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67. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 31. Oktober 1979 i.S. X. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Persönliche Freiheit; Art. 6 EMRK. | |
Sachverhalt | |
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X. führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der regierungsrätliche Entscheid sei wegen Verletzung von Art. 4 BV, Art. 6 EMRK und des ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes der persönlichen Freiheit aufzuheben.
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Aus den Erwägungen: | |
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Das Recht des verhafteten Angeschuldigten, grundsätzlich frei und unbeaufsichtigt mit seinem Verteidiger verkehren zu können, ist vom Bundesgericht seit jeher auf Grund von Art. 4 BV als geschützt betrachtet worden. Ausnahmen werden zugelassen, soweit sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen und verhältnismässig sind. Insbesondere darf dadurch der Anspruch des Angeschuldigten, sich im Hinblick auf die gerichtliche Verhandlung unter Beizug seines Verteidigers hinreichend vorbereiten zu können, nicht beeinträchtigt werden (BGE 103 Ia 304 ff.; BGE 101 Ia 49 f.; BGE 100 Ia 186). Im vorliegenden Fall wird nicht geltend gemacht, der Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Verteidiger selbst werde in irgendeiner Form beeinträchtigt, sondern lediglich, eine wirksame Verteidigung erfordere auch unbeaufsichtigte Besprechungen des Angeschuldigten mit Hilfspersonen der Verteidigung, um damit die Übermacht der Vertreter des Staates auszugleichen.
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Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wenn dem Verteidiger von Verfassungs wegen und nach den meisten ![]() ![]() | 5 |
6. Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf das sich aus der EMRK ergebende Gebot der Waffengleichheit. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Anrufung eines derart allgemeinen Satzes dort nicht begründet ist, wo die konkreten Rechte des Untersuchungsgefangenen im Konventionstext unmittelbar geregelt sind, wie dies beim Anspruch auf Verteidigung in Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Fall ist. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese Bestimmung gewährleiste auch den unbeaufsichtigten Verkehr mit Hilfspersonen des Verteidigers, und er behauptet auch nicht, dass die Konventionsorgane je in diesem Sinne entschieden hätten. Im übrigen ist festzustellen, dass nach einer wesentlichen Bestimmung des zürcherischen Strafprozessrechtes der Untersuchungsbeamte den belastenden und den entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachgehen soll (§ 31 StPO), was der Behauptung, der Grundsatz der Waffengleichheit werde durch das zürcherische Untersuchungs- und Haftvollzugssystem an sich verletzt, jede Berechtigung nimmt (vgl. über die beschränkte Tragweite des Waffengleichheitsprinzips ![]() | 6 |
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