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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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29. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Oktober 1981 i.S. Firestone (Schweiz) AG gegen Gewerkschaft Textil-Chemie-Papier und Schweiz. Metall- und Uhrenarbeitnehmerverband, Kantonales Einigungsamt Baselland als Schiedsgericht und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Schiedsgerichtsbarkeit. |
2. Die Schiedsrichter müssen gemäss Art. 11 Abs. 2 des schweizerischen Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit von den Parteien nicht namentlich bezeichnet werden, sondern es genügt die Angabe ihrer Stellung. Die Annahme des Amtes kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
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"Das Einigungsamt entscheidet in solchen Streitigkeiten (über die Auslegung oder Anwendung des KAV) nicht in seiner Eigenschaft als staatliches Einigungsamt, sondern als Schiedsgericht an Stelle des ordentlichen Zivilrichters."
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Dementsprechend hat sich das Einigungsamt während des ganzen Verfahrens als vertragliches Schiedsgericht betrachtet (vgl. Ingress der Vorladung vom 22. Juni 1978 zur Prozesseinleitungsverhandlung vom 29. Juni 1978, Ziffern 2 bis 4 des Protokolls dieser Verhandlung, und Eröffnungsvermerk im Protokoll der Schiedsgerichtssitzung vom 21. November 1979). Die Parteien erhoben gegen diese Auffassung keine Einwände. Die Beschwerdegegner stimmten ihr mehrmals ausdrücklich zu (vgl. die Bezeichnung des Gesuchs vom 16. Juni 1978 um Eröffnung des Verfahrens, die Einleitung der Klagebegründung Ziffer 5 und vor allem das Plädoyer des Vertreters der Beschwerdegegner an der Schiedsgerichtssitzung vom 21. November 1979), und die Beschwerdeführerin vertrat noch im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren mit einlässlicher Begründung den Standpunkt, dass das Einigungsamt als vertragliches (oder privates) Schiedsgericht und nicht als staatliche Behörde gehandelt habe (vgl. Vernehmlassung vom 27. Juni 1980 mit Privatgutachten von Prof. S.).
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"Einen Entscheid zu treffen, der für die Parteien verbindlich wäre, ist das Einigungsamt nur befugt, sofern die Parteien übereinstimmend zu Protokoll erklären, dass sie dies dem Amt übertragen."
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Das Recht des Kantons Basel-Landschaft geht somit in dieser Frage nicht über die bundesrechtliche Minimalvorschrift von Art. 34 des Fabrikgesetzes hinaus. Von der Möglichkeit, dem Einigungsamt weitere Befugnisse zu übertragen, hat der Kanton keinen Gebrauch gemacht. Demnach ist der normale Weg, auf dem im Kanton Basel-Landschaft kollektive Arbeitsstreitigkeiten zum verbindlichen Entscheid gebracht werden, derjenige des ordentlichen Zivilprozesses. Den Parteien steht es aber frei, im Einzelfall die Entscheidung statt dessen dem Einigungsamt, also einer staatlichen Verwaltungsbehörde, zu übertragen. Schliesslich sind sie auch berechtigt, ihren Streit durch ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 271 ff. ZPO beurteilen zu lassen, da der streitige Anspruch ihrer freien Verfügung unterliegt und im Gesetz jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die Entscheidung solcher Streitigkeiten ausschliesslich einer staatlichen Instanz vorbehalten werden sollte (vgl. §§ 13 und 271 ZPO sowie Art. 5 des Konkordates). Die Parteien haben hier von den drei Wegen den letztgenannten gewählt und das Einigungsamt des Kantons Basel-Landschaft als Schiedsgericht bezeichnet.
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