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Informationen zum Dokument  BGE 106 Ia 161  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. a) Die Beschwerdeführer rügen, der Regierungsrat hab ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
31. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 1980 i.S. Bucher gegen Schöb, Gemeinderat Arbon und Regierungsrat des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 4 BV; rechtliches Gehör.  
 
Sachverhalt
 
BGE 106 Ia, 161 (161)Hans Schöb erhob beim Regierungsrat des Kantons Thurgau Beschwerde mit dem Antrag, es sei Ida und Eugen Bucher der Betrieb ihrer in Arbon geführten Diskothek zu untersagen. Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung einigten sich die Parteien und die Vertreter des Regierungsrates darauf, dass durch eine Expertise abgeklärt werden solle, ob bauliche Veränderungen die von der Diskothek ausgehenden Immissionen massgeblich vermindern könnten. In der Folge hiess der Regierungsrat die Beschwerde Schöbs gut, ohne den Eingang der Expertise abzuwarten. Das Bundesgericht heisst die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen:
 
2. a) Die Beschwerdeführer rügen, der Regierungsrat habe Art. 4 BV verletzt, weil er den angefochtenen Beschluss BGE 106 Ia, 161 (162)gefasst habe, ohne das Ergebnis der in Auftrag gegebenen Expertise abzuwarten. Nachdem die Einholung dieser Expertise beschlossen worden sei, habe der Regierungsrat den einmal eingeschlagenen Weg zu Ende gehen müssen. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass der Regierungsrat gegen Vorschriften des kantonalen Rechts verstossen habe. Es ist daher einzig zu prüfen, ob der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende, also bundesrechtliche Gehörsanspruch gewahrt sei. Das Bundesgericht prüft diese Frage mit freier Kognition (BGE 105 Ia 194 E. 2 mit Hinweisen).
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b) Art. 4 BV gibt dem Bürger nicht nur im Zivil- und Straf-, sondern auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich Anspruch darauf, dass er vor dem Erlass einer in seine Rechtsstellung eingreifenden Verfügung angehört werde (BGE 105 Ia 194 E. 2; BGE 104 Ia 67 E. 2b mit Hinweisen). Daraus folgt für die entscheidende Behörde die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 101 Ia 103 E. 3), es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, um über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 101 Ia 104 E. 4). Mit den geschilderten Vorbringen vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Behörde auf die Abnahme eines Beweismittels nicht mehr verzichten könne, wenn dieses einmal zugelassen worden sei. Nach der Anordnung einer Expertise müsse demnach mit der Beurteilung der Sache zugewartet werden, bis deren Ergebnis bekannt sei und dem Entscheid zugrunde gelegt werden könne. Andernfalls verstosse die Behörde gegen Art. 4 BV, und zwar nicht nur gegen den durch diese Bestimmung gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und gegen das Gebot von Treu und Glauben. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Zulassung eines Beweismittels, namentlich die Anordnung einer Expertise, vermag die entscheidende Behörde nicht zu binden. Diese kann zwar nicht nachträglich auf ein Beweismittel verzichten, auf dessen Abnahme der Bürger nach den dargelegten Grundsätzen Anspruch hat. Wenn sich im Verlaufe des Verfahrens jedoch zeigt, dass das Beweismittel entgegen der ersten Annahme nicht erheblich oder nicht tauglich ist, so kann die Behörde auf ihre Beweisverfügung ohne Verletzung des bundesrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zurückkommen. Sie verstösst damit auch nicht gegen das Verbot BGE 106 Ia, 161 (163)widersprüchlichen Verhaltens oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Expertise bereits in Auftrag gegeben worden ist und der Experte mit deren Ausarbeitung bereits begonnen hat. Es ist durchaus möglich, dass sich noch nach der Zulassung des Beweismittels ergibt, dass dieses eine Tatsache betrifft, die für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich ist. So kann es sich namentlich verhalten, wenn die Behörde aufgrund einer vertieften Prüfung des Falles zu einer von der früheren Beurteilung abweichenden Einschätzung der massgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte gelangt, oder wenn im Laufe des Verfahrens neue Gerichtsentscheide bekannt werden, welche die rechtliche Lage verändern. Ein Beweismittel kann sodann aufgrund der bereits abgenommenen Beweise als überflüssig erscheinen. In all diesen Fällen wäre es unverständlich, wenn die Behörde trotz der veränderten Lage zur Abnahme der entsprechenden Beweismittel gezwungen wäre. Erscheinen diese als nicht mehr erheblich oder tauglich, so verletzt die Behörde Art. 4 BV nicht, wenn sie ohne Abnahme dieser Beweismittel entscheidet. Fragen kann sich einzig, wer allenfalls entstandene unnötige Kosten zu tragen habe. Darauf braucht im vorliegenden Fall indes nicht eingegangen zu werden, da der Regierungsrat darüber noch nicht entschieden hat. Zu prüfen ist im folgenden lediglich, ob der Regierungsrat annehmen konnte, dass das Ergebnis der Expertise für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohne Bedeutung sei. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist.
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(Es folgen Ausführungen darüber, dass die Expertise nach wie vor ein erhebliches und taugliches Beweismittel war).
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