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54. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 31. August 1982 i.S. G. AG gegen Rekurskommission des Kantons Solothurn und Steuerverwaltung des Kantons Solothurn (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 87 und 89 Abs. 1 OG; Steuerveranlagung. | |
Sachverhalt | |
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b) Dagegen behandelt das Bundesgericht im staatsrechtlichen Verfahren letztinstanzliche Entscheide, in denen nur die Steuerfaktoren festgelegt werden, nicht als Endentscheide, weil der geschuldete Steuerbetrag noch nicht feststeht (BGE 105 Ia 56, BGE 93 I 452). Dies liegt auch im Interesse der Steuerpflichtigen, für welche die Frist zur Anfechtung des Entscheides nicht läuft, solange sie den genauen Steuerbetrag noch nicht kennen. Anderseits soll nach Zustellung der Steuerrechnung das Verfahren nicht kompliziert werden: Daher kann der Steuerpflichtige nach Erhalt der Steuerrechnung sich zur Anfechtung der Steuerfaktoren direkt an das Bundesgericht wenden, ohne nochmals die kantonalen Rechtsmittel zu erschöpfen, sofern nur die angeblich verfassungswidrige Festlegung der Steuerfaktoren gerügt wird (BGE 105 Ia 56, BGE 98 Ia 155 E. 1, BGE 93 I 453 /4).
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An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Doch bleibt zu prüfen, wie vorzugehen ist, wenn der Steuerpflichtige sofort nach Erhalt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides, der nur die Steuerfaktoren festlegt, also verfrüht, staatsrechtliche Beschwerde führt und dann nach der - späteren - Zustellung der Steuerrechnung innert Frist nichts mehr weiter vorkehrt. Würde die verfrühte Beschwerde durch Nichteintreten erledigt, so würde der Beschwerdeführer leicht "zwischen Stuhl und Bank fallen"; denn nach Erhalt des Nichteintretensentscheids bezüglich der verfrühten Beschwerde wäre es oft zu spät, um noch fristgerecht im Anschluss an die Steuerrechnung Beschwerde zu führen; der Beschwerdeführer verlöre also den Rechtsschutz, den ihm das Gesetz und die erwähnte Rechtsprechung gerade geben wollen. Die geschilderte Praxis würde sich nicht zu seinen Gunsten, sondern zu seinem Nachteil auswirken.
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Deshalb ist das Bundesgericht schon bisher auf staatsrechtliche Beschwerden gegen einen nur die Steuerfaktoren festlegenden ![]() | 5 |
Im vorliegenden Fall ist die Steuerrechnung bereits kurz nach der Einreichung der Beschwerde, nämlich am 28. Februar 1979 zugestellt und als solche nicht angefochten worden; auf die Beschwerde kann deshalb eingetreten werden, obwohl der angefochtene Entscheid noch kein Endentscheid war; - freilich nur soweit, als damit nicht mehr als die Aufhebung des Urteils der kantonalen Rekurskommission beantragt wird, weil die staatsrechtliche Beschwerde - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - grundsätzlich rein kassatorischer Natur ist (BGE 107 Ia 207 E. 1b, 219 E. 1b; BGE 105 Ia 28 E. 1 mit Hinweisen).
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