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29. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. November 1983 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV, Art. 6 EMRK; Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens. | |
Sachverhalt | |
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Die von W. gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde heisst das Bundesgericht gut, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer stützt sich auf § 42 Abs. 1 der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO). Nach dieser Vorschrift können die Kosten einer eingestellten Untersuchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn er die Durchführung der Untersuchung erschwert hat. Auch die Kostenauflage im letzteren Fall setzt ein schuldhaftes, kausales Verhalten voraus; sie stellt eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten dar (ALEX ZINDEL, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 31).
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b) Nach allgemeinen Grundsätzen des Strafprozessrechts ist der in einem Strafverfahren Beschuldigte nicht zu Aussagen verpflichtet, sondern kann frei entscheiden, ob er schweigen oder reden will (BGE 106 Ia 8 E. 4, BGE 103 IV 10, BGE 98 Ia 252; ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1978, S. 150; H. F. PFENNINGER, Die Wahrheitspflicht des Beschuldigten im schweizerischen Strafverfahren, SJZ 53/1957, S. 150). Der eigentliche Sinn des Aussageverweigerungsrechts besteht ![]() | 5 |
Der Beschwerdeführer hat am 30. August 1980 um 20.50 Uhr auf der Stadtpolizei Zürich sowie am folgenden Tage um 03.00 Uhr bei der Einvernahme durch den Bezirksanwalt jede Aussage verweigert. Bereits am 2. September 1980 hat der Beschwerdeführer jedoch seine Sachdarstellung ausführlich zu Protokoll gegeben und erklärt, er könne es sich heute selbst nicht mehr erklären, warum er nach der Verhaftung am 30. August 1980 die Aussage verweigert habe, es müsse wohl auf die Schockwirkung zurückzuführen gewesen sein. Mag das Verhalten des Beschwerdeführers, wie das Obergericht ausführt, auch nur schwer einfühlbar sein, so ist doch keineswegs erwiesen, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht habe, zumal es an sich nicht Sache des Beschuldigten ist, seine Unschuld darzutun. Die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe mit der Verweigerung der Aussage die ![]() | 6 |
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