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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember 1981 i.S. R.H. gegen Staatsanwaltschaft und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV. Beweiswürdigung, Rechtsverweigerung. | |
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H. findet, die Gutachten genügten den formellen Erfordernissen der §§ 113 und 114 ZH/StPO nicht und hinsichtlich der in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussagen Dr. X., in welchen dieser sein Gutachten bestätigt hatte, liege ein Verstoss gegen die §§ 14 und 15 ZH/StPO vor.
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Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern die Auffassung, dass die aus anderen Verfahren beigezogenen Gutachten wegen ihres abstrakt-wissenschaftlichen Gehalts zur Frage der Gefährlichkeit von Kokain die Bedeutung von Fachliteratur hätten und daher vom Richter gleich dieser beigezogen werden durften, sachlich nicht vertretbar sei. In der Tat ist nicht einzusehen, wieso in einem früheren Verfahren eingeholte gutachtliche Berichte, die nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten, sondern von allgemeiner wissenschaftlicher Tragweite sind, nicht gleich einer wissenschaftlichen Fachschrift vom Richter in Fällen sollten herangezogen werden dürfen, die mit dem früheren Verfahren nicht zusammenhängen. Ihrem Gehalt nach - und darauf allein kommt es an, nicht auf ![]() | 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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