BGE 106 Ia 176 | |||
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33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Oktober 1980 i.S. X. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV; interkantonale Zuständigkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe in einem andern als dem Urteilskanton. | |
Sachverhalt | |
Frau X., die von einem Gericht des Kantons Bern zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, befindet sich zur Zeit im Bezirksgefängnis Winterthur, Kanton Zürich, im Strafvollzug. Die Geschäftsleitung der Bezirksanwaltschaft Winterthur erklärte sich mit Verfügung vom 13. März 1980 als unzuständig zur Prüfung der Frage, ob Frau X. sieben Exemplare einer bestimmten Zeitschrift ausgehändigt werden dürften. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 1. April 1980 nicht ein. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach ständiger Praxis seien die Kantone befugt, von ihren Gerichten verurteilte Personen zum Strafvollzug in Anstalten anderer Kantone einzuweisen, sei es aufgrund genereller Vereinbarungen oder aufgrund von Abmachungen im Einzelfall. In solchen Fällen sei es auch zulässig, zu vereinbaren, dass gewisse im Rahmen des Strafvollzugs zu treffende Entscheidungen beim einweisenden Kanton verblieben. Im zu beurteilenden Fall liege die Zuständigkeit für Entscheide über die Zulassung von Literatur bei den Behörden des einweisenden Kantons Bern, so dass sich auch ein allfälliges Rechtsmittel gegen diese zu richten habe.
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Gegen den Entscheid der Justizdirektion reichte Frau X. staatsrechtliche Beschwerde ein. Das Bundesgericht weist diese ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Indessen liegt ein Fall dieser Art hier nicht vor. Gemäss Art. 64bis BV und Art. 374 Abs. 1 StGB ist der Strafvollzug Sache der Kantone, wobei grundsätzlich jeder Kanton die von seinen Gerichten gefällten Urteile zu vollziehen hat. Es ist unbestritten und ergibt sich zum Beispiel aus Art. 382 StGB, dass die Kantone berechtigt sind, Strafen, deren Vollzug ihnen obliegt, auch in Anstalten anderer Kantone vollstrecken zu lassen. Das Bundesrecht kennt keine Vorschriften darüber, welcher Kanton in solchen Fällen für bestimmte konkrete, mit dem Strafvollzug zusammenhängende Anordnungen zuständig sei. Einige interkantonale Konkordate enthalten in diese Richtung gehende Vorschriften, doch finden im vorliegenden Fall solche Bestimmungen keine Anwendung, da der Kanton Bern und der Kanton Zürich nicht dem nämlichen Konkordat angehören. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit für die während des Strafvollzugs notwendigen Entscheidungen (etwa über Besuche, Peculium, Briefzensur und zulässigen Lesestoff) durch Absprache zwischen den beteiligten Kantonen geregelt werden kann. Die Freiheit der Kantone auf diesem Gebiet ist einzig durch Art. 4 BV beschränkt. Demnach hat der Strafgefangene zunächst Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Entscheide nicht infolge eines negativen Kompetenzkonfliktes überhaupt nicht getroffen werden. Er kann weiter rechtsgleiche Behandlung mit anderen Gefangenen verlangen, und schliesslich kann er aufgrund des Willkürverbotes auch beanspruchen, dass den Besonderheiten seines Falles in angemessenem Rahmen Rechnung getragen wird. Dagegen ist nicht ersichtlich, worauf sich ein Anspruch stützen könnte, generell oder in einzelnen Punkten nicht der im einweisenden, sondern der im vollziehenden Kanton geltenden Ordnung unterstellt zu werden.
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c) Wenn sich die massgebenden Vollzugsbestimmungen in den beiden beteiligten Kantonen nicht völlig decken, so lässt sich allerdings der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht in jeder Hinsicht restlos wahren. Es ist unvermeidlich, dass der Gefangene dann nicht gleichzeitig den übrigen von den Gerichten des gleichen Kantons verurteilten Straffälligen und den anderen Insassen der Vollzugsanstalt völlig gleichgestellt werden kann. Vielmehr haben die Kantone unter sich zu vereinbaren, welches Regime für die einzelnen zu lösenden Fragen gelten soll. Erfolgt diese Regelung nach sachlichen Gesichtspunkten, so erscheint Art. 4 BV nicht als verletzt. Im vorliegenden Falle kann von einer Missachtung dieser Verfassungsvorschrift schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Justizdirektion des Kantons Zürich im angefochtenen Entscheid anerkannt hat, dass in den ihr unterstellten Vollzugsanstalten keine Anordnungen anderer Kantone vollzogen würden, die im Kanton Zürich nicht ebenfalls hätten getroffen werden dürfen. Allgemein wird gesagt werden können, dass die Befugnis für Anordnungen, die durch die örtlichen Verhältnisse bedingt sind oder keinen Aufschub dulden, wie etwa die Art der Beschäftigung, die ärztliche Betreuung und ähnliches an den Vollzugskanton zu delegieren ist, dass aber nichts dagegen spricht, wenn die übrigen Kompetenzen weitgehend beim einweisenden Kanton verbleiben; denn dieser ist und bleibt in erster Linie für die Erreichung des Strafzweckes verantwortlich (Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 374 Abs. 1 StGB). Dies gilt um so mehr, wenn der Strafvollzug in verschiedenen Anstalten durchgeführt werden soll, wie dies hier im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juni 1978 und vom 19. Dezember 1978) angeordnet worden ist. Gerade in einem Fall dieser Art ist es wichtig, dass trotz des Wechsels der Anstalten bei den Vollzugsanordnungen eine gewisse Einheitlichkeit gewahrt wird, da nur so zweckmässig auf eine Resozialisierung hingearbeitet werden kann.
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Aus allen diesen Gründen erweist sich die Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Zürich, wonach die Aushändigung von Druckschriften an die Beschwerdeführerin im Zweifelsfalle von der Zustimmung der Vollzugsbehörde des einweisenden Kantons abhängig gemacht wird, als nicht willkürlich und demgemäss mit Art. 4 BV vereinbar, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat. Über die Rechtmässigkeit der konkreten Zensurmassnahme ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.
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