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Informationen zum Dokument  BGE 106 Ia 237  Materielle Begründung
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Regeste
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 20. Juni 1980 verzeigte F. Rechtsanwalt G. bei ...
2. Nach der Rechtsprechung der Aufsichtskommission kommt dem Verz ...
3. Im vorliegenden Fall sind dem Beschwerdeführer für d ...
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44. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. November 1980 i.S. F. c. G. und Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.  
 
BGE 106 Ia, 237 (237)Erwägungen:
 
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BGE 106 Ia, 237 (238)Nach der Rechtsprechung der Aufsichtskommission löst der Verzeiger das Verfahren nur aus, doch hat er auch dann keine Parteistellung, wenn ein privates Interesse mitspielt. In solchen Fällen kann er nach der Praxis der Aufsichtskommission wohl am Verfahren beteiligt werden, zum Beispiel durch Vorladung zu Vernehmungen des Beschuldigten oder allfälliger Zeugen, doch ist der Entscheid über eine solche Beteiligung von Fall zu Fall zu treffen (a.a.O., S. 280). Diese Praxis steht mit den Vorschriften des Gesetzes über den Anwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom 3. Juli 1938, welches das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte regelt, nicht in Widerspruch.
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Dient das Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission ausschliesslich öffentlichen Interessen, so wird der Verzeiger durch dessen Einstellung nicht in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt (Art. 88 OG). Auf eine gegen den Einstellungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Da dem Verzeiger im Disziplinarverfahren keine Parteirechte zustehen, ist er auch nicht befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung derartiger Rechte zu rügen. Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich einzig gegen den Kostenentscheid richten (nicht publ. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 1954 i.S. Brenn c. Dr. Sch. und Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, E. 2).
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