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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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31. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 1980 i.S. Bucher gegen Schöb, Gemeinderat Arbon und Regierungsrat des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV; rechtliches Gehör. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
2. a) Die Beschwerdeführer rügen, der Regierungsrat habe Art. 4 BV verletzt, weil er den angefochtenen Beschluss ![]() | 2 |
b) Art. 4 BV gibt dem Bürger nicht nur im Zivil- und Straf-, sondern auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich Anspruch darauf, dass er vor dem Erlass einer in seine Rechtsstellung eingreifenden Verfügung angehört werde (BGE 105 Ia 194 E. 2; BGE 104 Ia 67 E. 2b mit Hinweisen). Daraus folgt für die entscheidende Behörde die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 101 Ia 103 E. 3), es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, um über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 101 Ia 104 E. 4). Mit den geschilderten Vorbringen vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Behörde auf die Abnahme eines Beweismittels nicht mehr verzichten könne, wenn dieses einmal zugelassen worden sei. Nach der Anordnung einer Expertise müsse demnach mit der Beurteilung der Sache zugewartet werden, bis deren Ergebnis bekannt sei und dem Entscheid zugrunde gelegt werden könne. Andernfalls verstosse die Behörde gegen Art. 4 BV, und zwar nicht nur gegen den durch diese Bestimmung gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und gegen das Gebot von Treu und Glauben. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Zulassung eines Beweismittels, namentlich die Anordnung einer Expertise, vermag die entscheidende Behörde nicht zu binden. Diese kann zwar nicht nachträglich auf ein Beweismittel verzichten, auf dessen Abnahme der Bürger nach den dargelegten Grundsätzen Anspruch hat. Wenn sich im Verlaufe des Verfahrens jedoch zeigt, dass das Beweismittel entgegen der ersten Annahme nicht erheblich oder nicht tauglich ist, so kann die Behörde auf ihre Beweisverfügung ohne Verletzung des bundesrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zurückkommen. Sie verstösst damit auch nicht gegen das Verbot ![]() | 3 |
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