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23. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Mai 1979 i.S. X. gegen Z. und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege. | |
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a) Gemäss § 84 Abs. 1 der zürcherischen Zivilprozessordnung haben unbemittelte Parteien Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, "sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint". Das Handelsgericht hat zum Begriff der Aussichtslosigkeit bemerkt, als aussichtslos gälten "Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, nicht aber, wenn die Gewinnaussichten und ![]() | 2 |
b) Der Beschwerdeführer beruft sich eingangs der Beschwerdeschrift selbst auf diese Rechtsprechung, versucht indessen an anderer Stelle doch, sie praktisch in Frage zu stellen. Er macht geltend, "aussichtslos" sei gleichbedeutend mit "nicht ernsthaft", und das sei ein Prozess nur dann, "wenn die Klageschrift bereits auf Anhieb und ohne Beweisverfahren erkennen lässt, dass der Kläger mit seinem Standpunkt scheitern wird". Als Beispiele aussichtsloser Klagen führt er an: klarerweise fehlende Passivlegitimation, fehlende Prozessvoraussetzungen wie z.B. verpasste Fristen, Rechtsschriften eines notorischen Querulanten. Damit engt er den Begriff der Aussichtslosigkeit in einer Weise ein, die nicht der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtes entspricht. Es lässt die Abweisung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht nur dann zu, wenn der Prozess im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits aufgrund der Akten durch Urteil zuungunsten des Gesuchstellers entschieden werden könnte, sondern es räumt den kantonalen Instanzen durchaus die Befugnis ein, einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege auch dann zu verweigern, wenn zwar vielleicht noch Beweiserhebungen in Betracht zu ziehen wären, die Aussichten auf einen Prozessgewinn jedoch aufgrund der bisher vorliegenden Akten weit geringer sind als diejenigen auf einen Verlust. Massgebend ist, ob eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eingehen würde, den Prozess einzuleiten oder fortzuführen. Dieser Lösung liegt der Gedanke zugrunde, dass weder die Kantone noch die jeweilige Gegenpartei von Bundesrechts wegen verpflichtet werden können, ![]() | 3 |
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