgleicher Behandlung die Rede sein. Abgesehen davon, dass diesem Gebot im Bereiche der Planung nur eine abgeschwächte Bedeutung zukommt (BGE 103 Ia 257 f.), besteht zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführer und dem ausgeklammerten Grundstück Nr. 2567 wenn nicht topographisch, so doch von der baurechtlichen Situation des Eigentümers her ein Unterschied, der die gerügte ungleiche Behandlung zu rechtfertigen vermag. Wohl besteht die Möglichkeit, dass der Eigentümer jener Parzelle von der ihm erteilten Baubewilligung keinen Gebrauch macht; doch ginge es zu weit, deshalb von Verfassungs wegen zu verlangen, dass der Stadtrat schon heute für diesen Fall die Ausdehnung der Planungszone hätte ankündigen oder sie gar den Beschwerdeführern zusichern müssen.
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