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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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40. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Mai 1981 i.S. Kano Trading Limited gegen The Sanko Steamship Company Limited und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV, Willkür. Vollstreckung eines ausländischen Urteils. | |
Sachverhalt | |
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Wie dargelegt, ist im folgenden nur zu prüfen, ob das Kassationsgericht diese Grundsätze willkürlich angewendet hat.
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Das Verfahren nach Order 14 ist ein summarisches Verfahren, das eingeführt wurde, um das kostspielige Verfahren der mündlichen Hauptverhandlung (trial) nicht in allen Fällen durchführen zu müssen (COHN in einer Anmerkung zu einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs, NJW 1970 S. 1507). Das Verfahren erlaubt eine beschleunigte endgültige Entscheidung. Es setzt voraus, dass der Kläger neben der Einreichung der Klage einen besonderen Antrag stellt und ein Affidavit vorlegt, um die in der Klageschrift behaupteten Tatsachen sowie den Umstand glaubhaft zu ![]() | 5 |
Die Beschwerdeführerin wendet vor allem ein, der ordre public werde dadurch verletzt, dass das Verfahren bloss eine Glaubhaftmachung der Parteistandpunkte verlange, dann aber gleichwohl zu einem rechtskräftigen materiellen Urteil führen könne. Bei dem ausgewogenen Verfahren, in dem beiden Parteien eine gleichwertige Stellung zukommt, und der gründlichen Überprüfungsmöglichkeit durch mehrere Instanzen schlägt indessen dieser Einwand nicht durch. Ebensowenig ist angesichts dieser Garantien der weitere Einwand stichhaltig, wonach die Beschwerdeführerin in einem ordentlichen Verfahren weitergehende Unterlagen und Zeugeneinvernahmen verlangen könnte. Es ist daher ausgeschlossen, das Verfahren an sich als gegen den ordre public verstossend anzusehen; noch viel weniger könnte darin eine willkürliche Anwendung des § 302 ZPO erblickt werden.
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Die Beschwerdeführerin hält somit das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil in bezug auf die strittige Vertragsauslegung für unrichtig. Unter dem Gesichtspunkt des ordre public ist indessen, wie ausgeführt, die Vollstreckung selbst eines materiell unrichtigen ![]() | 8 |
Bei dieser Sachlage brauchte das Kassationsgericht nicht noch weiter auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage der Vertragsauslegung einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, geht ihre Rüge fehl.
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Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nach Order 14 nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, fällt ein Verstoss gegen den ordre public oder gar eine willkürliche Anwendung des § 302 ZPO offensichtlich nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Standpunkt in verschiedenen Affidavits vortragen und den Instanzenzug ausschöpfen. Soweit sie beanstandet, sie hätte im ordentlichen Verfahren verlangen können, dass die Klägerin alle relevanten Dokumente vorlege und dass Zeugen einvernommen würden, richtet sich ihr Einwand gegen das Verfahren an sich und ist bereits dort widerlegt worden.
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