BGE 106 Ia 49 | |||
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10. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. April 1980 i.S. Richteramt Fraubrunnen gegen X., Oberauditor und Eidg. Militärdepartement (Verfahren gemäss Art. 223 MStG) | |
Regeste |
Art. 223 MStG, Kompetenzkonflikt zwischen Zivil- und Militärgerichtsbarkeit. |
2. Die Rechtskraft steht der Aufhebung eines zivilen Strafurteils nicht entgegen, wenn die Militärstrafgerichtsbehörden die Kompetenz beanspruchen (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
Am 20. Juli 1979 verursachte Fw X., Instruktor der Waffenmechaniker-Schulen W., einen Selbstunfall, als er mit dem Dienstfahrzeug von der Uof-Brevetierungsfeier seiner Truppe heimfuhr. Aus ihm unbekannten Gründen kam sein Fahrzeug in einer Linkskurve Von der Fahrbahn ab, schleuderte, drehte sich um 180o und stürzte um. Unverletzt konnte er das schwer beschädigte Fahrzeug verlassen und den Vorfall der Polizei melden. X. trug die Uniform. Der Schaden am Dienstfahrzeug wurde auf ca. Fr. 3'100.-- geschätzt.
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Der Gerichtspräsident von Fraubrunnen belegte X. mit Strafmandat Vom 2. August 1979 in Anwendung der Art. 10 Abs. 4, 31 Abs. 1, 90 Ziff. 1 und 99 Ziff. 3 SVG mit einer Busse von Fr. 200.--. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
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Nachdem X. den Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen ersucht hatte, seinen Fall der Militärgerichtsbarkeit zu überweisen und das Oberauditorat darauf am 29. August 1979 die Ermächtigung zur Durchführung des bürgerlichen Strafverfahrens gemäss Art. 222 MStG verweigert hatte, überwies der Gerichtspräsident von Fraubrunnen die Strafakten dem Bundesgericht zum Entscheid nach Art. 223 MStG. Das Bundesgericht hob das Strafurteil vom 2. August 1979 auf und überwies den Fall den Militärgerichtsbehörden aus folgenden
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Erwägungen: | |
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Instruktoren sind nicht ohne weiteres Beamte der Militärverwaltung (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über das Instruktionskorps vom 17. Dezember 1973). Sind sie aber einem Kurs oder einer Schule zugeteilt, so stehen sie wie die übrigen Offiziere und Unteroffiziere im Militärdienst und sind in dieser Eigenschaft dem Militärstrafrecht unterworfen (vgl. SCHUHMACHER, Der Geltungsbereich des schweizerischen Militärstrafgesetzes, Diss. Freiburg 1936, S. 99 ff., AMBERG, Grenzlinien zwischen militärischem und bürgerlichem Strafrecht, Diss. Bern 1975, S. 19 ff.).
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b) Fw X. war der Mat Trp UOS 000 als Instruktionsunteroffizier zugeteilt, als sich der Selbstunfall ereignete. Er stand damit im Militärdienst und war im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 MStG dem Militärstrafrecht unterworfen.
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Da für die Beurteilung der Widerhandlung von X. gegen die Gesetzgebung über den Strassenverkehr die militärischen Gerichte zuständig sind, ist das Strafmandat des Gerichtspräsidenten Fraubrunnen vom 2. August 1979 aufzuheben. Die Rechtskraft dieses Strafurteils steht der Aufhebung nicht entgegen, da die militärischen Behörden im vorliegenden Fall selbst die Kompetenz beansprucht haben (BGE 76 I 192 E. 1).
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