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23. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Mai 1983 i.S. Firma Arbau AG gegen Einwohnergemeinde Teufen und Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Rechtssicherheit; Änderung von Zonenplänen. | |
Sachverhalt | |
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Auszug aus den Erwägungen: | |
2 | |
Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Zonenplanänderungen wiederholt festgestellt, dass die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer keinen unbedingten Anspruch darauf gibt, dass sein Land dauernd in jener Zone bleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Die verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums steht einer nachträglichen Änderung oder Beschränkung der aus einer bestimmten Zoneneinteilung folgenden Nutzungsmöglichkeiten nicht entgegen (BGE 107 Ia 36, BGE 107 Ib 335, BGE 105 Ia 317, BGE 104 Ia 337 f., BGE 104 Ia 126, BGE 102 Ia 336, mit Hinweisen). Planung und Wirklichkeit müssen bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden können. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine ![]() | 3 |
Für die Beurteilung der im vorliegenden Fall in Frage stehenden Änderung des Bebauungsplanes unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit ist vorerst in Betracht zu ziehen, dass im Zeitpunkt der Abstimmung über die Initiative seit dem Inkrafttreten des Planes erst etwas mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Nach der dargelegten Rechtsprechung müssen für eine Änderung nach so kurzer Zeit ganz besonders gewichtige Gründe gegeben sein. Solche sind indessen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Regierungsrat verweist zwar auf die gewandelte Einstellung der Bevölkerung gegenüber der Nutzung von nicht überbautem Land. Dieser Sinneswandel allein vermag aber die Änderung noch nicht zu rechtfertigen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass selbst eine Zonenplanänderung nach fünf Jahren nicht allein auf eine gewandelte Einstellung zur Überbauung gestützt werden kann, sondern hierfür gewichtige Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art gegeben sein müssen (zitiertes Urteil, in: ZBl 79/1978 S. 358). Auch aus planerischen Gründen drängt sich die Umzonung nicht auf, wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat; das Planungsamt kam vielmehr zum Schluss, dass eine dreistöckige Bebauung im Gebiet "Stofel" keine schutzwürdigen Ortsteile oder Aussichtspunkte beeinträchtigen würde. Bei dieser Sachlage sprechen keine gewichtigen Gründe für die Herabzonung, welche das Rechtssicherheitsinteresse und das Vertrauen in die Beständigkeit des Überbauungsplans überwiegen würden. Daher erweist sich die Beschwerde auch unter diesem Gesichtswinkel als begründet, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, soweit er sich auf die Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde Teufen bezieht.
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