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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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1. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. März 1981 i.S. X. gegen Y., Generalprokurator-Stellvertreter des Kantons Bern und Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV (Anspruch auf Begründung eines Entscheides); Art. 93 Abs. 2 OG. | |
Sachverhalt | |
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Auszug aus den Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde betrifft die Art der Erledigung der Adhäsionsklage der Privatklägerin, die Kostenverteilung, die ![]() | 2 |
Das Bundesgericht ist gemäss Art. 93 Abs. 1 OG verpflichtet, Vernehmlassungen der kantonalen Behörden, deren Entscheide mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer erhält gemäss Art. 93 Abs. 2 OG Gelegenheit, sich zum Inhalt der Vernehmlassung in einer die Beschwerde ergänzenden Rechtsschrift auszusprechen. Das Bundesgericht hat hieraus geschlossen, im Gegensatz zu anderen Formmängeln sei derjenige der ungenügenden Begründung heilbar, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwachse, d.h. wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen könne (BGE 104 Ia 214; BGE 104 V 154 f.; 99 Ib 99 E. 2a, 135 E. 2a). Diese Rechtsprechung ist in der Lehre sowohl auf Zustimmung (B. Knapp, Précis de droit administratif, S. 88 f., N. 394 f.; für das deutsche Recht Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage 1974, S. 421) als auch auf Ablehnung gestossen (J. Meylan, La motivation des actes administratifs à la lumière ![]() | 3 |
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