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18. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Februar 1983 i.S. X. gegen Y. und Anwaltsaufsichtskommission des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. | |
Sachverhalt | |
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Erwägungen: | |
Gemäss Art. 88 OG steht die staatsrechtliche Beschwerde dem Einzelnen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die er durch allgemein verbindliche oder ihn persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten hat.
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Der Beschwerdeführer verlangte im kantonalen Verfahren sinngemäss, gegen Dr. Y. eine Disziplinaruntersuchung einzuleiten und ihm zu verbieten, die Gegenpartei des Beschwerdeführers im hängigen ![]() | 3 |
Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des kantonalen Verfahrens im Betrage von Fr. 100.-- auferlegt. In dieser Hinsicht greift der angefochtene Entscheid in die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers ein (BGE 106 Ia 238). Die verfassungsrechtliche Überprüfung des Kostenspruchs kann indes nicht dazu führen, dass damit der Entscheid in der Hauptsache wenn nicht direkt, so doch indirekt überprüft würde. Denn dadurch würde die oben erwähnte Rechtsprechung umgangen. Es kann sich demnach nur fragen, ob der Kostenspruch aus Gründen verfassungswidrig ist, die mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht in Zusammenhang stehen, so z.B. wenn das kantonale Recht die Kostenlosigkeit solcher Verfahren vorsehen sollte. Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer indes nicht. Er unterlässt es nachzuweisen, dass die Kostenverlegung der Anwaltsaufsichtskommission aus anderen Gründen als dem blossen Umstand, dass er im kantonalen Verfahren unterlegen war, verfassungswidrig ist. Bei dieser Sachlage ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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