BGE 107 Ia 186 | |||
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37. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. September 1981 i.S. Gebr. Prina AG gegen Steuerrekurskommission des Kantons Solothurn (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Formerfordernisse an staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. | |
Erwägungen: | |
b) Nach der Rechtsprechung zur Begründung von staatsrechtlichen Beschwerden muss der Beschwerdeführer dartun, worin die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte besteht, die er anruft. Handelt es sich um eine Willkürbeschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid rügt, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (BGE 96 I 451 E. 3). Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 4 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 96 I 17 E. 4).
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Vorliegend begnügt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin damit festzuhalten, dass die kantonale Rekurskommission "die Beweisführung offensichtlich und willkürlich verhindert" habe, indem sie der Beschwerdeführerin trotz des Gesundheitszustandes ihres Geschäftsführers keine neue Frist gewährt habe. Er nennt nicht einmal die Regeln des kantonalen Rechts oder die Rechtsgrundsätze, nach denen die Rekursinstanz einem Rekurrenten, der bereits nahezu 6 Monate zur Begründung seiner Beschwerde zur Verfügung gehabt hätte, eine neue zweimonatige Frist hätte gewähren müssen. Die Beschwerde erfüllt demnach die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, es kann auf sie nicht eingetreten werden.
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