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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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43. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Oktober 1979 i.S. Versari und Rothenberger/Escor Automaten AG gegen Polizeiabteilung und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV; Rückerstattung von Gebühren. | |
Sachverhalt | |
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Der Escor Automaten AG, Chur, und der einfachen Gesellschaft "Vero-Automaten" von Bruno Versari und Hans Rothenberger wurden für das Jahr 1977 277 bzw. 134 Bewilligungen für das Aufstellen von Geldspielautomaten erteilt. Die Bewilligungsgebühren betrugen insgesamt Fr. 55'400.- bzw. Fr. 26'800.-.
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Am 13. März 1977 stimmte das Bündner Volk der Änderung von Art. 31 des Gesetzes über das Wandergewerbe und die Spiel- und Filmpolizei vom 16. Oktober 1966 (WGG) zu. Der neue Art. 31 WGG verbietet das Aufstellen von Spielapparaten, die Geld- und Warengewinne abgeben. In den Übergangsbestimmungen wird vorgesehen, dass die Gesetzesänderung mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft trete und dass die vor diesem Zeitpunkt aufgestellten Spielapparate innert drei Monaten nach der Inkraftsetzung der neuen Vorschrift ausser Betrieb zu setzen seien.
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Die Escor Automaten AG sowie Bruno Versari und Hans Rothenberger fochten die Übergangsbestimmungen des WGG beim Bundesgericht an, da sie die für die Entfernung der Spielapparate vorgesehene dreimonatige Frist für unverhältnismässig ![]() | 4 |
Mit Schreiben vom 29. und 30. September 1977 ersuchten die Escor Automaten AG und die Firma "Vero-Automaten" die kantonale Polizeiabteilung um Rückerstattung eines Drittels der für das Jahr 1977 bezahlten Bewilligungsgebühren. Die Polizeiabteilung wies die Forderungen am 5. Oktober 1977 zurück, worauf die Escor Automaten AG sowie Versari und Rothenberger an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gelangten, welches die Rekurse am 17. Januar 1978 ebenfalls abwies. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes haben die beiden Rekurrenten staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV eingereicht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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Pauschalierung einer Gebühr bedeutet, dass auf die Festsetzung von Gebührenbemessungsgrundlagen und auf die Berechnung des Gebührenbetrages im Einzelfall verzichtet und eine im vornherein bestimmte, feste Geldsumme bezogen wird (vgl. BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 3. A., S. 248; VALLENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, S. 62 f.). Solche fixen Gebühren können wie die variablen sowohl für einmalige Verrichtungen des Staates wie auch für Gegenleistungen, die während eines gewissen Zeitraumes andauern, vorgesehen werden. Werden die staatlichen Gegenleistungen nicht oder nicht während der ganzen vorgesehenen Zeitdauer erbracht, so kann es für die Entstehung eines Rückerstattungsanspruches nicht von Bedeutung sein, ob die Gebühr als fester Betrag - also als Pauschale - entrichtet oder im Einzelfall anhand eines Gebührenmassstabes berechnet oder innerhalb eines Gebührenrahmens festgesetzt worden sei. Die Argumentation ![]() | 7 |
Es stellt sich daher die Frage, ob sich der angefochtene Entscheid aus andern, vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich verworfenen Gründen halten lasse.
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In vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführer die ihnen auferlegten Gebühren nicht angefochten haben und die auf die Dauer eines Jahres erteilten ![]() | 11 |
Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Gebührenauflage eine selbständige Verfügung darstelle und durch die Gesetzesänderung nicht auch dahingefallen sei, so wäre das Vorliegen eines Revisionsgrundes anzunehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Kantone auch ohne ausdrückliche kantonale Bestimmung auf Grund von Art. 4 BV eine Revision materiell rechtskräftiger Verfügungen u.a. dann vorzunehmen, wenn sich eine gegenüber dem der ersten Verfügung zugrundeliegenden Tatbestand wesentlich veränderte Sachlage ergeben hat, wobei die neu geschaffene Lage - wie dies im vorliegenden Falle zutrifft - durch eine Gesetzesänderung herbeigeführt worden sein kann (BGE 78 I 61 f., 200 f., BGE 86 I 173). Die kantonalen Behörden hätten daher das von den Beschwerdeführern gestellte Rückerstattungsbegehren, in welchem sich diese ausdrücklich auf die neue Situation beriefen, als Revisionsbegehren entgegennehmen und diesem stattgeben müssen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes lässt sich daher auch unter der Annahme, die Gesetzesänderung habe an der Gültigkeit der Gebührenauflage an sich nichts geändert, nicht halten.
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